Beitragsschätzung?!?
Moderator: Czauderna
Beitragsschätzung?!?
Hallo zusammen,
wo ist eigentlich geregelt, daß eine Krankenkasse Beiträge schätzen muß, wenn sie im Vormonat beispielsweise drei Beitragsnachweise hatte und diesen Monat nur zwei?
Ich verstehe ja den Hintergrund, aber einfach mal den Beitrag zu schätzen, nur weil die Krankenkassen keine Lust haben, selbst mal richtig nachzuschauen, ob sie eine Abmeldung haben, geht gar nicht.
Gruß
ippuj
wo ist eigentlich geregelt, daß eine Krankenkasse Beiträge schätzen muß, wenn sie im Vormonat beispielsweise drei Beitragsnachweise hatte und diesen Monat nur zwei?
Ich verstehe ja den Hintergrund, aber einfach mal den Beitrag zu schätzen, nur weil die Krankenkassen keine Lust haben, selbst mal richtig nachzuschauen, ob sie eine Abmeldung haben, geht gar nicht.
Gruß
ippuj
Re: Beitragsschätzung?!?
Hallo,ippuj hat geschrieben:Hallo zusammen,
wo ist eigentlich geregelt, daß eine Krankenkasse Beiträge schätzen muß, wenn sie im Vormonat beispielsweise drei Beitragsnachweise hatte und diesen Monat nur zwei?
Ich verstehe ja den Hintergrund, aber einfach mal den Beitrag zu schätzen, nur weil die Krankenkassen keine Lust haben, selbst mal richtig nachzuschauen, ob sie eine Abmeldung haben, geht gar nicht.
Gruß
ippuj
Ich kenne es von uns noch so - wenn der letzte Versicherte unter einer BNR. Bzw. Einer Abrechnungsnummer abgemeldet wurde, wurde auch das entsprechende Firmenbeitragskonto vom System beendet bzw. Es wurde ein entsprechender Hinweis erstellt. So sollte es eigentlich bei jeder Krankenkasse heutzutage lauten.
Das mit dem schätzen kenne ich aber auch noch - wenn es sich nicht um eine Dauerbeitragsnachweisung handelte, dann wurde, wenn die BN. fehlte, erst mal 90% der letzten BN. als " Soll" eingestellt. Ob das bei anderen Kassen auch so war, das kann ich nicht sagen.
Gruß
Czauderna
Hallo,
es geht nicht um einen Dauerbeitragsnachweis. (Da hätte ich ja noch Verständnis.)
Das Problem sind die unterschiedlichen Fälligkeitstermine, Beitragsnachweise zum Ende des Monats, DEÜV-Meldungen spätestens Mitte des Folgemonats. Das verstehe ich ja, ist aber nicht mein Problem.
Die Krankenkassen stellen sich aber mit der größten Selbstverständlichkeit hin und schätzen.
Frage: "Ja, auf welcher Grundlage schätzen Sie denn?"
Antwort: "Vorigen Monat hatten wir doch auch 3 Beitragsnachweise von Ihnen, und wenn wir diesen Monat nur 2 bekommen, schätzen wir eben."
Eine gesetzliche Grundlage hat mir noch keine Krankenkasse genannt. Und die suche ich.
es geht nicht um einen Dauerbeitragsnachweis. (Da hätte ich ja noch Verständnis.)
Das Problem sind die unterschiedlichen Fälligkeitstermine, Beitragsnachweise zum Ende des Monats, DEÜV-Meldungen spätestens Mitte des Folgemonats. Das verstehe ich ja, ist aber nicht mein Problem.
Die Krankenkassen stellen sich aber mit der größten Selbstverständlichkeit hin und schätzen.
Frage: "Ja, auf welcher Grundlage schätzen Sie denn?"
Antwort: "Vorigen Monat hatten wir doch auch 3 Beitragsnachweise von Ihnen, und wenn wir diesen Monat nur 2 bekommen, schätzen wir eben."
Eine gesetzliche Grundlage hat mir noch keine Krankenkasse genannt. Und die suche ich.
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§ 28 f Abs. 3 SGB IV ist die gesetzliche Grundlage.
Schreibfehler berichtigt.
Schreibfehler berichtigt.
Zuletzt geändert von fourbagger am 11.09.2017, 17:13, insgesamt 1-mal geändert.
§28 SGB V: "Ärztliche und zahnärztliche Behandlung"?!? (f Abs. 3 gibt's nicht)fourbagger hat geschrieben:§ 28 f Abs. 3 SGB V ist die gesetzliche Grundlage.
Oder stimmt mein SGB mit Stand 01.01.2017 nicht mehr?
Nachtrag: Aha, es geht um §28 f Abs. 3 SGB IV.
"Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält."
Nun, ich lese hier, die Krankenkasse kann schätzen, nicht sie muß.
