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Krankengeld und Urlaub
Verfasst: 11.01.2018, 11:21
von atos3
Hallo,
Ich habe schon vor 1 Jahr 1 Kreuzfahrt gebucht bin aber dann leider krank geworden so das ich seit September Krankengeld bekomme und die Krankenkasse noch nicht weiß ob sie mir den Urlaub genehmigt, die Dame hat mir gesagt dann wird der Krankengeld bezug ruhend gestellt was heißt das? bzw meinte Sie ich müsste mich dann Arbeitslos melden, da ich in der Zeit auch noch meinen Job verloren habe, was aber wenig sinnvoll ist da ich auch noch 1 Reha machen soll.
Gruß
Verfasst: 11.01.2018, 19:29
von Czauderna
Hallo,
d.h., dass du während deiner Kreuzfahrt kein Krankengeld bekommst.
Lass dir aber auf jeden Fall zum Einen deine durchlaufende Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigen und von der Kasse schriftlich bestätigen, dass sie nach deiner Rückkehr wieder mit der Krankengeldzahlung einsetzt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 11.01.2018, 20:02
von atos3
Danke aber die Ok hat mir heute gesagt wenn das nicht genehmigt wird muss ich mich arbeitslos melden da das Krankengeld nicht wieder auflebt obwohl mein Arzt die Reise befürwortet.
Verfasst: 11.01.2018, 22:24
von Czauderna
atos3 hat geschrieben:Danke aber die Ok hat mir heute gesagt wenn das nicht genehmigt wird muss ich mich arbeitslos melden da das Krankengeld nicht wieder auflebt obwohl mein Arzt die Reise befürwortet.
Hallo,
Lass dir das schriftlich geben von deinem Arzt und dann soll die Kasse dir Dassault schriftlich geben, das mit dem Arbeitsamt, unter Benennung der Rechtsgrundlage - ich glaube nicht, dass die das machen werden. Krankengeld verweigern fuer diese Zeit - okay, aber Arbeitsunfaehigkeit anzweifeln, das geht nur mit dem MDK.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 12.01.2018, 09:54
von Rossi
Ich würde es anders machen.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 16 Abs. 4 SGB V.
Zitat:
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Auszug aus einschlägigen Kommentierungen:
Rz. 44
Abs. 4 enthält eine abweichende gesetzliche Regelung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 2. Nach Abs. 4 ruht der Anspruch auf Krankengeld (aber sehr wohl der Anspruch auf andere Leistungen) nicht, wenn sich der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhält. Gesetzgeberisches Motiv für das grundsätzliche Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsaufenthalt ist aber auch, dass der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit im Ausland häufig mit Schwierigkeiten verbunden ist und eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme dieser Leistung vermieden werden soll (BT-Drs. 11/2237 S. 165).
Rz. 45
Die Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung ist eine gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung, bei der die Krankenkasse alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen hat. Im Vordergrund muss dabei die Frage stehen, ob durch den Auslandsaufenthalt die Gefahr einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit besteht, etwa weil eine notwendige medizinische Behandlung dadurch unterbrochen wird oder weil die Reise dem Genesungsprozess abträglich ist. Auch der Zweck der Reise ist zu berücksichtigen. Die Krankenkasse hat daher auch zu berücksichtigen, ob die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit im Ausland zweifelhaft ist oder ob eine missbräuchliche Inanspruchnahme ausgeschlossen werden kann. Gegebenenfalls kommt hier eine befristete Zustimmung in Betracht. Bei einer schon vor dem geplanten Auslandsaufenthalt bestehenden Arbeitsunfähigkeit wird der Antrag auf Zustimmung daher i. d. R. vor Reiseantritt zu stellen sein, um der Krankenkasse zu ermöglichen, die maßgeblichen Umstände zu ermitteln (z. B. Befragung des behandelnden Arztes, Einschaltung des MDK etc.).
