Elternzeit Beiträge zahlen oder nicht?
Moderator: Czauderna
Elternzeit Beiträge zahlen oder nicht?
Hallo in die Runde,
ich habe im Bekanntenkreis folgendes Problem.
Ehemann war in Elternzeit für 1 Monat ohne zu arbeiten.
er verdient so viel, dass er freiwillig versichert war/ist.
seine Frau ist Beamtin und privat versichert.
seine Krankenkasse und sein Arbeitgeber zanken sich jetzt, wie das mit der Versicherung für diesen einen Monat ist und er steht zwischen den Stühlen.
der Arbeitgeber hat ihn zum Tag vor Beginn der Elternzeit von dieser freiwilligen Versicherung abgemeldet und für den einen Monat pflichtig angemeldet.
nach dem einen Monat als er wieder zurück kam, wurde wieder an die freiwillige Versicherung gemeldet.
die Krankenkasse will aber dass der Arbeitgeber ihn zum Tag vor Beginn seiner Elternzeit komplett abmeldet und ihn dann als er zurück war, wieder an die freiwillige Versicherung anmeldet.
für den einen Monat dazwischen soll der Arbeitgeber eine Lücke lassen und die Krankenkasse will dafür Geld von ihm haben, damit er versichert ist.
sorry, wenn ich mich etwas umständlich ausdrücke. ich kenn mich damit nicht aus, sonst würde ich ja nicht fragen
ich dachte eigentlich der musst kein Geld während der Elternzeit zahlen, er bekommt ja auch Elterngeld.
hoffe hier kann mal jemand Licht ins Dunkel bei uns bringen.
ich habe im Bekanntenkreis folgendes Problem.
Ehemann war in Elternzeit für 1 Monat ohne zu arbeiten.
er verdient so viel, dass er freiwillig versichert war/ist.
seine Frau ist Beamtin und privat versichert.
seine Krankenkasse und sein Arbeitgeber zanken sich jetzt, wie das mit der Versicherung für diesen einen Monat ist und er steht zwischen den Stühlen.
der Arbeitgeber hat ihn zum Tag vor Beginn der Elternzeit von dieser freiwilligen Versicherung abgemeldet und für den einen Monat pflichtig angemeldet.
nach dem einen Monat als er wieder zurück kam, wurde wieder an die freiwillige Versicherung gemeldet.
die Krankenkasse will aber dass der Arbeitgeber ihn zum Tag vor Beginn seiner Elternzeit komplett abmeldet und ihn dann als er zurück war, wieder an die freiwillige Versicherung anmeldet.
für den einen Monat dazwischen soll der Arbeitgeber eine Lücke lassen und die Krankenkasse will dafür Geld von ihm haben, damit er versichert ist.
sorry, wenn ich mich etwas umständlich ausdrücke. ich kenn mich damit nicht aus, sonst würde ich ja nicht fragen
ich dachte eigentlich der musst kein Geld während der Elternzeit zahlen, er bekommt ja auch Elterngeld.
hoffe hier kann mal jemand Licht ins Dunkel bei uns bringen.
Hallo,
schau mal hier - da ist es gut erklärt -
Gruss
Czauderna
https://www.haufe.de/personal/personal- ... 71526.html
schau mal hier - da ist es gut erklärt -
Gruss
Czauderna
https://www.haufe.de/personal/personal- ... 71526.html
Zuletzt geändert von Czauderna am 08.01.2018, 15:31, insgesamt 1-mal geändert.
okay, hab ich mir jetzt durchgelesen und weiter recherchiert.
weil ich nicht wusste was eine Unterbrechungsmeldung ist, habe ich weiter gesucht und das hier gefunden:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/n ... 65358.html
also gibt's bei ihm keine Unterbrechungsmeldung, weil er nur einen Monat in Elternzeit war ?
dann hab ich noch das gefunden:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krank ... essung.jsp
dort steht, das man, wenn man vor der Elternzeit freiwilliger Versicherter war, ab dem zweiten Monat beitragsfrei wäre, wenn seine Ehefrau gesetzlich versichert wäre.
was sie aber nicht ist, also keine Beitragsfreiheit für ihn.