Außerdem bleibt meine Frage offen, woher denn die Krankenkasse wissen will, wieviele Beitragsnachweise sie denn erhalten müßte. Nur auf Basis der bisherigen Monate? Das ist mir ein bißchen sehr an den Haaren herbeigezogen!
Paßt aber irgendwie in mein negatives Bild vieler Krankenkassen: Immer erst mal druff auf die Arbeitgeber.
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Na klar, das ist unsere zweite Natur. Und wenn wir die Arbeitgeber dann so richtig fertig gemacht haben, knöpfen wir uns die Versicherten vor.ippuj hat geschrieben: Paßt aber irgendwie in mein negatives Bild vieler Krankenkassen: Immer erst mal druff auf die Arbeitgeber.
Als hätten wir sonst nichts zu tun. Und genau das ist das Problem. Die vielen Verwaltungskosten, die der sesselfurzende Sofa so produziert. Die waren höher, als der geneigte Sofa die Zeit hatte, zu schauen, welche Beitragsnachweisung fehlt mir denn? Ach, die Firma xy. Mal schauen, ob sich da was geändert hat. Ach, kein Versicherter mehr? Dann gibt es keinen Beitrag, ich gebe das mal schnell ein *klimperklimper*. Oder - komisch, da gab es Veränderungen und der Personalmensch hat uns nichts neues geschickt? Hörer in die Hand genommen: *Palimpalim, wie ist denn diesen Monat das Soll?* Selbst so gemacht, damals.
Heutzutage übernimmt der Kollege Computer die Arbeit. Und der fackelt nicht lange. Kein Beitragsnachweis - Schätzung. Denn das Geld muss pünktlich an den Gesundheitsfonds. Da ruft kein Computer in der Firma an und fragt nach, warum es evtl. zu Abweichungen kommt (z. B. fehlender Nachweis ohne Veränderung im Beschäftigtenbestand, weil noch keine Abmeldung vorliegt). Es muss ja alles schön schlank und verwaltungskostenarm erledigt werden. Und schon stecken wir im Dillemma des magischen Dreiecks Kosten - Zeit - Qualität.
Soll etwas gut und schnell erledigt werden, ist es teuer
Soll etwas günstig und gut erledigt werden, braucht es seine Zeit
Und soll etwas günstig und schnell sein, leidet die Qualität
Tja, bei den Arbeitgebern ist das anders. Ich muß noch selbst arbeiten und habe kein System, das auf die computergenerierten Briefe der Krankenkassen automatisch antwortet.
Davon abgesehen fehlt mir doch noch eine Antwort auf meine eigentliche Frage:
"Woher will die Krankenkasse wissen, wieviele Beitragsnachweise sie denn erhalten müßte. Nur auf Basis der bisherigen Monate? Das ist mir ein bißchen sehr an den Haaren herbeigezogen! "
Davon abgesehen fehlt mir doch noch eine Antwort auf meine eigentliche Frage:
"Woher will die Krankenkasse wissen, wieviele Beitragsnachweise sie denn erhalten müßte. Nur auf Basis der bisherigen Monate? Das ist mir ein bißchen sehr an den Haaren herbeigezogen! "
Hallo,ippuj hat geschrieben:Tja, bei den Arbeitgebern ist das anders. Ich muß noch selbst arbeiten und habe kein System, das auf die computergenerierten Briefe der Krankenkassen automatisch antwortet.
Davon abgesehen fehlt mir doch noch eine Antwort auf meine eigentliche Frage:
"Woher will die Krankenkasse wissen, wieviele Beitragsnachweise sie denn erhalten müßte. Nur auf Basis der bisherigen Monate? Das ist mir ein bißchen sehr an den Haaren herbeigezogen! "
auch wenn es für dich an den Haaren herbeigezogen ist, aber meines Wissens nach war es genau so - an was sollte sich die Kasse den sonst orientieren - hättest du einen Vorschlag ?.
Gruss
Czauderna
Es geht nicht darum, woran sich die Krankenkasse orientieren kann oder soll, sondern was die Buchstaben des Gesetzes sind. Oder besser, sie soll sich an die Buchstaben des Gesetzes halten und nicht selbst etwas hineininterpretieren, was da nicht steht. Wenn das Gesetz es nicht hergibt, hat sie eben gelitten.
Es wäre im Zweifelsfall viel sinnvoller, wenn die Krankenkassen mal darauf hinwirken würden, verschiedene Fälligkeitstermine aneinander anzupassen.
Gerade erlebt: Mitarbeiter nimmt am 31.07.2017 Beschäftigung auf (also nach dem Fälligkeitstermin der Beitragsnachweise). Die Beiträge für den Monat Juli müssen also zwangsläufig im August enthalten sein. Trotzdem wird eine Beitragsschätzung/Mahnung für Juli rausgeschickt. Ich kommentiere das nicht weiter, weil mir da der Hals gewaltig schwillt.
Es wäre im Zweifelsfall viel sinnvoller, wenn die Krankenkassen mal darauf hinwirken würden, verschiedene Fälligkeitstermine aneinander anzupassen.
