Gesetzliche Neuordnung ab 01.08.2017 - Versicherungspflicht
Verfasst: 28.07.2017, 20:18
Hallo,
sofern gegen arbeitslose Personen nach Ende der Beschäftigung eine 12-wöchige Sperrzeit ausgesprochen wurde, sprang meist die gesetzliche Nachversicherung von einem Monat ein. Ab dem zweiten Monat wurden dann von der AA die Krankenkassen-Beiträge gezahlt.
Die AA teilt jetzt auf Ihrer Seite mit, dass ab 01.08.2017 für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit (ohne Arbeitslosengeld) versicherungspflicht bestehen würde, die AA aber keine Beiträge übernimmt.
Ist diese Regelung bekannt? Meine Frage: Bedeutet dies, dass der Arbeitslose jetzt für diesen Monat die Krankenversicherungsbeiträge selbst übernehmen muss?
Danke.
Nachtrag: Diese Geseztesänderung habe ich gefunden (entfallenderText: kursiv - neuer Text: unterstrichen
§ 5 SGB V
(1) Versicherungspflichtig sind
Nr. 2
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
sofern gegen arbeitslose Personen nach Ende der Beschäftigung eine 12-wöchige Sperrzeit ausgesprochen wurde, sprang meist die gesetzliche Nachversicherung von einem Monat ein. Ab dem zweiten Monat wurden dann von der AA die Krankenkassen-Beiträge gezahlt.
Die AA teilt jetzt auf Ihrer Seite mit, dass ab 01.08.2017 für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit (ohne Arbeitslosengeld) versicherungspflicht bestehen würde, die AA aber keine Beiträge übernimmt.
Ist diese Regelung bekannt? Meine Frage: Bedeutet dies, dass der Arbeitslose jetzt für diesen Monat die Krankenversicherungsbeiträge selbst übernehmen muss?
Danke.
Nachtrag: Diese Geseztesänderung habe ich gefunden (entfallenderText: kursiv - neuer Text: unterstrichen
§ 5 SGB V
(1) Versicherungspflichtig sind
Nr. 2
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,