das widerspricht sich aber mit dem, was ich noch gefunden hab. nämlich das hier:
https://www.kbs.de/DE/20_firmenkunden/_ ... ?nn=107504
dort steht:
Bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Elternzeit; der Monatszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB V findet keine Anwendung (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Gleiches gilt bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV).
würde das bedeuten, dass er fein raus ist und nichts zahlen muss, obwohl er als freiwillig versicherter Arbeitnehmer eigentlich Beiträge zahlen müsste (weil seine Frau privat versichert ist), aber aufgrund dieser Regelung pflichtig vom Arbeitgeber anmeldet wird ohne Lohn und damit gar nichts zahlen muss.
das verwirrt mich jetzt alles noch mehr
weil ich nicht wusste was eine Unterbrechungsmeldung ist, habe ich weiter gesucht und das hier gefunden:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/n ... 65358.html
also gibt's bei ihm keine Unterbrechungsmeldung, weil er nur einen Monat in Elternzeit war ?
dann hab ich noch das gefunden:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krank ... essung.jsp
dort steht, das man, wenn man vor der Elternzeit freiwilliger Versicherter war, ab dem zweiten Monat beitragsfrei wäre, wenn seine Ehefrau gesetzlich versichert wäre.
was sie aber nicht ist, also keine Beitragsfreiheit für ihn.
das widerspricht sich aber mit dem, was ich noch gefunden hab. nämlich das hier:
https://www.kbs.de/DE/20_firmenkunden/_ ... ?nn=107504
dort steht:
Bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Elternzeit; der Monatszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB V findet keine Anwendung (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Gleiches gilt bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV).
würde das bedeuten, dass er fein raus ist und nichts zahlen muss, obwohl er als freiwillig versicherter Arbeitnehmer eigentlich Beiträge zahlen müsste (weil seine Frau privat versichert ist), aber aufgrund dieser Regelung pflichtig vom Arbeitgeber anmeldet wird ohne Lohn und damit gar nichts zahlen muss.
das verwirrt mich jetzt alles noch mehr
zuerst nochmal eine INFO zum Status:
Der Ehemann ist als Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei (für Laien: nicht versicherungspflichtig).
Daher hat er eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich Pflege) abgeschlossen. Er hätte auch eine privat Versicherung abschließen können. Hat er aber nicht. Er ist also gesetzlich freiwillig versichert.
Die Inanspruchnahme von Elternzeit OHNE JEGLICHE Entgeltzahlung für einen Monat führt KEINESFALLS zu Versicherungspflicht. Denn nur bei einem Entgelt von mehr als 450 EUR (weiß ja jeder) bis zur Jahresentgeltgrenze kann es zur Versicherungspflicht kommen.
Damit wäre der Status geklärt; nämlich durchgehend besteht für den Ehemann eine freiwillige gesetzliche Versicherung.
Jetzt zur Beitragshöhe während des EINEN Monats während der Elternzeit
jetzt muss man mal den § 224 SGB V und § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze lesen.
zunächst:
§ 224 SGB V Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Vielen Laien lesen jetzt den § 224 SGB V und sagen sich: "ach, ich bin ja im Bezug von Elterngeld oder in der Betreuungszeit und dann bin ich beitragsfrei.
Sie VERGESSEN den Satz 2 zu lesen. Dort steht , dass die Beitragsfreiheit sich nur auf die in Satz 1 genannte Leistung bezieht.
ALSO: aus § 224 SGB V ergibt sich keine Beitragsfreiheit
Hinweis: bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer würde bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 192 SGB V eine beitragslose (Laien würden sagen: beitragsfreie Mitgliedschaft) bestehen.
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine freiwillig Versicherter eben kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist und eine freiwillig Versicherten eben NICHT beitragsfrei ist.
jetzt zur § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze:
Mitglieder, die vor 1.Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG, 2.Inanspruchnahme der Freistellungnach § 3 PflegeZG oder 3.einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 SGB IV dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Freistellung nach § 3 PflegeZG oder ab Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.
ALSO: Beitragsfrei nach § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze kann "Ehemann" in diesem einem Monat nur dann sein, wenn eine gesetzliche Familienversicherung (das ist § 10 SGB V) besteht. Da die Ehefrau aber nicht gesetzlich (sondern privat) versichert ist, kann KEINE Familienversicherung (§ 10 SGB V) auch nur dem Grunde nach bestehen.
