Es ist folgendermaßen.
Ich kam am 03. Januar 2017 ins Pflegeheim, hatte ein Kontoguthaben von 2500 Euro und eine Rente von ca. 1150 Euro
Heimkosten sind 3200 Euro, ich zahle mit meiner Rente 1150 Euro.
Davon zahlen Sozialamt und Rentenkasse den Rest der Heimkosten.
Im April hat das Pflegeheim einen Betrag von 1500 Euro abgezogen, so dass ich nur noch ein Selbstbehalt von 1000 Euro habe.
Die 1500 Euro wurden im April ohne meine Einwilligung von meinem Konto abgebucht.
Die 2500 Euro Sparguthaben waren für eine spätere Beerdigung gedacht.
In wieweit darf das Pflegeheim oder das Sozialamt Gelder von meinem Konto abbuchen?
Ich musste anfangs einer Bankvollmacht für das Heim zustimmen.
Wie könnte es jetzt weitergehen?
Hat Sozialamt Bankvollmacht für Heimbewohner im Pflegeheim?
Moderator: Czauderna
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Hast du denn das Pflegeheim gefragt, haben die irgendetwas dazu gesagt?
Das mit der Bankvollmacht war natürlich dämlich, ich hätte die nicht abgegeben und mir zur Not ein anderes Heim gesucht. Dass die sich an deinem Geld einfach bedienen obwohl die schon alle Kosten bekommen geht aber trotzdem nicht.
Das mit der Bankvollmacht war natürlich dämlich, ich hätte die nicht abgegeben und mir zur Not ein anderes Heim gesucht. Dass die sich an deinem Geld einfach bedienen obwohl die schon alle Kosten bekommen geht aber trotzdem nicht.
Hallo,
Ich kenne kein Pflegeheim, das mit Ueberweisung oder sogar mit Bareinzahlung der Eigenanteile arbeitet. Falsche Abbuchungen kann man innerhalb von sechs Wochen (?) zurückgehen lassen, von daher dürfte das wohl eher das kleinste Problem sein - wichtig ist die Rechtmäßigkeit der Abbuchung - da kann ich aber auch nur fragen - was sagt das Pflegeheim dazu?
Gruß
Czauderna
PS vom 05.11.2017 - der Umstand, dass ich kein Pflegeheim kenne welches ohne Einzugsermächtigung arbeitet bedeutet aber nicht, dass es so etwas nicht doch gibt
Ich kenne kein Pflegeheim, das mit Ueberweisung oder sogar mit Bareinzahlung der Eigenanteile arbeitet. Falsche Abbuchungen kann man innerhalb von sechs Wochen (?) zurückgehen lassen, von daher dürfte das wohl eher das kleinste Problem sein - wichtig ist die Rechtmäßigkeit der Abbuchung - da kann ich aber auch nur fragen - was sagt das Pflegeheim dazu?
Gruß
Czauderna
PS vom 05.11.2017 - der Umstand, dass ich kein Pflegeheim kenne welches ohne Einzugsermächtigung arbeitet bedeutet aber nicht, dass es so etwas nicht doch gibt
Zuletzt geändert von Czauderna am 05.11.2017, 21:08, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
ich persönlich denke, dass hier etwas durcheinander gerät, und tatsächlich ein SEPA-Lastschriftmandat für das Pflegeheim abgegeben wurde. Zur Erklärung: Beim Lastschriftmandat dürfen Beträge vom Konto abgebucht werden. Aber selbstverständlich müssen die abgebuchten Beträge berechtigt sein, und vom abbuchenden Unternehmen auf Nachfrage auch erläutert werden.
Man kann gegenüber der Bank innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen der Abbuchung widersprechen; die Bank bucht dann den Betrag wieder auf das Konto zuück.
Ist die Forderung aber berechtigt, ist man weiterhin zur Zahlung verpflichtet: Das bedeutet, dass man sich dann mit dem Unternehmen auf einen Weg zum Ausgleich der Forderung einigen muss, also beispielsweise eine Ratenzahlung.
Man sollte also zunächst einmal prüfen, ob die Forderung berechtigt ist.
Eine Bankvollmacht indes erlaubt es einem Dritten, vollständig über ein Konto zu verfügen: Der Inhaber einer solchen Vollmacht dürfte Geld abheben und einzahlen, Überweisungen und auch Wertpapiergeschäfte tätigen. Selbst über Kredite, die bereits eingeräumt sind, könnte verfügt werden.
