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Krankenkassen nach Kündigung
Verfasst: 18.01.2018, 14:06
von franzpeter
Man liest immer wieder hier im Forum, dass nach längerer Krankheit verbunden mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Kasse kündigen kann und man sich dann freiwillig versichern kann/muss.
Dazu sind folgende Fragen aufgetaucht:
a) Was wenn man zuvor bereits freiwillig versichert war und man sich auch nicht arbeitslos meldet. Basierend auf welcher Rechtsgrundlage können die Kassen dann kündigen ? Ich dachte wir haben Versicherungspflicht in DE ?
b) Es wird auch immer wieder gesagt "dann wird es teuer". Warum ? Wenn man sich freiwillig weiterversichert und kein Einkommen hat und auch nicht ALG bezieht, dann müsste doch eigentlich der Mindestbetrag greifen:
https://www.barmer.de/versicherung-beit ... herte-9378
Vielleicht gibt es hierzu auch hilfreiche Erkenntnise / Kommentare im Forum.
Re: Krankenkassen nach Kündigung
Verfasst: 18.01.2018, 15:52
von Czauderna
franzpeter hat geschrieben:Man liest immer wieder hier im Forum, dass nach längerer Krankheit verbunden mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Kasse kündigen kann und man sich dann freiwillig versichern kann/muss.
Das stimmt nicht - die Kasse kann nicht kündigen
Dazu sind folgende Fragen aufgetaucht:
a) Was wenn man zuvor bereits freiwillig versichert war und man sich auch nicht arbeitslos meldet. Basierend auf welcher Rechtsgrundlage können die Kassen dann kündigen ? Ich dachte wir haben Versicherungspflicht in DE ?
Die Kasse kann nicht kündigen
b) Es wird auch immer wieder gesagt "dann wird es teuer". Warum ? Wenn man sich freiwillig weiterversichert und kein Einkommen hat und auch nicht ALG bezieht, dann müsste doch eigentlich der Mindestbetrag greifen:
https://www.barmer.de/versicherung-beit ... herte-9378
Man soll nicht immer alles glauben, was gesagt wird - das mit dem Mindestbeitrag stimmt insoweit, dass man kein höheres Einkommen hat.
Vielleicht gibt es hierzu auch hilfreiche Erkenntnise / Kommentare im Forum.
Die wichtigste Erkenntnis dürfte hier sein - die Kasse kann nicht kündigen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.01.2018, 21:37
von franzpeter
Besten Dank Czauderna,
Ich schätze deine kompetenten Antworten und deine Erfahrungsschatz wirklich sehr !
Ich gehe jetzt davon aus, dass man sich nach der Trennung vom Arbeitgeber weiterhin freiwillig bei der GKV versichern kann (wie vorher auch). Jetzt aber nur zum Mindestsatz, egal ob man vorher normal gearbeitet hat oder bis zur KündigungKrankengeld bezogen hat.
Voraussetzung:
keine selbstständige oder anderweitige Tätigkeit
keine sonstigen Einkommen (Zinsen, Mieteinhamen etc.), die den Mindestsatz anheben könnten
Richtig ?
Unklar ist noch folgendes bzw. höre ich des öfteren:
Bei begonnener selbststäniger Tätigkeit verlangt die Kasse sehr hohe Beiträge, auch wenn das tatsächliche Einkommen noch gar nicht absehbar ist. Wie kann das sein und was passiert, wenn man am Jahresende viel weniger verdient hat als die Kasse anfangs angenommen hat (Rückerstattung ?).
Bei Abfindung würde diese ja wie Gehalt von der GKV betrachtet, wenn man sich freiwillig weiterversichert und kein anderer (AA, neuer AG) Pflichtbeiträge zahlt (so nehme ich an). Wie verhält sich das aber, wenn die Abfindung erst im Folgejahr ausgezahlt wird. Kann man sich bis dahin (also im laufenden aktuellen Jahr) dann zum Mindestsatz freiwillig versichern. Findet man dann bis zur Auszahlung einen neuen Job und der AG zahlt pflichbeiträge, was ist dann mit der Abfindung ?
Verfasst: 18.01.2018, 22:41
von Czauderna
Hallo,
Was den ersten Reil angeht - ja, richtig.
Jetzt zur Selbstaendigkeit - der Gesetzgeber hat fuer hauptberuflich Selbstaendigen eine eigene Mindestbeitragsbemssungsgrenze eingeführt- ich persönlich halte die auch fuer zu hoch, aber es ist eben so.
Das heißt fuer solche Leute, dass sie, wenn sie sich selbstaendig machen, das auch zu berücksichtigen. Seit diesem Jahr hat sich wegen der Beitragseinstufung etwas geändert, d.h., kuenftig kann das Einkommen erst mal geschätzt werden, die Beitragszahlung erfolgt dann als vorläufig und wird bei Vorlage des entsprechenden Einkommenssteuerbescheides rückwirkend in endgültig umgestellt, was dann ggf. zu Nachzahlungen oder sogar Rueckzahlungen führen kann, dann wird der aktuelle Bescheid als Grundlage genommen, wieder aber vorläufig, bis dann der nächste Einkommensteuerbescheid kommt, usw., usw.
Deine Frage mit der Abfindung kann ich dir leider nicht (mehr) beantworten, ich bin raus aus der Praxis, vielleicht weiß es ein anderer Experte.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 19.01.2018, 14:47
von vikingz
franzpeter hat geschrieben:
Bei Abfindung würde diese ja wie Gehalt von der GKV betrachtet, wenn man sich freiwillig weiterversichert und kein anderer (AA, neuer AG) Pflichtbeiträge zahlt (so nehme ich an). Wie verhält sich das aber, wenn die Abfindung erst im Folgejahr ausgezahlt wird. Kann man sich bis dahin (also im laufenden aktuellen Jahr) dann zum Mindestsatz freiwillig versichern. Findet man dann bis zur Auszahlung einen neuen Job und der AG zahlt pflichbeiträge, was ist dann mit der Abfindung ?
Das mit der Abfindung ist ein komplexes Thema, hier wird nach Grund der Abfindung, Höhe, Betriebszugehörigkeit usw. eine anteilige beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Mit Sicherheit sollte man sich da nur auf die Auskunft der zuständigen Kasse verlassen.
Wird man bei einem anderen Arbeitgeber wieder versicherungspflichtig, dann ist die Abfindung vom alten Arbeitgeber aber vom Tisch und wird nicht mehr berücksichtigt.