Hallo,
kann jemand etwas zu folgenden Fragen sagen:
1. Was ist zu tun, wenn man wegen einem längeren Auslandsaufenthalt außerhalb Europas die GKV vor Abreise kündigt und sofort (automatisch) bei Einreise nach Europa bzw. DE wieder versichert sein möchte, d.h. Leistungsansprüche haben möchte.
2. Was ist zu tun, damit der Fall 1 später keine Nachteile bzgl. der Aufnahme in die GKV der Rentner nach sich zieht ?
3. Für den Fall 1 gibt es Auslandskrankenversicherungen, die Versicherungsschutz bis zu 2 Jahre im Ausland bieten. Hat jemand Erfahrung z.B. mit cignaglobal oder SDK ? Gibt es da noch etwas zu
beachten ?
4. Für den Fall 1 in Kombination mit Fall 3 sehe ich folgendes Risiko:
Krankheit/Unfall o.ä im Ausland, Rücktransport nach Europa bzw. DE
(abgedeckt noch durch Auslandskrankenversicherung). Wer übernimmt dann die Leistungen ab Ankunft hier, wenn die GKV vor Abreise gekündigt wurde und wie könnte man das absichern ?
5. Bei einem unbezahlten Urlaub, der weniger als ein Monat dauert, habe ich es so verstanden, dass Beiträge der GKV und für die Rente noch vom
Arbeitgeber entrichtet werden, weil kein voller monat Abwesenheit besteht, ist das so richtig.
Beispiel:
Unbezahlter Urlaub vom 1.11. bis zum 29.11 und ggf. anschließender normaler Urlaub. -> Außer Gehaltseinbußen keine Nachteile, keine
Abmeldung beo GKV und BFA durch Arbeitgeber !?
Unbezahlter Urlaub vom 15.11. bis zum 14.12 und anschließender normaler Urlaub. -> Außer Gehaltseinbußen keine Nachteile, keine
Abmeldung beo GKV und BFA durch Arbeitgeber !?
Nur wenn der unbezahlte Urlaub länger als 30 Tage ist gibt es Probleme, weil der Arbeitnehmer bei GKV und BfA vom AG abgemeldet wird und
AG + AN - Beiträge freiwillig selbst entrichten müsste. Stimmt das ?
Besten Dank für eine Rückmeldung.
Anwartschaft
Moderator: Czauderna
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Re: Anwartschaft
Grussfranzpeter hat geschrieben:Hallo,
kann jemand etwas zu folgenden Fragen sagen:
1. Was ist zu tun, wenn man wegen einem längeren Auslandsaufenthalt außerhalb Europas die GKV vor Abreise kündigt und sofort (automatisch) bei Einreise nach Europa bzw. DE wieder versichert sein möchte, d.h. Leistungsansprüche haben möchte.
Man muss sich sofort bei Einreise mit seiner letzten Krankenkasse in Verbindung setzen und die Mitgliedschaft beantragen.
2. Was ist zu tun, damit der Fall 1 später keine Nachteile bzgl. der Aufnahme in die GKV der Rentner nach sich zieht ?
Von der Kasse beraten lassen und ggf. eine Anwartschaft abschliessen - kommt auf die Dauer des Auslandsaufenthaltes an.
3. Für den Fall 1 gibt es Auslandskrankenversicherungen, die Versicherungsschutz bis zu 2 Jahre im Ausland bieten. Hat jemand Erfahrung z.B. mit cignaglobal oder SDK ? Gibt es da noch etwas zu
beachten ?
dazu kann ich nichts sagen
4. Für den Fall 1 in Kombination mit Fall 3 sehe ich folgendes Risiko:
Krankheit/Unfall o.ä im Ausland, Rücktransport nach Europa bzw. DE
(abgedeckt noch durch Auslandskrankenversicherung). Wer übernimmt dann die Leistungen ab Ankunft hier, wenn die GKV vor Abreise gekündigt wurde und wie könnte man das absichern ?