ALSO: KEINE Beitragsfreiheit für den Ehemann.
Der Ehemann ist freiwillig versichert und NICHT der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss KEINE Beiträge für den Monat zahlen. Der Arbeitgeber muss auch KEINEN Zuschuss zahlen, da er kein Entgelt zahlt (Vorschriften bei Bedarf).
Woraus sind denn jetzt die Beiträge des Ehemannes in dem einem Monat zu zahlen.
Jetzt kommt es auf die Einnahmen des Ehemann (er könnte ja Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben) und der Ehefrau (ist ja Beamtin, Bezüge Ja/Nein ???) an.
Mindestens sind die Beiträge aus mtl. 1015 EUR (Mindestbemessungsgrenze im Jahr 2018)
(2017 war 991,67 EUR) zu berechnen.
Beitrag liegt dann bei ca. 180 EUR (Kranken- und Pflegeversicherung gesamt).
Wenn aber die Ehefrau im Zeitraum des Monats noch (dem Grund nach beitragspflichtige Einnahmen hätte), dann nimmt man diese nach § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze MIT in die Beitragsberechnung rein.
BSP:
Ehemann 0,00 EUR Ehefrau 4.000 EUR
teilt das Ganze durch 2 = 2.000 EUR.
Dann wird der Beitrag aus 2000 EUR berechnet. Der monatliche Beitrag beträgt dann ca 364 EUR.
Sind aber gemeinsame Kinder vorhanden, die gesetzliche familienversichert sind, gibt es einem Abzugsbetrag von 595 EUR mtl (im Jahr 2017) bzw. 609 EUR im Jahr 2018.
Bsp: für 2017
Ehemann 0,00 EUR Ehefrau 4.000 EUR 1 gemeinsames Kind
0,00 + (4000-595 = 3405) = 3405 geteilt durch 2 = 1702,50 EUR
Daraus ergäbe sich ein Beitrag von ca 306 EUR.
Nochmals: der Arbeitgeber ist nicht mit im Boot bei der Beitragszahlung. Der freiwillig Versicherte ist derjenige der Beitragspflichtiger nach dem Sozialgesetzbuch ist.
na: alles klar ?
Der Ehemann ist als Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei (für Laien: nicht versicherungspflichtig).
Daher hat er eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich Pflege) abgeschlossen. Er hätte auch eine privat Versicherung abschließen können. Hat er aber nicht. Er ist also gesetzlich freiwillig versichert.
Die Inanspruchnahme von Elternzeit OHNE JEGLICHE Entgeltzahlung für einen Monat führt KEINESFALLS zu Versicherungspflicht. Denn nur bei einem Entgelt von mehr als 450 EUR (weiß ja jeder) bis zur Jahresentgeltgrenze kann es zur Versicherungspflicht kommen.
Damit wäre der Status geklärt; nämlich durchgehend besteht für den Ehemann eine freiwillige gesetzliche Versicherung.
Jetzt zur Beitragshöhe während des EINEN Monats während der Elternzeit
jetzt muss man mal den § 224 SGB V und § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze lesen.
zunächst:
§ 224 SGB V Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Vielen Laien lesen jetzt den § 224 SGB V und sagen sich: "ach, ich bin ja im Bezug von Elterngeld oder in der Betreuungszeit und dann bin ich beitragsfrei.
Sie VERGESSEN den Satz 2 zu lesen. Dort steht , dass die Beitragsfreiheit sich nur auf die in Satz 1 genannte Leistung bezieht.
ALSO: aus § 224 SGB V ergibt sich keine Beitragsfreiheit
Hinweis: bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer würde bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 192 SGB V eine beitragslose (Laien würden sagen: beitragsfreie Mitgliedschaft) bestehen.
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine freiwillig Versicherter eben kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist und eine freiwillig Versicherten eben NICHT beitragsfrei ist.
jetzt zur § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze:
Mitglieder, die vor 1.Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG, 2.Inanspruchnahme der Freistellungnach § 3 PflegeZG oder 3.einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 SGB IV dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Freistellung nach § 3 PflegeZG oder ab Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.
