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Familienversicherung bei kurzfristigem Überschreiten der JAE

Verfasst: 10.01.2018, 12:30
von SKrebs
Liebes Forum,

vielleicht hat jemand Erfahrung, wie das Merkmal der "regelmäßig" in § 10 Abs. 3 SGB V ausgelegt wird?

Sachverhalt: Mein Mann ist als Beamter in der PKV, ich als Selbständige gesetzliche freiwillig versichert, ich verdiene weniger als er. Unsere drei Kinder sind über mich familienversichert.

Von März bis November 2017 lag mein Mann leider über die (auf den Monat runtergerechneten) Jahresarbeitsentgeltgrenze. Seit Dezember 2017 arbeitet er (auf Dauer) in Teilzeit und liegt wieder unter der Grenze.

Ich meine, daß er nicht "regelmäßig" über der JAHRESarbeitsentgeltgrenze lag, weil es nur für 9 Monate so war. Ich habe dazu keine richtige Gerichtsentscheidung gefunden, aber diejenigen, die das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze betrafen, haben mehrere Jahre betrachtet.

Wie wird "regelmäßig" ausgelegt?

Leider war das Überschreiten erst im Herbst aufgefallen (obwohl ich im Juni auf die Einkommensanfrage hin schon alles mitgeteilt hatte).

Verfasst: 10.01.2018, 12:53
von Czauderna
Hallo,
vorbehaltlich dessen, was die Praktiker hier im Forum ggf. korrigierend schreiben werden - regelmäßig heißt im Allgemeinen Einkommen liegt mindestens in zwei aufeinander folgenden Monaten über der Bemessungsgrenze und JAE heiß Jahresarbeitsentgeltgrenze, d.h. das gesamt Bruttoentgelt wird durch 12 geteilt, allerdings könnte ich mir vorstellen, da das Einkommen zeitlich zugeordnet werden kann, dass die Familienversicherung tatsächlich nur von März bis November ausgeschlossen ist und nicht ggf. das ganze Jahr - was meinen die Praktiker ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 10.01.2018, 13:40
von SKrebs
Danke für die schnelle Antwort!

Es würde mich natürlich freuen, wenn die Praktiker das anders sehen würden... (iSv "Familienversicherung AUCH von März bis November"). Falls nicht, weiß ich jedenfalls, worauf wir uns einstellen müssen...

Verfasst: 10.01.2018, 13:43
von D-S-E
Die Familienversicherung endet mit dem Entfall der Voraussetzungen. Ab März liegt das Einkommen deines Ehemannes ohne Ausnahme über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und dein eigenes darunter. Damit ist aus meiner Sicht ab März Regelmäßigkeit gegeben. Also ist von März bis November keine Familienversicherung möglich, ab 1. Dezember kann sie aber neu beantragt werden, da das Einkommen deines Ehemannes wieder regelmäßig unter der Grenze liegt. Damit sind die Voraussetzungen ab 1. Dezember erfüllt.

Verfasst: 10.01.2018, 18:47
von vikingz
Ich schließe mich meinen Vorrednern an.

Aus dem zugehörigen Rundschreiben: "Bei der Prüfung der Frage, ob die maßgebende Gesamteinkommensgrenze [...] überschritten wird, ist das regelmäßig im Monat erzielte bzw. zufließende
Gesamteinkommen zu berücksichtigen.[...]Als gelegentlich ist dabei - in *** Anwendung der für das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung entwickelten Regelung - ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen. "

Aktuell sind drei Monate richtig, ist eine Übergangsregelung.

edit: *** ...nochmal *** ...echt jetzt, a.n.a.l.o.g geht nich?!

Verfasst: 11.01.2018, 11:07
von SKrebs
Vielen Dank!

Verfasst: 12.01.2018, 16:03
von heinrich
oh Mann.

Das ist wieder die Sache: wie wird eine Frage gestellt.
und welche Infos werden nicht gegeben, bzw. nicht nachgehakt.

ER ist also Beamter, verheiratet und hat zwei Kinder.

Na, was hat er dann in seiner Bezügemitteilung;
ja richtig FAMILIENZUSCHLÄGE.

Genau diese FAMILIENzuschäge werden für den Ausschluss der
Familienversicherung NICHT mit angerechnet.

Na Fragesteller: wie sieht es denn jetzt aus.

Das anzurechnende Einkommen (ohne FAMI-Zuschläge) wird doch jetzt wohl weit unter der Grenze gelegen haben, oder ?



PS: wenn es aber auch OHNE den FAMI-Zuschlägen oberhalb der Grenze lag, dann Bestand für den Zeitraum 1.3.17 bis 30.11.2017 keine Familienversicherung für die Kinder.

Verfasst: 12.01.2018, 17:33
von vikingz
Na, vielen Dank für Ihr PS, sonst hätte ich ja direkt ein schlechtes Gewissen für meine fehlenden Gegenfragen.

Der gebotene Abzug von Werbungskosten, Familienzuschlägen und Kinderbetreuungskosten ist innerhalb der Fachlichkeit auf Azubi-Niveau bekannt, wie auch die unbegrenzte Saldierung aller Einkommensarten. Interessanter wird es vielleicht dort, wo man besondere Steuereffekte mit berücksichtigen muss.

Nach all dem war aber nicht gefragt, und die Fragestellung impliziert auch deutlich, dass es bereits eine fachkundige Beurteilung gibt. Es ist fachlich abwegig, dass die Kasse bei einem Beamten die Familienzuschläge nicht bedacht hat.

Verfasst: 12.01.2018, 18:38
von GerneKrankenVersichert
Sorry, aber wenn ein Kunde mich was fragt, kann ich nicht davon ausgehen, dass er über eine Fachlichkeit "auf Azubi-Niveau" verfügt. Da muss ich erstmal nachfragen, auch wenn er sich vielleicht im Internet schon etwas schlau gefragt hat.

Sollte das Gesamteinkommen tatsächlich in diesen Monaten über der Einkommensgrenze liegen, werfe ich noch die vorausschauende Betrachtungsweise, die bei der Familienversicherung gilt, in den Ring.

Aber ohne genaue Zahlen können wir hier alle nur spekulieren.

Verfasst: 12.01.2018, 18:53
von vikingz
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Sorry, aber wenn ein Kunde mich was fragt, kann ich nicht davon ausgehen, dass er über eine Fachlichkeit "auf Azubi-Niveau" verfügt.
Das würde ich auch nicht, nichts läge mir ferner, sondern das war meine Anmerkung zum vorausgehenden Beitrag.