Rz. 46
Die Voraussetzungen von Abs. 4 können nicht nur dann vorliegen, wenn sich der Versicherte erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Zustimmung durch die Krankenkasse ins Ausland begibt, sondern auch dann, wenn der Versicherte erst während des Auslandsaufenthalts erkrankt (LSG Berlin, Urteil v. 22.3.2000, L 9 KR 69/98, E-LSG KR-177; LSG NRW, Urteil v. 30.1.1996, L 5 KR 102/95, E-LSG KR-097; Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Erg.-Lfg. 1/10, § 16 Rz. 66; Blöcher, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 16 Rz. 59; Mengert, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 16 Rz. 78; Igl, in: GK-SGB V, § 16 Rz. 22; a. A. Heinze, in: Gesamtkommentar zum SGB V, § 16 Anm. 10; Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB V, § 16 Rz. 19). Hierfür sprechen insbesondere Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung, die darin liegen, Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in Fällen eines Auslandsaufenthaltes Rechnung zu tragen und einen ungerechtfertigten Bezug von Krankengeld zu vermeiden. Ist im Einzelfall ein Missbrauchsrisiko aber nicht gegeben, weil die Arbeitsunfähigkeit auch im Ausland eindeutig festgestellt werden kann, ist kein Grund erkennbar, warum in derartigen Fällen Versicherte, bei denen die Arbeitsunfähigkeit erst im Ausland eingetreten ist, schlechter gestellt werden sollten als solche, die sich erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ins Ausland begeben haben. Zur Erreichung dieser Ziele erscheint es vielmehr ausreichend, in diesen Fällen dem Versicherten die Feststellungslast der Arbeitsunfähigkeit im Ausland abzuverlangen.
Rz. 47
Bei laufenden Leistungen, die nur bis zu einer Höchstanspruchsdauer erbracht werden, wird die Leistungsdauer um die Zeit, in der der Anspruch ruht, gekürzt.
Im ersten Anlauf würde ich mal sagen, dass die Krankenkasse dies bislang überhaupt noch nicht abgewogen hat. Es wird pauschal - vermutlich am Telefon - abgemeiert ohne sich intensiv mit dem Einzelfall beschäftigt zu haben.
Verfasst: 12.01.2018, 10:39
von Czauderna
Hallo,
Jetzt hast du, dank Rossi, ja schon mal eine Rechtsgrundlage, die du der Kasse servieren kannst, liegt jetzt an dir, ob du das schriftlich machst und viel Text verwendest oder ob du dich mündlich bei der Kasse meldest.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 12.01.2018, 11:42
von Rossi
Nun ja, Günter; mit Rechtsgrundlagen zu arbeiten, dürfte immer besser sein.
Ich würde einen schriftlichen Antrag bei der Kasse stellen. Zuvor ggf. Rücksprache mit dem Hausarzt halten. Wie sieht er die Kreuzfahrt. Vielleicht ist die Kreuzfahrt sogar für die Krankheitsgeschichte positiv zu werten. Ggf. einen Zweizeiler vom Arzt dem Antrag beifügen und dann ab.
Dann möchte ich mal sehen, wie sich die Kasse daraus windet bzw. winden kann.
Ich gehe mal davon aus, dass die Kreuzfahrt auch im Ausland stattfindet, weil nur in dieser Konstellation die besonderen Bestimmungen des § 16 Abs. 4 SGB V ins Boot kommen. Oder schipperst Du nur durch die Ost- und Nordsee in Deutschland!?
Verfasst: 12.01.2018, 19:01
von Czauderna
Hallo Rossi,
Ich gehe mal davon aus, dass die Kreuzfahrt auch im Ausland stattfindet, weil nur in dieser Konstellation die besonderen Bestimmungen des § 16 Abs. 4 SGB V ins Boot kommen. Oder schipperst Du nur durch die Ost- und Nordsee in Deutschland!? -
ja, nehme ich auch an - obwohl es muss ja nicht Ost- oder Nordsee sein - es gibt ja auch die beliebten Flusskreuzfahrten auf Rhein-Main und Mosel, zwar mehr für meine Altersklasse und älter, aber immerhin nur in Deutschland.
Ich denke aber auch, dass er uns deswegen nicht gefragt hätte und auch nicht eine solche Reaktion seiner Kasse hervorgerufen hätte.
Gruss
Czauderna