siehe oben - ist eben eine Organisationsfrage. Eine Mitgliedschaft und damit der Leistungsanspruch kann auch einige Zeit rückwirkend beantragt werden
5. Bei einem unbezahlten Urlaub, der weniger als ein Monat dauert, habe ich es so verstanden, dass Beiträge der GKV und für die Rente noch vom
Arbeitgeber entrichtet werden, weil kein voller monat Abwesenheit besteht, ist das so richtig.
ja
Beispiel:
Unbezahlter Urlaub vom 1.11. bis zum 29.11 und ggf. anschließender normaler Urlaub. -> Außer Gehaltseinbußen keine Nachteile, keine
Abmeldung beo GKV und BFA durch Arbeitgeber !?
Unbezahlter Urlaub vom 15.11. bis zum 14.12 und anschließender normaler Urlaub. -> Außer Gehaltseinbußen keine Nachteile, keine
Abmeldung beo GKV und BFA durch Arbeitgeber !?
Nur wenn der unbezahlte Urlaub länger als 30 Tage ist gibt es Probleme, weil der Arbeitnehmer bei GKV und BfA vom AG abgemeldet wird und
AG + AN - Beiträge freiwillig selbst entrichten müsste. Stimmt das ?
ja
Besten Dank für eine Rückmeldung.
Czauderna
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- Beiträge: 213
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Besten Dank für die Antworten, folgendes ist noch unklar:
zu. 1 Man muss sich sofort bei Einreise mit seiner letzten Krankenkasse in Verbindung setzen und die Mitgliedschaft beantragen.
-> Welchen Sinn macht in diesem Zusammenhang eine Anwartschaftsversicgerung, um ein Rückkehrrecht zu erhalten bzw. hat man das Rückkehrrecht auch ohne Anwartschaftsversicherung ? Es gibt diverse Diskussionen im Netz, dass trotz der Versicherungspflich in DE hier Probleme auftreten könnten und sich die Kassen untereinander dann den schwarzen Peter zuschieben.
zu 2 Von der Kasse beraten lassen und ggf. eine Anwartschaft abschliessen - kommt auf die Dauer des Auslandsaufenthaltes an.
-> Gibt es ein Zeitlimit, bei dem auch eine Anwartschaftsversicherung nicht mehr die Aufnahme in die KvdR sicherstellt (z.B. mehrere Jahre im Ausland) ?
zu 4. siehe oben - ist eben eine Organisationsfrage. Eine Mitgliedschaft und damit der Leistungsanspruch kann auch einige Zeit rückwirkend beantragt werden
-> Wie würde in diesem Falle die Anwartschaftsversicherung helfen.
-> Die rückwirkende Beantragung verstehe ich nicht ganz. Vielleicht könnten Sie das kurz erklären, oder meinten Sie schon vor Rückreise
aus dem Ausland heraus wieder die Mitgliedschaft beantragen ? Wie verhält sich eine GKV wenn ein Antragsteller bereits krank ist und sich
weider versichern möchte ?
Besten Dank für eine ergänzende Rückmeldung.
zu. 1 Man muss sich sofort bei Einreise mit seiner letzten Krankenkasse in Verbindung setzen und die Mitgliedschaft beantragen.
-> Welchen Sinn macht in diesem Zusammenhang eine Anwartschaftsversicgerung, um ein Rückkehrrecht zu erhalten bzw. hat man das Rückkehrrecht auch ohne Anwartschaftsversicherung ? Es gibt diverse Diskussionen im Netz, dass trotz der Versicherungspflich in DE hier Probleme auftreten könnten und sich die Kassen untereinander dann den schwarzen Peter zuschieben.
zu 2 Von der Kasse beraten lassen und ggf. eine Anwartschaft abschliessen - kommt auf die Dauer des Auslandsaufenthaltes an.
