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Aufforderung nach §51
Verfasst: 03.09.2017, 14:30
von otto
Hallo zusammen,
habe eine Frage und hoffe das mir hier jemand antworten kann.
Ich wurde von der KK aufgefordert einen Reha-antrag zu stellen. Habe dies auch gemacht im Februar 17,dieser wurde abgelehnt da ich Reha schon gemacht hatte ( märz 16).
Mitlerweile bin ich ausgesteuert und erhalte ALG1nach§ 136sgb.
Die evtl. Umdeutung des Rehaantrag ist noch nicht abgeschlossen(warte drauf).
Wenn die BA nun für mich einen Job hat kann ich diesen annehmen u. die evtl. EM Rente ablehnen?
Was wird meine KK dazu sagen da die den. Anspruch auf eine Rente mit dem gezahltem Krankengeld verrechnen möchte. Haben die dann "Pesch "gehabt?
Wünsche allen noch einen schönen Sonntag
mfg
Verfasst: 03.09.2017, 19:34
von Czauderna
Hallo,
also instinktiv und aus dem Bauch heraus (so wie ein Kollege hier das an mir schätzt), sage ich, ja, da hat die Kasse Pech gehabt, denn Beschäftigung und weiterhin Beitragszahler zur Rentenversicherung ist immer besser als Rentenbezieher, da muss die Kasse sich mit ihrem Interesse zurückstellen - meine Meinung. Allerdings könnte die Kasse aber auch sagen, dass ohne ihre Einwilligung du keinerlei Erklärungen gegenüber der Rentenversicherung machen darfst (stand im Schreiben zur Aufforderung zu Reha) wobei ich aber meine, dass du der Aufforderung ja nachgekommen bist und die Reha eben abgelehnt wurde und aufgrund der Tatsache, dass das Leistungsende (Aussteuerung) sowieso schon eingetreten ist, die Kasse dir sowieso nix anhaben kann.Vielleicht kann aber ein anderer Experte dazu noch etwas schreiben.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 03.09.2017, 21:41
von Pichilemu
Ich sag mal so: die Rente einfach ablehnen darfst du nicht, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Keine Konsequenzen von der Krankenkasse, aber die komplette Streichung des Arbeitslosengeldes wegen fehlender Mitwirkung. Wer infolge einer Aussteuerung "Kunde" beim Arbeitsamt wird, der kommt nämlich nicht in die allgemeine Vermittlung und bekommt Jobs präsentiert, sondern wird in der Regel so schnell wie möglich in die Erwerbsminderungsrente gedrängt.
Was du darfst, ist dir auf eigene Faust einen Job suchen und ihn auch annehmen, denn eine aktuell bestehende Erwerbstätigkeit ist eigentlich immer ein Anscheinsbeweis gegen eine Erwerbsminderung. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, zuhause herumzusitzen und nichts zu tun, ein Arbeitsverbot kennt das deutsche Recht nicht (jedenfalls nicht für Deutsche).
Verfasst: 04.09.2017, 09:56
von Czauderna
Hallo Pichilemu,
Vielen Dank für den Beitrag, dazu eine Frage von mir. wird denn seitens des Arbeitsamtes das Dispositionsrecht auch eingeschränkt?
Wenn er jetzt eine Beschaeftigung antritt, dann ist es doch logisch, dass er keine Rente benötigt- auch das Arbeitslosengeld fällt weg. Einzig einen Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes bei Rentenbewilligung hinfällig, wie eben der Krankenkasse auch.
Gruß
Czauderna
Aufforderung nach §51
Verfasst: 04.09.2017, 15:55
von otto
Hallo, Danke für eure Antworten.
Ich kann eine Vollzeitstelle antreten hatte aber bedenken wg. der KK.
da diese geschrieben hatte das sie vorsorglich darauf hinweist das bei einer Rente die Rückwirkend gewährt wird sie die Nachzahlung zur Verrechnung erhält.