ALSO: Beitragsfrei nach § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze kann "Ehemann" in diesem einem Monat nur dann sein, wenn eine gesetzliche Familienversicherung (das ist § 10 SGB V) besteht. Da die Ehefrau aber nicht gesetzlich (sondern privat) versichert ist, kann KEINE Familienversicherung (§ 10 SGB V) auch nur dem Grunde nach bestehen.
ALSO: KEINE Beitragsfreiheit für den Ehemann.
Der Ehemann ist freiwillig versichert und NICHT der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss KEINE Beiträge für den Monat zahlen. Der Arbeitgeber muss auch KEINEN Zuschuss zahlen, da er kein Entgelt zahlt (Vorschriften bei Bedarf).
Woraus sind denn jetzt die Beiträge des Ehemannes in dem einem Monat zu zahlen.
Jetzt kommt es auf die Einnahmen des Ehemann (er könnte ja Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben) und der Ehefrau (ist ja Beamtin, Bezüge Ja/Nein ???) an.
Mindestens sind die Beiträge aus mtl. 1015 EUR (Mindestbemessungsgrenze im Jahr 2018)
(2017 war 991,67 EUR) zu berechnen.
Beitrag liegt dann bei ca. 180 EUR (Kranken- und Pflegeversicherung gesamt).
Wenn aber die Ehefrau im Zeitraum des Monats noch (dem Grund nach beitragspflichtige Einnahmen hätte), dann nimmt man diese nach § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze MIT in die Beitragsberechnung rein.
BSP:
Ehemann 0,00 EUR Ehefrau 4.000 EUR
teilt das Ganze durch 2 = 2.000 EUR.
Dann wird der Beitrag aus 2000 EUR berechnet. Der monatliche Beitrag beträgt dann ca 364 EUR.
Sind aber gemeinsame Kinder vorhanden, die gesetzliche familienversichert sind, gibt es einem Abzugsbetrag von 595 EUR mtl (im Jahr 2017) bzw. 609 EUR im Jahr 2018.
Bsp: für 2017
Ehemann 0,00 EUR Ehefrau 4.000 EUR 1 gemeinsames Kind
0,00 + (4000-595 = 3405) = 3405 geteilt durch 2 = 1702,50 EUR
Daraus ergäbe sich ein Beitrag von ca 306 EUR.
Nochmals: der Arbeitgeber ist nicht mit im Boot bei der Beitragszahlung. Der freiwillig Versicherte ist derjenige der Beitragspflichtiger nach dem Sozialgesetzbuch ist.
na: alles klar ?
aber da steht:
Bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Elternzeit.
heißt der Arbeitgeber muss abmelden zum Tag vor der Elternzeit, weil Ende der Freiwilligen Versicherung. und wenn die Elternzeit vorbei ist, also in seinem Fall der eine Monat, melde der Arbeitgeber ihn wieder an die freiwillige Versicherung.
und was ist mit der Lücke die dann entsteht für die Zeit der Elternzeit?
da muss sich dann so versichern selbst, dass er selbst die Beiträge bezahlt?
wenn der Arbeitgeber dann wie dort oben geschrieben abmeldet, verliert er dann seine Ansprüche aus der Beschäftigung, also Betriebszugehörigkeit?
Bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Elternzeit.
heißt der Arbeitgeber muss abmelden zum Tag vor der Elternzeit, weil Ende der Freiwilligen Versicherung. und wenn die Elternzeit vorbei ist, also in seinem Fall der eine Monat, melde der Arbeitgeber ihn wieder an die freiwillige Versicherung.
und was ist mit der Lücke die dann entsteht für die Zeit der Elternzeit?
da muss sich dann so versichern selbst, dass er selbst die Beiträge bezahlt?
wenn der Arbeitgeber dann wie dort oben geschrieben abmeldet, verliert er dann seine Ansprüche aus der Beschäftigung, also Betriebszugehörigkeit?
jetzt nur noch kurz.
Die freiwillige Versicherung hat der Arbeitgeber nicht abzumelden und anzumelden.
Sie läuft duuuuuurch.
