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Schulden bei Aok Leistung soll "Ruhen"
Verfasst: 27.11.2017, 17:10
von Peter2
Hallo alle zusammen, möchte mich (meine Situation) kurz vorstellen
Alter 50 seit 1.05.2017 alg 1 (800€)
Heute einen Brief von der Aok bekommen das die Leistungen Ruhen werden sollte ich nicht meine Beitragsschulden aus dem Jahre 2001 (400€)
+ 1000€ Gebühren/Zinsen bezahlen.
Habe ich nach begleichen der Beiträge wieder vollen Versicherungsschutz?
(ohne Zinsen und Gebühren, Kann ich nie bezahlen).
Anmerken möchte ich noch das ich chronisch krank bin (Lunge)
und auf Medikamente angewiesen bin.
Auch bin ich auf Grund der Krankheit nicht mehr arbeitsfähig.
Sollten weitere Angaben benötigt werden bitte nachfragen.
So was kann man da noch machen und was kommt auf mich zu.
MFG peter
Verfasst: 27.11.2017, 19:36
von Czauderna
Hallo,
wieso aus dem Jahre 2001 ?? - grundsätzlich sind Rückstände nach 4 Jahren verjährt - kannst du uns mehr Infos dazu geben.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 27.11.2017, 20:06
von Peter2
Guten Abend und danke für die Antwort.
War im Jahr 2001 freiwillig bei der Aok versichert. (selbstständig)
Mehr kann ich im Moment dazu auch nicht sagen.
Oder was meinst du genau.
Soll wohl diese Tage eine Forderungsaufstellung bekommen.
MFG Peter
Verfasst: 27.11.2017, 20:54
von Czauderna
Peter2 hat geschrieben:Guten Abend und danke für die Antwort.
War im Jahr 2001 freiwillig bei der Aok versichert. (selbstständig)
Mehr kann ich im Moment dazu auch nicht sagen.
Oder was meinst du genau.
Soll wohl diese Tage eine Forderungsaufstellung bekommen.
MFG Peter
Hallo,
das heißt, die AOK kommt erst im Jahre 2017 darauf, dass du aus dem Jahr 2001 noch Schulden bei ihr hast - wenn dem so ist, dann sind diese Beitragsforderungen verjährt, du muss nix zahlen und es darf auch keine Leistungseinschränkungen (Notfallversorghung) geben.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 27.11.2017, 21:03
von Peter2
Danke für die Antwort noch einmal nachgefragt die Forderungen sind verjährt (nach 4 Jahren nicht nach 30)
MFG
Peter
Verfasst: 27.11.2017, 21:10
von Czauderna
Peter2 hat geschrieben:Danke für die Antwort noch einmal nachgefragt die Forderungen sind verjährt (nach 4 Jahren nicht nach 30)
MFG
Peter
Hallo,
30 Jahre sind es nur dann, wenn die Schulden vorsätzlich herbeigeführt wurden vom Beitragszahler. wenn es erst nach 16 Jahren einer Kasse auffällt, dass es da noch offene Beitraege gibt, dann kann es sich nicht um ein vorsätzliches Handeln seitens des Beitragszahlers handeln. Schulden aus 2001 heute noch zu fordern wäre auch möglich, wenn in den vergangenen Jahren immer wieder die Kasse eine Forderung gestellt hätte, also die Verjaehrung unterbrochen oder gehemmt wurde. Schau mal im § 25 SGB IV dazu nach.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 27.11.2017, 21:31
von Peter2
Vielen Dank für die Antwort
Würde mich noch einmal melden wenn die Aufstellung da ist.
MFG
Peter
Verfasst: 14.12.2017, 13:07
von Peter2
Hallo allle , habe mich fristgerecht auf die Verjährung berufen (per Einwurfeinschreiben).
Heute Bekam ich nun wieder Post, einen Ruhebescheid.
Man berief sich auf das erst Schreiben nur ist diesmal ein ganz anderer Betrag aufgeführt.( viel höher)
Ich wurde aufgefordert die Karte zurück zu geben.
Werde auch hier in Widerspruch einlegen.
Auf meinen Einspruch wurde nicht eingegangen.
Kann ich meine Karte weiterhin benutzen?
Wie geht man am besten weiter vor?
Des weiteren bin ich chronisch krank und deswegen in Behandlung.
Muss ich vor jedem Arzttermin eine Genehmigung einholen.
