Hallo GKV - Experten,
ein Kunde hat einen Arbeitsvertrag als Lehrer bis zum 31.08.2017 an einer deutschen Schule in Spanien. Durch die Ferien bedingt, hat er seinen Wohnsitz in Spanien abgemeldet und befindet sich in Deutschland.
Eine Europ. Krankenkarte von der spanischen GKV erhält er nicht, da er keinen Wohnsitz mehr in Spanien hat.
Die deutsche GKV (unter anderem auch die AOK) ist nicht bereit hier weiter zu helfen, da er ab 01.09.2017 als Beamter auf Probe in NRW übernommen wird und dann wieder PKV versichert wird.
Welche Möglichkeit besteht ihn für die Übergangszeit bis zum 30.08.2017 so zu stellen, dass die Arztkosten gezahlt werden.
Viele Grüße,
Apolon
Rückkehr aus dem Ausland!
Moderator: Czauderna
Hallo D-S-E,
es geht um den Zeitraum bis zum 31.08.2017.
Der Kunde zahlt für diesen Zeitraum Beiträge über die Gehaltsabrechnung an die GKV in Spanien. Jedoch, die spanische GKV verweigert eine Europäische Krankenkarte, da in Spanien kein Wohnsitz mehr besteht.
Dass der Kunde ab 01.09.2017 wieder in die PKV muss ist richtig.
Nur wer zahlt die Krankheitskosten wenn er in der Zeit bis zum 31.08.2017 krank werden sollte?
Lt. meinem Rechtsempfinden ist eine doppelte Krankenversicherung nicht rechtens.
Gibt es für solche Fälle keine Stelle in Deutschland die weiter helfen kann.
Oder müsste er jetzt die GKV in Spanien verklagen, damit diese ihm eine europ. Krankenkarte ausstellt?
Eine Familienversicherung für diesen Zeitraum ist nicht möglich, da er eigene Einkünfte aus seiner Angestellten-Tätigkeit hat.
Gruß Apolon
es geht um den Zeitraum bis zum 31.08.2017.
Der Kunde zahlt für diesen Zeitraum Beiträge über die Gehaltsabrechnung an die GKV in Spanien. Jedoch, die spanische GKV verweigert eine Europäische Krankenkarte, da in Spanien kein Wohnsitz mehr besteht.
Dass der Kunde ab 01.09.2017 wieder in die PKV muss ist richtig.
Nur wer zahlt die Krankheitskosten wenn er in der Zeit bis zum 31.08.2017 krank werden sollte?
Lt. meinem Rechtsempfinden ist eine doppelte Krankenversicherung nicht rechtens.
Gibt es für solche Fälle keine Stelle in Deutschland die weiter helfen kann.
Oder müsste er jetzt die GKV in Spanien verklagen, damit diese ihm eine europ. Krankenkarte ausstellt?
Eine Familienversicherung für diesen Zeitraum ist nicht möglich, da er eigene Einkünfte aus seiner Angestellten-Tätigkeit hat.
Gruß Apolon
Ab dem Zeitpunkt, wo die Person in Deutschland gemeldet ist, muss sie in Deutschland versichert sein. Was da in Spanien über die Gehaltsabrechnung läuft, ist irrelevant.
Somit zählt nur: Welche Versicherung bestand am letzten Tag vor der Abmeldung in Deutschland? Wenn dies die PKV ist, dann ist ab dem ersten Tag der Wiederanmeldung in Deutschland erneut eine private Versicherung abzuschließen.
Ist dies eine GKV, dann ist bei dieser Kasse oder einer Fusionskasse die Mitgliedschaft nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu beantragen (sie beginnt natürlich mit dem Tag der Anmeldung, rückwirkend).
Sieht das hier jemand anders?
Viele Grüße
D-S-E
Somit zählt nur: Welche Versicherung bestand am letzten Tag vor der Abmeldung in Deutschland? Wenn dies die PKV ist, dann ist ab dem ersten Tag der Wiederanmeldung in Deutschland erneut eine private Versicherung abzuschließen.
Ist dies eine GKV, dann ist bei dieser Kasse oder einer Fusionskasse die Mitgliedschaft nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu beantragen (sie beginnt natürlich mit dem Tag der Anmeldung, rückwirkend).
Sieht das hier jemand anders?
Viele Grüße
D-S-E
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Wenn in Spanien eine GKV bestand, gilt diese als Vorversicherungszeit in Deutschland. Ggf ist eine Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V möglich. Wenn die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind, besteht ein Beitrittsrecht zur letzten GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Die Vorversicherungszeiten sollten mit einem E 104 der spanischen Sozialversicherung nachgewiesen werden.
Wenn die Versicherung in Spanien bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses 31.08.17 besteht, kann er sich mit einem Formular S1 oder E 106 in Deutschland einschreiben. Er erhält dann die Leistungen in Deutschland zu Lasten der Krankenversicherung in Spanien.
Wenn die Versicherung schon vorher endet und eine freiwillige Versicherung in Deutschland begründet wird, müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden. Ein Wechsel zur PKV zum 01.09.17 ist dann nicht möglich.
Die Vorversicherungszeiten sollten mit einem E 104 der spanischen Sozialversicherung nachgewiesen werden.
Wenn die Versicherung in Spanien bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses 31.08.17 besteht, kann er sich mit einem Formular S1 oder E 106 in Deutschland einschreiben. Er erhält dann die Leistungen in Deutschland zu Lasten der Krankenversicherung in Spanien.
Wenn die Versicherung schon vorher endet und eine freiwillige Versicherung in Deutschland begründet wird, müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden. Ein Wechsel zur PKV zum 01.09.17 ist dann nicht möglich.