In der Elternzeitphase des einen Monats hat der Versicherung (weil
die freiwillige Versicherung ja duuuuuurchläuft) selbst Beiträge zu zahlen.
Der Arbeitgeber, der bis zum letzten Entgelttag (vor Elternzeit)
und ab dem ersten Entgelttag (nach Elternzeit) wieder die Beiträge zahlt
tut dies im Rahmen des Firmenzahlverfahrens. REchtlich ist auch in den Entgeltphasen der freiwillig Versicherte der "Beitragsschuldner".
Thema : Betriebszugehörigkeit: dies ist eine arbeitsrechtlich Frage.
Meine Meinung dazu. Das Arb-Verh besteht durchgängig. Dies hat
mit der sozialversicherungsrechtlichen Seite nichts zu tun.
Hast Du eigentlich schon mit jemand bei der KK geSPROCHEN (reden meine ich) der Ahnung hat.
Wenn Du nachlesen willst, wann eine freiwillige gesetzlichen Krankenversicherung endet, dann bitte § 191 SGB V lesen.
Da stehen ALLE Beendigungstatbestände drin.
Der Beginn der Elternzeit steht dort NICHT drin. Daher endet die
freiwillige Versicherung logischerweise auch nicht.
Die freiwillige Versicherung hat der Arbeitgeber nicht abzumelden und anzumelden.
Sie läuft duuuuuurch.
In der Elternzeitphase des einen Monats hat der Versicherung (weil
die freiwillige Versicherung ja duuuuuurchläuft) selbst Beiträge zu zahlen.
Der Arbeitgeber, der bis zum letzten Entgelttag (vor Elternzeit)
und ab dem ersten Entgelttag (nach Elternzeit) wieder die Beiträge zahlt
tut dies im Rahmen des Firmenzahlverfahrens. REchtlich ist auch in den Entgeltphasen der freiwillig Versicherte der "Beitragsschuldner".
Thema : Betriebszugehörigkeit: dies ist eine arbeitsrechtlich Frage.
Meine Meinung dazu. Das Arb-Verh besteht durchgängig. Dies hat
mit der sozialversicherungsrechtlichen Seite nichts zu tun.
Hast Du eigentlich schon mit jemand bei der KK geSPROCHEN (reden meine ich) der Ahnung hat.
Wenn Du nachlesen willst, wann eine freiwillige gesetzlichen Krankenversicherung endet, dann bitte § 191 SGB V lesen.
Da stehen ALLE Beendigungstatbestände drin.
Der Beginn der Elternzeit steht dort NICHT drin. Daher endet die
freiwillige Versicherung logischerweise auch nicht.
ich kann die Kasse schlecht fragen, ich bin ja nicht der Betroffene. wie ich in meiner Anfangsfrage schon geschrieben habe, es geht um einen Bekannten. nicht um mich.
soweit hab ich das aber jetzt auch verstanden.
nur wie erfährt die Kasse dann dass der Arbeitgeber in dem einen Monat keine Beiträge zahlt, wenn er nicht abmeldet oder ummeldet oder wie auch immer das im Fachdeutsch heißt?
er hat jetzt übrigens erfahren, dass die Krankenkasse mit seinem Arbeitgeber in Verbindung steht und den Chef aufgefordert hat, ihn abzumelden zum Tag vor der Elternzeit und ihn nach Ende des einen Monats wieder anzumelden scheinbar weiß die Kasse selbst auch nicht, was richtig ist
soweit hab ich das aber jetzt auch verstanden.
nur wie erfährt die Kasse dann dass der Arbeitgeber in dem einen Monat keine Beiträge zahlt, wenn er nicht abmeldet oder ummeldet oder wie auch immer das im Fachdeutsch heißt?
er hat jetzt übrigens erfahren, dass die Krankenkasse mit seinem Arbeitgeber in Verbindung steht und den Chef aufgefordert hat, ihn abzumelden zum Tag vor der Elternzeit und ihn nach Ende des einen Monats wieder anzumelden scheinbar weiß die Kasse selbst auch nicht, was richtig ist
wie die KK das erfährt ?
