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Beitragsbemessung freiwillig Versicherter ab 2018 vorläufig

Verfasst: 07.12.2017, 11:46
von freiwillig
Liebes Forum,

aus der Presse entnehme ich, dass es bei Selbständigen zu einer Änderung des Verfahrens bei der Beitragsbemessung kommt.

Zitat:

Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig.
Als Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid dienen. Die finale Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt (die GKV fordert diesen ein). Dadurch kann es zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen.

Frage:

Gilt die neue Vorläufigkeitsregelung nur bei freiwillig versicherten Selbständigen oder auch für die übrigen freiwillig Versicherten ?

Vielen Dank !

Verfasst: 07.12.2017, 13:17
von Czauderna
Hallo,
meines Wissens nach gilt das nur für den Bereich der Selbständigen. Bei den anderen, sonstig freiwillig Versicherten macht es meiner Meinung nach keinen Sinn, denn nicht jeder macht eine Einkommenserklärung, anhand derer man dann rückwirkend eine Beitragskorrektur vornehmen könnte. Ganz genau kann es dir allerdings nur ein Praktiker sagen - sind ja genug hier im Forum tätig.
Gruss
Czauderna

Beitragsbemessung freiwillig Versicherter ab 2018 vorläufig

Verfasst: 07.12.2017, 13:47
von freiwillig
Hallo Cauderna, danke für Ihre erste Antwort !

Natürlich gibt es ein weites Feld von freiwillig Versicherten, die nicht selbständig sind und dennoch variable Einkommensteuererklärungen abgeben:

Z.B.: Freiwillig versicherte Rentenbezieher (mit und ohne Zusatzbeschäftigung), Bezieher von Mieteinnahmen oder von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Bei den hier beispielhaft Genannten stellt sich hinsichtlich der Vorläufigkeit der Beitragsbemessung dieselbe Frage, wie bei den Selbständigen.

Verfasst: 07.12.2017, 13:56
von Czauderna
Hallo,
endgültige Klarheit wird es wahrscheinlich erst geben, wenn diese Seite - https://www.gkv-spitzenverband.de/krank ... essung.jsp aktualisiert sein wird.
Gruss
Czauderna

Gesetzesänderung für 2018

Verfasst: 08.12.2017, 09:02
von Noch selbständig
Hallo,

Änderungen erfolgen nach dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG vom 4. April 2017.

Für die Beitragsbemessung sind 16a + 16b entscheidend.

Link:http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav ... 7s0778.pdf

MFG

HHVG vom 04.04.2017

Verfasst: 08.12.2017, 12:42
von freiwillig
Hallo "Noch Selbständig",

danke für den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage (HHVG) .

Leider sind es gerade diese Textpassagen, vor denen ich als Laie kapituliert habe.

So ist bei den Punkten 16a und 16b abwechselnd mal von "Mitgliedern" die Rede, mal von "Selbständigen". Wobei es sich mir nicht erschließt, ob die Selbständigen dort nur als Beispiel dienen (während weitere Gruppen betroffen sind) oder ob die Selbständgen exklusiv betroffen sind.

Daher frage ich nochmals die Weisen der Welt:

"Gilt die neue Vorläufigkeitsregelung nur bei freiwillig versicherten Selbständigen oder auch für die übrigen freiwillig Versicherten ?"

Verfasst: 08.12.2017, 14:45
von Czauderna
Hallo,
meine Antwort (siehe oben) bleibt bestehen, da der GKV-Spitzenverband bisher die Richtlinien bzw. die Durchführung vorgab, wird es auch ab 2018 so sein - erst wenn die von mir gemeinte Aktualisierung vorgenommen ist, kann man etwas genaueres dazu sagen. Natürlich werden die Krankenkassen vorher schon informiert - also, liebe aktiven Experten, wer weiß schon was genaues.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 08.12.2017, 18:52
von heinrich
Die Neuregelung gilt im Bereich der freiwilligen Versicherung

für

das Arbeitseinkommen und für Vermietung/Verpachtung


Arbeitseinkommen = z.B. Einkünfte aus Gewerbe, Selbstständiger Tätigkeit,
Gesellschafter-GF-Gehalt


Die Neuregelung hat nichts mit dem Personenkreis zu tun.
Sie richtet sich nach der Art der Einkünfte.


Bsp: ein Rentner, der freiwillig versichert ist (nicht in der KVDR) hat eine Rente von 2.000 EUR. Daneben hat er noch eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach. Lt. Einkommenteuerbescheid, welchen er bei seiner KK für das Jahr 2016 abgeben hat, hat er einen Gewinn von 2.400 / Jahr gemacht.

Ab 1.1.2018 muss er VORLÄUFIG daraus aus 200 EUR Beiträge zahlen.

