Gustav hat geschrieben:Mir erscheint das hier alles sehr wirr.
Mdk sagt du bist wieder gesund und der Widerspruchsausschuss sagt du seist chronisch krank und dürfrst nicht arbeiten? Seit wann dürfen chroniscj kranke keinen job haben?
Bist du sicher dass hier kein diagnosewechsel oder eine lücke der krankschreibung der ausschlaggebende punkt ist? Erst auge dann depression? Oder wurden AU zeiten von früher wegen eine der diagnosen angerechnet und daher ist der anspruch erschöpft?
Dadurch dass die kasse bereit zu einer gerichtsverhandlung zu sein scheint gehe ich davon aus dass hier noch wichtige fakten/infos fehlen.
Ps: verweigert dein arbeitgeber die lohnfortzahlung geht deine krankenkasse in vorleistung und zahlt krankengeld und holt sich das gehalt entsprechend zurück. So sitzt du nicht ohne alles da wenn der AG sich zeit lässt oder die gerichtsverhandlung dauert
Hallo Gustav ,
Danke das Sie trotz der wirren Situation geantwortet haben ,
Ich liste Ihnen mal die Ganzen Begründungen der zuständigen auf
vielleicht haben Sie dann einen Besseren Einblick in meine Angelegenheit .
1) .MDK Begründung :
Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit ist dadurch begründet , das
Nach der geltenden Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes bei einem beendeten Beschäftigungsverhälltnisse zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhälltnisse am letzten Arbeitsplatz Maßgebend sind .
Die jeweilige Arbeitsmarktlage ( entsprechende freie Stellen ) ist bei dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen .
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2). widerspruchsausschuss Begründung zur weiteren Krankengeldablehnung
Es wird die weitere Zahlung von Krankengeld über den 17.11.16 hinaus begehrt .
Die ..... geborene widerspruchsführerin stand zuletzt vom 1.11.2008 bis 08.4.09 als Helferin in der Krankenpflege in einem Versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhälltnis . Sie erkrankte am 3.3.2009 an einer Migräne , rezidievirenden depressiven Störung und somatisierungsstörungen arbeitsunfähig und bezog Krankengeld bis zum Bezugsdauerende , dem 30.8.10.
Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente wurden im Jahre 2010 und 2014 gestellt . widerspruch und Klage sowie eine am 11.5.2016 erhobene Berufung blieben erfolglos .
während des Berufungsverfahrens nahm die wiederspruchsführerin am 14.9.16 ein Beschäftigunsverhälltnis auf .
Das Beschääftigungsverhälltnis endete durch Gerichtlichen Vergleich mit Ablauf des 7.11.2016.
Bereits am 28.9.2016 erkrankte sie an einer rezidievirenden depressiven Störung arbeitsunfähig .
Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht wurde allerdings angegeben , das am 27.9.16 eine Verletzung des linken Auges im Rahmen eines Arbeitsunfalles stattfand .
Arbeitsunfähigkeit wird wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Postthraumatischen Belastungsstörung attestiert .
Krankengeld wurde nach dem ende der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ab 8.11.2016 gewährt .
Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Krankengeld äuserte sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern am 6.12.2016 , eine Arbeitsunfähigkeit über den 17.11.16 hinaus sei nicht pausibel .
Mit Bescheid vom 8.12.16 teilte die Geschäftsführende Verwaltung mit die Arbeitsunfähigkeit und damit die Zahlung von Krankengeld enden am 17.11.2016. Dagegen richtet sich der am 14.12.16 erhobene widerspruch , zu dessen Begründung vorgetragen wird , bei der Bewilligung von Krankengeld handle es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung , so das dass eine eine Aufhebung im Ergebnis nicht möglich sei . Des weiteren erfolgte zudem keine Anhörung . Am 21.12.2016 wird darüber informiert , das Klagen den Arbeitgeber bezüglich der Kündigung erhoben wurde .
Am 6. Februar .2017 teilte der Behandelnde Arzt Dr. ......... auf Anfrage der widerspruchsgegnerin mit , nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug am 20.8.2010 ( richtig 30.8.2010 ) habe sich eine Änderung im Gesundheitszustand nicht ergeben . Es wird vorgetragen , das die Patientin die Ursache Ihrer Erkrankung als Posttraumatische Stressreaktion nach einem Unfall im Jahre 1990 sehe .
Am 28.9.2016hätte im die Patientin einen Nervenzusammenbruch geschildert . Danach hätte eine nächste Vorstellung am 13.10.16 stattgefunden . Die Patientin schilderte Herrn Dr. ...... eine zunehmende Beinträchtigung durch eine postthraumatische Stressreaktion , so das eine Arbeitsunfähigkeit im akuten Fall vertretbar sei .