siehe hier
nämlich über den Abgabegrund der Meldung erfährt die KK davon
https://www.haufe.de/personal/personal- ... 26811.html
Unterbrechung des Firmenzahlerverfahrens
Zahlt der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge des Arbeitnehmers im Firmenzahlerverfahren, erfährt die Krankenkasse von der Einstellung der Beitragszahlung durch die Unterbrechungsmeldung. Zu Beginn der Schutzfrist oder der Elternzeit wird die Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung mit
A b g a b e g r u n d 51 oder 52 gemeldet. Ist das
f r e i w i l l i g e Mitglied während der Elternzeit b e i t r a g s p f l i c h t i g , sind die Beiträge direkt vom Mitglied zu erheben und zu zahlen.
siehe hier
nämlich über den Abgabegrund der Meldung erfährt die KK davon
https://www.haufe.de/personal/personal- ... 26811.html
Unterbrechung des Firmenzahlerverfahrens
Zahlt der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge des Arbeitnehmers im Firmenzahlerverfahren, erfährt die Krankenkasse von der Einstellung der Beitragszahlung durch die Unterbrechungsmeldung. Zu Beginn der Schutzfrist oder der Elternzeit wird die Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung mit
A b g a b e g r u n d 51 oder 52 gemeldet. Ist das
f r e i w i l l i g e Mitglied während der Elternzeit b e i t r a g s p f l i c h t i g , sind die Beiträge direkt vom Mitglied zu erheben und zu zahlen.
womit wir wieder bei dem Link sind https://www.haufe.de/personal/entgelt/n ... 65358.html
das bei einer Elternzeit von 1 Monat keine so eine Unterbrechungsmeldung gemacht wird.
da beißt die Katze sich doch in den Schwanz
das bei einer Elternzeit von 1 Monat keine so eine Unterbrechungsmeldung gemacht wird.
da beißt die Katze sich doch in den Schwanz
Folgendes steht doch da drin in Deinem lin
Aufgabe der Kalendermonatsfrist für Unterbrechungsmeldungen
Nach dem Gesetz sind Unterbrechungsmeldungen nur dann abzugeben, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Inanspruchnahme einer Elternzeit m i n d e s t e n s e i n e n Kalendermonat unterbrochen wird.
Für den Du hier fragst, war doch genau EIN Kalendermonat Monat in Elternzeit., oder ?
Bei mindestens einem Kalendermonat ist also duch den Arbeitgeber eine
solche Meldung (Achtung: zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die aber bei der KK angkommt) zu machen.
Daher müsste die KK die Sache erfahren.
Du hattest ja gefragt, wie die KK dies erfährt.
Wenn dies denn nicht so sein sollte, dann hat Dein BEKANNTER der KK dies mitzuteilen.
§ 206 SGB V besagt folgenden
Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und B e i t r a g s p f l i c h t
e r h e b l i c h sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Dass eine solche Unterbrechung beitragserheblich ist, hatte ich bereits mit Vorschriften belegt.
Da müsste Dein Bekannter jetzt ja nun die KK informieren.
Du kannst ja mal mitteilen, was da rauskommt
Aufgabe der Kalendermonatsfrist für Unterbrechungsmeldungen
Nach dem Gesetz sind Unterbrechungsmeldungen nur dann abzugeben, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Inanspruchnahme einer Elternzeit m i n d e s t e n s e i n e n Kalendermonat unterbrochen wird.
Für den Du hier fragst, war doch genau EIN Kalendermonat Monat in Elternzeit., oder ?
Bei mindestens einem Kalendermonat ist also duch den Arbeitgeber eine
solche Meldung (Achtung: zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die aber bei der KK angkommt) zu machen.
Daher müsste die KK die Sache erfahren.
Du hattest ja gefragt, wie die KK dies erfährt.
Wenn dies denn nicht so sein sollte, dann hat Dein BEKANNTER der KK dies mitzuteilen.
§ 206 SGB V besagt folgenden
Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und B e i t r a g s p f l i c h t
e r h e b l i c h sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Dass eine solche Unterbrechung beitragserheblich ist, hatte ich bereits mit Vorschriften belegt.
Da müsste Dein Bekannter jetzt ja nun die KK informieren.
Du kannst ja mal mitteilen, was da rauskommt