Gerade erlebt: Mitarbeiter nimmt am 31.07.2017 Beschäftigung auf (also nach dem Fälligkeitstermin der Beitragsnachweise). Die Beiträge für den Monat Juli müssen also zwangsläufig im August enthalten sein. Trotzdem wird eine Beitragsschätzung/Mahnung für Juli rausgeschickt. Ich kommentiere das nicht weiter, weil mir da der Hals gewaltig schwillt.
Hallo,ippuj hat geschrieben:Es geht nicht darum, woran sich die Krankenkasse orientieren kann oder soll, sondern was die Buchstaben des Gesetzes sind. Oder besser, sie soll sich an die Buchstaben des Gesetzes halten und nicht selbst etwas hineininterpretieren, was da nicht steht. Wenn das Gesetz es nicht hergibt, hat sie eben gelitten.
Es wäre im Zweifelsfall viel sinnvoller, wenn die Krankenkassen mal darauf hinwirken würden, verschiedene Fälligkeitstermine aneinander anzupassen.
Gerade erlebt: Mitarbeiter nimmt am 31.07.2017 Beschäftigung auf (also nach dem Fälligkeitstermin der Beitragsnachweise). Die Beiträge für den Monat Juli müssen also zwangsläufig im August enthalten sein. Trotzdem wird eine Beitragsschätzung/Mahnung für Juli rausgeschickt. Ich kommentiere das nicht weiter, weil mir da der Hals gewaltig schwillt.
ja, wenn das die Regel ist und die Erstellung einer BN. davon abhängt wann ein einzelnen Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt, dann kann ich dein Halsschwellen schon verstehen.
Gruss
Czauderna
Steht denn im Gesetz:
Nach Fälligkeit des Beitragsnachweises dürfen für den Juli keine BNs mehr erstellt werden?
Wenn sich die Kasse an das Gesetz halten soll dann gilt das doch auch für Dich.
Wieso kommt die Abrechnung in den August mit rein? Warum wird nicht nachträglich eine Korrektur für den Juli erstellt?
Der Arbeitgeber macht es sich einfach. Aber die Kasse soll bloss keine Automatismen einführen die die Arbeit erleichtern.
Mir scheint Du misst sehr deutlich mit zweierlei Maß
Nach Fälligkeit des Beitragsnachweises dürfen für den Juli keine BNs mehr erstellt werden?
Wenn sich die Kasse an das Gesetz halten soll dann gilt das doch auch für Dich.
Wieso kommt die Abrechnung in den August mit rein? Warum wird nicht nachträglich eine Korrektur für den Juli erstellt?
Der Arbeitgeber macht es sich einfach. Aber die Kasse soll bloss keine Automatismen einführen die die Arbeit erleichtern.
Mir scheint Du misst sehr deutlich mit zweierlei Maß
Wie soll ich denn bitte einen Beitragsnachweis erstellen, wenn der Arbeitnehmer erst nach der Fälligkeit des Beitragsnachweises seine Beschäftigung aufnimmt? Da muß der Beitrag wohl oder übel (als Korrektur) im Folgemonat enthalten sein!
Automatismen sind ja schön und gut, wenn sie sinnvoll sind und unter Anwendung des Verstands gebraucht werden. Irgendwo hapert es da aber gelegentlich.
Automatismen sind ja schön und gut, wenn sie sinnvoll sind und unter Anwendung des Verstands gebraucht werden. Irgendwo hapert es da aber gelegentlich.
Hallo,ippuj hat geschrieben:Wie soll ich denn bitte einen Beitragsnachweis erstellen, wenn der Arbeitnehmer erst nach der Fälligkeit des Beitragsnachweises seine Beschäftigung aufnimmt? Da muß der Beitrag wohl oder übel (als Korrektur) im Folgemonat enthalten sein!
Automatismen sind ja schön und gut, wenn sie sinnvoll sind und unter Anwendung des Verstands gebraucht werden. Irgendwo hapert es da aber gelegentlich.
ich habe ja schon einmal geschrieben, dass ich deinen persönlichen Unmut verstehen kann, aber ich war zig Jahre auch für den Beitragseinzug der Arbeitgeberkonten verantwortlich - diese, deine Problematik ist mir allerdings in der Praxis so nicht vorgekommen, d.h. die Arbeitgeber haben das selbst geregelt wie sie es eben gemacht haben, ob das jetzt eine Korrektur der letzten Beitragsnachweisung war oder einfach eine Nachzahlung in der neuen (Folge) Beitragsnachweisung - wenn da etwas falsch gelaufen war, dann kam das allenfalls bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung raus. Was "fehlende" Nachweisungen betraf - ja, seinerzeit haben wir da noch angerufen, aber heute, und das hat broemmel ja schon geschrieben, heute ist dafür einfach keine Zeit und vor allen Dingen kein Personal mehr dafür da.
Gruss
Czauderna