-> Gibt es ein Zeitlimit, bei dem auch eine Anwartschaftsversicherung nicht mehr die Aufnahme in die KvdR sicherstellt (z.B. mehrere Jahre im Ausland) ?
zu 4. siehe oben - ist eben eine Organisationsfrage. Eine Mitgliedschaft und damit der Leistungsanspruch kann auch einige Zeit rückwirkend beantragt werden
-> Wie würde in diesem Falle die Anwartschaftsversicherung helfen.
-> Die rückwirkende Beantragung verstehe ich nicht ganz. Vielleicht könnten Sie das kurz erklären, oder meinten Sie schon vor Rückreise
aus dem Ausland heraus wieder die Mitgliedschaft beantragen ? Wie verhält sich eine GKV wenn ein Antragsteller bereits krank ist und sich
weider versichern möchte ?
Besten Dank für eine ergänzende Rückmeldung.
Noch eine Anmerkung - ich meine nicht, dass eine Anwartschaftsversicherung unbedingt sein muss - da sollte man sich erst bei der Kasse eingehend beraten lassen - denn die kostet Geld - ich weiß den genauen Betrag nicht mehr, aber ich meine 30,00 € mtl. sind es auf jeden Fall.franzpeter hat geschrieben:Besten Dank für die Antworten, folgendes ist noch unklar:
zu. 1 Man muss sich sofort bei Einreise mit seiner letzten Krankenkasse in Verbindung setzen und die Mitgliedschaft beantragen.
-> Welchen Sinn macht in diesem Zusammenhang eine Anwartschaftsversicgerung, um ein Rückkehrrecht zu erhalten bzw. hat man das Rückkehrrecht auch ohne Anwartschaftsversicherung ? Es gibt diverse Diskussionen im Netz, dass trotz der Versicherungspflich in DE hier Probleme auftreten könnten und sich die Kassen untereinander dann den schwarzen Peter zuschieben.
Die Anwartschaft macht meiner Meinung nach nur Sinn, wenn es um die Erfüllung von Vorversicherungszeiten, z.B. für Pflegeleistungen oder die Krankenversicherung der Rentner geht. Natürlich sichert eine solche Anwartschaft auch die garantierte Wiederaufnahme der vollen Mitgliedschaft bei der betreffenden Kasse, aber grundsätzlich gibt es ja das Recht bzw. die Pflicht der Krankenversicherung bei der letzten Kasse
zu 2 Von der Kasse beraten lassen und ggf. eine Anwartschaft abschliessen - kommt auf die Dauer des Auslandsaufenthaltes an.
-> Gibt es ein Zeitlimit, bei dem auch eine Anwartschaftsversicherung nicht mehr die Aufnahme in die KvdR sicherstellt (z.B. mehrere Jahre im Ausland) ?
nein
zu 4. siehe oben - ist eben eine Organisationsfrage. Eine Mitgliedschaft und damit der Leistungsanspruch kann auch einige Zeit rückwirkend beantragt werden
-> Wie würde in diesem Falle die Anwartschaftsversicherung helfen.
siehe oben - mit Anwartschaftsversicherung ginge alles ohne Zeitverzug und großen Aufwand - man muss keinen großen Antrag auf Wiederaufnahme stellen sondern einfach nur schreiben ab wann man wieder in Deutschland ist und was man macht
-> Die rückwirkende Beantragung verstehe ich nicht ganz. Vielleicht könnten Sie das kurz erklären, oder meinten Sie schon vor Rückreise
aus dem Ausland heraus wieder die Mitgliedschaft beantragen ? Wie verhält sich eine GKV wenn ein Antragsteller bereits krank ist und sich
weider versichern möchte ?
Machen wir mal ein Beispiel - Jemand kommt am 01.12.2017 wieder nach Deutschland zurück, geht aber erst am 15.12. zu seiner alten Kasse - dann wird die Mitgliedschaft zum 01.12. hergestellt - das meinte ich mit rückwirkend - er muss also nicht zwingend am 01.12. zur Kasse.
Besten Dank für eine ergänzende Rückmeldung.
Gruss
Czauderna