STB 2018 kommt im Jahre 2019. 6000 Gewinn.
Für 2018 muss er rückwirkend betrachtet aus 500 EUR bezahlen.

FAZIT: es hat nichts mit dem Personenkreis zu tun, sondern mit den Einkünften.


Ich bin schon immer gegen eine rückwirkende Verbeitragung gewesen.
(wollte ich nur nochmals sagen)

Verfasst: 08.12.2017, 19:54
von Czauderna
Hallo Heinrich,
alles klar - vielen Dank.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 09.12.2017, 02:31
von freiwillig
Hallo Heinrich,

die Idee, die Vorläufigkeit der Beitragsbemessung an die Art der Einkünfte (und nicht an den Personenkreis) zu binden, habe ich jetzt verstanden.

Unklar ist mir an Ihrer Erklärung, ob neben den von Ihnen angeführten Einkunftsarten "Arbeitseinkommen" und "Vermietung/Verpachtung" auch noch die "Kapitalerträge" unter die Neuregelung fallen.

Danke für Ihre Geduld.

Verfasst: 09.12.2017, 09:37
von heinrich
Kapitaleinkünfte (KAP)

Diese Frage des zeitlichen Ansatzes muss noch geklärt werden.

Es wird wahrscheinlich daraus hinaus laufen, ob

andere Einnahmen wir Arbeitseinkommen/Vermietung/Verpachtung
vorliegen, die in eine Vorläufigkeit reingehen.
So wird es dann auch mit den Kapitaleinkünften sein.

Wenn solche "Vorläufigkeits"-Einkünfte wie Arbeitseinkünfte/Vermietung/Verpachtung NICHT vorliegen (nur Rentner mit KAP oder nur KAP), dann wird es wohl so sein, dass dies KAP ab Folgemonat der Ausstellung des Nachweises anzusetzen sind.

Egal wie: auf Dauer gleicht es sich sowieso aus. Es macht nur Hölle Arbeit, was man sich da oben ausgedacht hat.


PS: freiwillig ist Deine Name. Du bist also freiwillig versichert.

Hast Du denn; nur KAP oder auch Rente, Arbeitseinkommen, Vermietung/Verpachtung ?

Wenn nur KAP: die Mindeststufe liegt 2018 im Monat bei 1015 EUR.
Bei einem Zinssatz von 0,5 % (wäre schon hoch), müsste Dein Vermögen über 2 Mio liegen. Da ist es ....egal, wie der zeitliche Ansatz ist.

Falls Du Rentner bist und nicht in der KVDR bist. Hast Du Kinder ?
Ab 1.8.2017 werden ja für Kinder zusätzlich 3 Jahre pro Kind angerechnet.
Schon mal prüfen lassen ?

Wenn KVDR möglich, dann brauchst Du Dir über KAP keinen Kopp mehr zu machen

Einkünfte aus Kapitalvermögen / Vorläufiger Beitragsbescheid

Verfasst: 14.03.2018, 23:44
von freiwillig
Offenbar herrscht mittlerweile Klarheit, wie sich Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Beitragsbemessung in der Frage der Vorläufigkeit auswirken. Zitat:

Für laufende Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt eine Besonderheit. Ab welchem Zeitpunkt die nachgewiesenen Änderungen in der Höhe dieser Einnahmen zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die betroffenen Mitglieder gleichzeitig über Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen.

Ist dies der Fall, wird diese Einnahmeart ebenfalls in das Verfahren der zweistufigen Beitragsfestsetzung einbezogen, was durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 7 sichergestellt wird. Bei derartig gelagerten Fallkonstellationen spielt es im Übrigen keine Rolle, wie die Einkünfte aus Kapitalvermögen nachgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass zum einen für alle Einkunftsarten ein einheitlicher Termin für die zukunftsbezogene vorläufige Anpassung der Beitragsfestsetzung gilt, der sich aus der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ergibt. Zum anderen wird für die endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsetzung für Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Nachweis für das jeweilige Kalenderjahr verlangt.

Bei Mitgliedern, die über kein Arbeitseinkommen bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen, gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen das zurzeit existierende Verfahren einer zeitversetzten Berücksichtigung von Einkommensänderungen unverändert weiter (siehe auch Ausführungen unter Nummer 3). Danach entscheiden die Krankenkassen nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Nachweise sie akzeptieren. Die Anpassung der Beitragsfestsetzung erfolgt zukunftsbezogen ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises folgenden Monats, ungeachtet dessen, ob es sich um eine Minderung oder Erhöhung der Einnahmen handelt.

Quelle (dort Seite 12): https://www.ikkbb.de/fileadmin/user_upl ... age_01.PDF