Ist alles kein Problem, ich möchte nur nicht am Ende der "Dumme" sein.
mfg
Verfasst: 04.09.2017, 20:51
von Pichilemu
Czauderna hat geschrieben:Vielen Dank für den Beitrag, dazu eine Frage von mir. wird denn seitens des Arbeitsamtes das Dispositionsrecht auch eingeschränkt?
Im Recht der Arbeitslosenversicherung gibt es - als Spiegelbild zum § 51 SGB V - den § 145 Abs. 2 SGB III, mit den gleichen Pflichten und Konsequenzen.
Verfasst: 08.09.2017, 05:53
von Klaus.Taschenbier
Guten Morgen zusammen,
hier geht bei den Antworten doch einiges durcheinander. Otto bezieht ALG I nach 136 SGB III und nicht nach 145. Das bedeutet, das dieAgentur von einem Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ausgeht. Und offenbar liegen die damit ja nicht mal so falsch wenn Otto mit dem Gedanken spielt eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Was passiert dann mit dem Reha Antrag? Nichts schlimmes sondern ganz im Gegenteil! Der Fall das Otto eine volle Erwerbsunfähigkeisrente bekommt wäre nicht wirklich wahrscheinlich. Denn dann würde die Agentur mit ihrer Einschätzung völlig daneben liegen. Aber selbst dieser Fall würde bei Aufnahme einer Beschäftigung nur zum Ruhen derRenteund zum Vorrang der Versicherung aus der Rente führen. Wahrscheinlicher ist das entweder eine teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente oder wenn Otto vor 1961 geboren ist die alte Berufsunfähigkeitsrente bewilligt wird. Die würde neben dem Arbeitsentgelt gezahlt werde. Zumindest gibt es hohe Frei grenzen so dass Ottoungefähr sein vorheriges Einkommen wieder erlangen kann.
Verfasst: 08.09.2017, 10:28
von Pichilemu
Klaus.Taschenbier hat geschrieben:hier geht bei den Antworten doch einiges durcheinander. Otto bezieht ALG I nach 136 SGB III und nicht nach 145. Das bedeutet, das dieAgentur von einem Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ausgeht.
Wenn der TE ausgesteuert wurde wird ihn sein Arzt weiterhin AU schreiben. Das ist normalerweise ein absoluter Ausschlussgrund für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, außer eben wenn nach § 145 SGB III bewilligt wird. Ich gehe davon aus, es handelt sich bloß um eine Verwechslung/ein Versehen.
Aufforderung nach §51
Verfasst: 08.09.2017, 12:10
von otto
Hallo zusammen, ich möchte mich nochmal zum besseren Verständnis melden.
Ich Geb.2.58 wurde AU aus der Reha entlassen da ich meinen jetztigen Beruf ( Kraftfahrer) nich mehr ausüben kann. Auf dem allg. Arbeitsm. 6Std und mehr.
Daraufhin erhielt ich 18Monate Krankengeld weil ich in ungekündigter Anstellung bin.
Alg 1 lt. Bescheid nach§ 136 SGbB III.
Reha-antrag §51 wurde erwartungsgemäss abgelehnt : Wir prüfen ob ihr Rehaantrag als Rentenantrag gilt.
Nach 3 Monaten noch nichts gehört.
Ich könnte evtl. eine Vollzeitstelle antreten die ich mir zutrauen würde,bin mir aber nicht sicher ob das in meiner Situation (vor einer entscheidung DRV) Klug ist.
Schönes WE euch.
mfg
Otto
Verfasst: 10.09.2017, 22:47
von Klaus.Taschenbier
nicht immer wird ALG nach 145 SGB II gewährt. Wenn ein Leistungsvermögen wie bei Otto besteht ist Arbeitslosengeld nach 136 richtig. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist immer auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu beziehen. Wenn sich Otto dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, dann ist die AU darauf zu beziehen. Alles was Otto schreibt ist logisch und folgerichtig. Ob du nun die Stelle annimst oder nicht spielt für deinen Rentenantrag keine Rolle. Die Berufsunfähigkeitsrente für vor 1961 geborene Menschen käme aus meiner Sicht in frage.