Dazu äuserte sich der Medizinische Dienst am 11.4.17 , es würde sich hinsichtlich der Erstbeurteilung keine neuen Erkenntnisse ergeben .
Der zulässige widerspruch ist unbegründet
Nach § 44 Abs . 1 Sozialgesetzbuch V - SGB - haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld , wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder Sie auf Kosten der Krankenkasse stationer in einem Krankenhaus , eine Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden . Die Arbeitsunfähigkeit im vorstehenden bezeichneten Rechtsinne liegt dabei stets vor , wenn der Erkrankte wegen nicht oder nur mit der Gefahr seinen Zustand zu verschlimmern fähig ist , einer Erwerbstääätigkeit nachzugehen .
Der geltend gemachte Anspruch hängt also ausschließlich davon ab , on die widerspruchsführerin über den 17.11.2016 arbeitsunfähig war .
Nach den Grundgesetzen der objektiven Beweislastverteilung ist der Jenige für eine Tatsache beweispflichtig , aus der er ein Recht ableiten will
( vgl.Urteil des Bundessozialgerichts - BSG -vom 31.10.69 , AZ: 2 RU 40/67 , NSG Bd 30,S.123 ).
So mit obliegt es der widerspruchsführerin ein einer jeden vernünftigen Zfeifel auschließende weise darzulegen , dass der erhobene Krankheitsbefund es ab dem 18.11.16 nicht zuließ einer Beschäftigung nachzugehen .Einen solchen Nachweis konnte sie jedoch nich erbringen .
Im übrigen ist die widerspruchsführerin darauf hinzuweisen , das es sich bei der Bewilligung von Krankengeld nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt , so das auch entsprechend eine Anhörung nicht zu erfolgen hatte. Der widerspruch gegen die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und damit gegen eine weitere Zahlung von Krankengeld hat auch keine aufschiebende wirkung .
Erwies sich der angefochtene Bescheid daher als zutreffend , so musste der hier gegen erhobene widerspruch als unbegründet abgewiesen werden .
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3) . Klageabweisungsgrund der Krankenkasse beim Sozialgericht mit Schreiben vom 27.7.17
In dem Rechtsstreit der ...... geb......
Straße , Ort
gegen AOK BAyern - die Gesundheitskasse
vertreten durch den direktor der Direktion München
AZ ......
beantragt die Beklagte , unter übersendung ihrer Verwaltungsakte , die Klage gegen den Bescheid vom 8.12.16 in der Fassung des widerspruchsbescheides vom 30.5.17 als Unbegründet zurück zuweisen .
Im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage kann nach Überzeugung der Beklagten Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden .
wird zur Begründung der Klage vorgetragen , ab dem 28.9 .16 wäre die Klägerin durchgehend an Depressionen erkrankt , ist darauf hinzuweisen , das es sich bei der Attestierung von Arbeitsunfähigkeit um eine deklaratorische wirkung handelt . Die Beklagte hat darüber zu entscheiden , ob der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist und entsprechende Leistung zu gewähren sind .
Im übrigen wird vollmachtlich auf den widerspruchsbescheid Bezug genommen .
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
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4) . Die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber wurde nicht verweigert aber auch nicht gezahlt , obwohl ich der Krankenkasse dies mitgeteilt habe haben Sie gesagt das Sie nichts machen können und erst dann einspringen wenn die
Lohnfortzahlungszeit zum 7.11.2016 endet . Erst dann sind Sie in der Zahlungspflicht wenn noch AU besteht . Danach haben sie zum 17.11.2016 das Krankengeld sowieso eingestellt .
Der Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber wegen Lohnfortzahlung war am 18.1.2017 .
In der widerspruchsbegründung der AOK steht das ich gegen die Kündigung des Arbeitgebers geklagt hätte aber das stimmt nicht es war eine Klage wegen nicht leistung der Lohnfortzahlung .
Ich wusste zwar von der Kündigung des Arbeitgebers durch die AOK mündlich
aber als ich das beim Arbeitsgericht vorgetragen habe , haben die gesagt eine mündliche Kündigung ist gegenstandslos und kann nicht eingeklagt werden da ich nie eine Schrifftliche Kündigung nachhause bekommen hatte .
Der Arbeitgeber war bei der Verhandlung der Meinung das Sie es schrifftlich zugesandt hätten aber einen Beweis gabs nicht .
