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Elterngeldbezug und gesetzliche Krankenversicherung

Verfasst: 17.07.2017, 10:10
von ThomasW77
Guten Morgen an die Experten hier im Forum.
Bei meiner Lebensgefährten besteht folgendes Problem.
Sie war die letzten 15 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt und gesetzlich krankenversichert. Im Dezember 2016 ist unser Sohn geboren, meine Lebensgefährtin hat bis zum Beginn der Schutzfrist ihre Tätigkeit ausgeübt, dann Mutterschaftsgeld bezogen und erhält nun anschließend bis Dezember 2017 Elterngeld. Nun hat sie zum 30.06.17 mit ihrem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag vereinbart und eine Abfindung erhalten. Ihre Krankenkasse will sie nun als freiwillig Versicherte mit dem Mindestbeitrag fortführen. Wir hatten uns jedoch vorab erkundigt und es hiess, dass sie aufgrund des Elterngeldbezugs im Rahmen des § 192 SGB bis zum Dezember 2017 kostenfrei weiterversichert wäre. Nun erhalten wir jedoch plötzlich einen Bescheid über die freiwillige Weiterversicherung ab 01.07.17. Ich habe mich ein wenig im Internet eingelesen und konnte auch feststellen, dass hier der kostenfreie Forftbestand der Mitgliedschaft greifen würde. An die Experten: Was trifft nun hier zu? PS: Verheiratet ist sie nicht, damit greift keine Familienversicherung.
Danke für eine Antwort mit entsprechender Erläuterung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Wensino

Verfasst: 18.07.2017, 08:03
von Rossi
Nun ja, die gesetzlichen Bestimmungen sind doch recht eindeutig.

Zitat:

§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger


(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,

2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,

D.h., dann wohl, dass die Mitgliedschaft, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, weiterhin für die Dauer des Elterngeldbezuges bestehen bleibt.

Dann geht es noch weiter:

Zitat:

§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld


(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.


Will heißen, dort passt etwas nicht. Die Mitgliedschaft bleibt erhalten und sie ist auch noch beitragsfrei. Warum die Kasse jetzt hingegen die freiw. Mitgliedschaft mit Mindestbeitrag eingetragen hat; keine Ahnung!!!

Verfasst: 18.07.2017, 12:32
von GerneKrankenVersichert
Da eine Abfindung gezahlt wurde, kann es sein, dass die Beitragspflicht daraus resultiert. Denn die Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf das Elterngeld. Sicher kann das nur die Kasse beantworten.

Verfasst: 18.07.2017, 12:54
von Pichilemu
Wenn es die Abfindung wäre, dann wäre aber die freiwillige Versicherung trotzdem falsch. Soweit ich das erkennen kann, unterliegt die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung ohnehin nicht der Sozialversicherungspflicht und somit fallen auch keine KV-Beiträge an.

Verfasst: 18.07.2017, 13:05
von GerneKrankenVersichert
Stimmt. Das mit der freiwilligen Versicherung hatte ich überlesen.

Verfasst: 28.07.2017, 15:07
von heinrich
die Mitgliedschaft bleibt aufgrund des BEZUGES von Elterngeld
nach § 192 SGB V erhalten (egal ob noch ein Arbeitsverhältnis besteht).

Dies jedoch nicht beitragsfrei, sondern beitragslos.

ALSO: ohne Beitragszahlung