Grundsätzlich ist es deshalb so: Ein Pflegeheim darf keinesfalls eine solche Vollmacht fordern, oder gar die Vergabe eines Heimplatzes davon abhängig machen.
Wurde eine solche Vollmacht dennoch erteilt, kann diese Vollmacht jederzeit problemlos gegenüber der Bank widerrufen werden. Ich halte es aber für sehr unwahrscheinlich, dass eine solche Vollmacht tatsächlich erteilt und von der Bank akzeptiert wurde, weil die Banken bei Kontovollmachten an Dritte, die nicht mit dem Inhaber verwandt oder verschwägert sind, genauer hinsehen.
Bei einem Pflegeheim kann man durchaus sagen, dass eine solche Einrichtung Vollmachten über die Konten der Heimbewohner nicht braucht, denn offene Beträge können, wie bei jedem anderen Unternehmen auch, problemlos über das SEPA-Lastschriftmandat eingezogen werden.
Ein Pflegeheim kann auch nicht beanspruchen, dass man damit den Bewohnern die Alltagsgeschäfte abnehmen will, oder sich gar als gesetzlicher Betreuer aufdrängen: In vielen Fällen ist zwar eine gesetzliche Betreuung erforderlich, aber es obliegt den Betroffenen, deren Angehörigen und den zuständigen Gerichten, einen möglichst geeigneten Betreuer auszuwählen.
Erstrecken sich die Aufgaben des Betreuers auf die Finanzgeschäfte, hätte der Betreuer dann mit der Betreuungsvollmacht eine Kontovollmacht, und man hätte dann einen Konflikt, wenn das Pflegeheim gerne auch auf das Konto zugreifen möchte.
ich persönlich denke, dass hier etwas durcheinander gerät, und tatsächlich ein SEPA-Lastschriftmandat für das Pflegeheim abgegeben wurde. Zur Erklärung: Beim Lastschriftmandat dürfen Beträge vom Konto abgebucht werden. Aber selbstverständlich müssen die abgebuchten Beträge berechtigt sein, und vom abbuchenden Unternehmen auf Nachfrage auch erläutert werden.
Man kann gegenüber der Bank innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen der Abbuchung widersprechen; die Bank bucht dann den Betrag wieder auf das Konto zuück.
Ist die Forderung aber berechtigt, ist man weiterhin zur Zahlung verpflichtet: Das bedeutet, dass man sich dann mit dem Unternehmen auf einen Weg zum Ausgleich der Forderung einigen muss, also beispielsweise eine Ratenzahlung.
Man sollte also zunächst einmal prüfen, ob die Forderung berechtigt ist.
Eine Bankvollmacht indes erlaubt es einem Dritten, vollständig über ein Konto zu verfügen: Der Inhaber einer solchen Vollmacht dürfte Geld abheben und einzahlen, Überweisungen und auch Wertpapiergeschäfte tätigen. Selbst über Kredite, die bereits eingeräumt sind, könnte verfügt werden.
Grundsätzlich ist es deshalb so: Ein Pflegeheim darf keinesfalls eine solche Vollmacht fordern, oder gar die Vergabe eines Heimplatzes davon abhängig machen.
Wurde eine solche Vollmacht dennoch erteilt, kann diese Vollmacht jederzeit problemlos gegenüber der Bank widerrufen werden. Ich halte es aber für sehr unwahrscheinlich, dass eine solche Vollmacht tatsächlich erteilt und von der Bank akzeptiert wurde, weil die Banken bei Kontovollmachten an Dritte, die nicht mit dem Inhaber verwandt oder verschwägert sind, genauer hinsehen.
Bei einem Pflegeheim kann man durchaus sagen, dass eine solche Einrichtung Vollmachten über die Konten der Heimbewohner nicht braucht, denn offene Beträge können, wie bei jedem anderen Unternehmen auch, problemlos über das SEPA-Lastschriftmandat eingezogen werden.
Ein Pflegeheim kann auch nicht beanspruchen, dass man damit den Bewohnern die Alltagsgeschäfte abnehmen will, oder sich gar als gesetzlicher Betreuer aufdrängen: In vielen Fällen ist zwar eine gesetzliche Betreuung erforderlich, aber es obliegt den Betroffenen, deren Angehörigen und den zuständigen Gerichten, einen möglichst geeigneten Betreuer auszuwählen.
Erstrecken sich die Aufgaben des Betreuers auf die Finanzgeschäfte, hätte der Betreuer dann mit der Betreuungsvollmacht eine Kontovollmacht, und man hätte dann einen Konflikt, wenn das Pflegeheim gerne auch auf das Konto zugreifen möchte.