5). - Ich habe meine AU Bescheinigungen Lückenlos abgegeben
- Nach der Aussteuerung von der Krankenkasse im Jahre 2010 habe ich nach 3 Jahresfrist erneuten Krankengeldanspruch bei der Selben Krankheit . Erneute Krankengeldbeantragung ist ab 28.9.16 gewesen . Somit bestand Rechtlich ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen der selben Krankheit.
- Da ich Arbeitsunfallfolgen aus dem 1 Arbeitsunfall im Jahre 1990 am Linken Auge habe und sich ein erneuter Arbeitsunfall mit Ätzendem Mittel an dem Gleichen Auge ergab hat es meine Depressionen verschlechtert . Ich leide eh aus dem ersten Unfall an Postthraumatischen und depressiven Auswirkungen
Obwohl ich es der Krankenkasse und meinem Arzt gesagt habe sogar den Arbeitgeber zwecks des Unfalls informiert habe , wurde diesem kein Interesse gezeigt oder ich wurde ignoriert . Darum habe ich beim Arbeitsgerichtsverhandlung am 18.1.17 vor Gericht darauf bestanden das
Die Meldung des Unfalles seitens Arbeitgeber gemeldet werden muss .
- Die Krankenkasse hat nichts von Vorleistungen Ihrerseits gesprochen obwohl denen Bekannt war ,wie krumm und schief der Arbeitgeber schon bei den angeforderten Unterlagen reagiert und sich Zeit gelassen hat .
Darum konnte die Höhe des Krankengeldes für die ersten 2 wochen sehr spät berechnet werden .
Der Arbeitgeber hat mich bei jedem Telefonischen Kontakt angelogen
Das die Unterlagen der Krankenkasse zugesandt sind , das ich die Lohnfortzahlung für Oktober und November nachgezahlt bekomme
Bis es dann beim Arbeitsgericht gelandet ist .
Ich kann gar nicht beschreiben was ich zwischen AOK und Arbeitgeber gelitten habe . Ich war Machtlos wie ich es auch gewendet habe .
Die Mitarbeiter der AOK haben mich ständig angerufen
für den einen war ich Niveolos das Sie den Hörer knallte , dabei hatte ich erst ein paar Sätze in den Mund genommen und die Andere hat am telefon gesagt
Sie kriegen kein Krankengeld da sie Chronisch krank sind
Die nächste hat gesagt es ist wegen Beschäftigungsende
Die eine Mitarbeiterin hat noch Ratschläge gegeben ich solle doch
erwerbsunfähigkeitsrente beantragen die ich ja schon 2 mal hintermir habe
oder warum hätte ich den überhaupt angefangen zu arbeiten .
warum wohl ? weil ich keine Einnahmen hatte und in der Sackgasse war da sich kein Amt dafür angesprochen fühlte .
Ich habe Ihr gesagt Sie wollen kein Krankengeld zahlen weil ich chronisch krank bin die Rentenkasse will keine Rente zahlen weil doch laut der Gutachter gesund wäre .
So rutscht man in Abgrund , Gott sei dank habe ich einen Ehemann der
Unseren Unterhalt bestreitet aber der verdient nicht viel , wir müssen jeden cent umdrehen um den Monat zu überleben da wir noch 2 Kinder haben .
Ist es erstaunlich das ich deswegen arbeiten gegangen bin ???
Gestern habe ich bei der BG Baugenossenschaft angerufen ich kann die Anzeige auch selbst machen nur das Problem ist das der Mitarbeiter gemeint hat das sich die Ganze Sache zur Prüfung lange hinnaus ziehen kann da Sie Die Akten aus dem ersten Unfall von der BG ETEM anfordern müssen .
Sie müssen dazu noch Leistungsprüfungen machen .
wenn ich jetzt die Anzeige mache dann habe ich eine Langwierige Prozedur am Hals darum bin ich erstmal in ungewissheit ob ich das noch auf mich nehmen kann
wenn ich hoffentlich die Prozesskostenhilfe bekomme dann kann ich dies
in das Verfahren mir rein nehmen lassen ( das Gericht hat davon kenntnis und werde auch einen Strafantrag stellen lassen nur jetzt Ohne Anwalt sind mir die Hände gebunden .
Einen Anwalt kann ich mir selbst nicht leisten , mit was auch ich stehe seit
Januar ohne Einkünfte da . Darum bin ich auch hier im Forum , falls ich mich selbst verteidigen muss brauche ich bestimmte Gesetzes gebungen und Informationen wie man aus diesem wirr warr zu seinem Anspruch kommt.
Ich sitze seit 4 Stunden an diesem Beitrag und hoffe Bessere Einsicht in meine Angelegenheit gegeben zu haben .
LG Beyda