MFG
Peter
Verfasst: 14.12.2017, 15:06
von Peter2
Hallo bitte mal meinen letzten Beitrag nicht beachten mir ist da ein Fehler unterlaufen Danke
Melde mich später noch einmal
MFG
Peter
Verfasst: 14.12.2017, 18:06
von heinrich
Hallo Czauderna,
es ist so, dass Krankenkassen , also auch Dein Arbeitgeber und mein Arbeitgeber
extra Abteilungen (Mahnabteilungen, Vollstreckungsabteilungen)
haben.
Dass jemand aus 2001 und auch noch viiiiiiel älter und lääääänger zurück Beitragsrückstände haben, ist ja nichts Außergewöhnliches.
Da reden wir nicht von Ausnahmefällen, nicht von 100, nicht von 1000, sondern von 10.000senden.
In diesen Fachabteilungen achtet man darauf , dass Beiträge N I C H T
verjähren.
Man unternimmt VERJÄHRUNGSUNTERBRECHENDE Maßnahmen.
Dadurch verjähren Beitragsrückstände eben NICHT.
Verfasst: 14.12.2017, 19:11
von Peter2
Abend alle zusammen, habe mich mit der Verjährung wohl geirrt.
Nun kam heute die Mitteilung das die Leistung ruhen gestellt wir.
Da ich chronisch krank bin (Lunge und Lups ( ist so etwas wie Rheuma).
werden ja weiterbehandelt nehme ich mal ?
Krankheitsentwicklung muß auch regelmäßig geprüft werden.
Muß ich nun vor jedem Arzt Termin erst die AOK informieren?
Oder mit dem Arzt sprechen vor Behandlungsbeginn (ob es eine akute Behandlung ist?
Was mach ich wenn ich ein Rezept brauche, erst Fragen dann einlösen?
Wie verhalte ich mich bei akuter Atemnot?
MFG
Peter
Hallo Heinrich möchte auf deinen Post noch folgendes Anmerken.
Warum fällt der Kasse die Ruhestellung der Leistungen erst nach soviel Jahren ein? Reines Interesse ändert nichts an der Tatsachen das ich Schulden habe Habe vor etwa 4Wochen einen Brief mit Schuldenhöhe von 1000 bekommen im heutigen sind es 3000.
Mfg Peter
Es ist der Kasse nur rein zufällig aufgefallen
Verfasst: 14.12.2017, 19:16
von Czauderna
Hallo Heinrich,
Da stimme ich dir zu - das Verfahren kenne ich und es wurde und es wird wahrscheinlich heute auch noch, angewandt. Sowrit ich aber weiß wird grundsätzlich der Schuldner über solche Maßnahmen persönlich informiert, nur wenn man nicht wusste, wo er sich aufhielt wurde, so kenne ich es jedenfalls, ein öffentlicher Aushang gemacht ( wurde in der Dienstelle ausgehängt), damit die Verjaehrung unterbrochen bzw. Gehemmt wurde. In unserem Fall soll es aber doch so gewesen sein, dass erst im Jahre 2017 seitens der Kasse festgestellt wurde, dass aus dem Jahre 2001 noch Beitraege offen stehen, und dass der bzw. Die Versicherte erstmals darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 15.12.2017, 10:50
von Pichilemu
Peter2 hat geschrieben:Da ich chronisch krank bin (Lunge und Lups ( ist so etwas wie Rheuma).
werden ja weiterbehandelt nehme ich mal ?
Nein, wirst du nicht. Behandelt werden nur akute Erkrankungen, chronische Erkrankungen sind keine akuten Erkrankungen. Das heißt, wenn der Ruhensbescheid nicht alsbald aufgehoben wird, bedeutet das deinen sicheren Tod.
Ich würde es nicht nur auf einen Widerspruch beruhen, sondern sofort zum Sozialgericht rennen und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen. Dass dir durch das Ruhen des Leistungsanspruchs der Tod droht, ist ein ganz gravierender Grund, der es berechtigt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Im Hauptsacheverfahren kann dann geklärt werden, ob die Ansprüche verjährt sind oder nicht.
Verfasst: 15.12.2017, 14:52
von Peter2
Hallo und danke für die Antwort.
War heute mal bei Hausarzt der hat auch gesagt das ist nicht akut.
Werde nächstes Jahr mal bei Sozialamt nachfragen ob die vielleicht einspringen.
Habe dieses Jahr ja eine richtige Glückssträhne.
MFg Peter
Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee.
Verfasst: 15.12.2017, 15:12
von broemmel
Tip:
Laufende Beiträge zahlen und für die rückständigen Beträge eine Zahlungsvereinbarung treffen und einhalten.