Hallo, ich bin bei der BKK Mobil Oil.
Letztes Jahr habe ich im Monat Mai ein Praktikum in einem Betrieb absolviert, bei dem ich nun ausgebildet werde.
Für diesen Monat hat meine KV 140€ verlangt, die ich bereits lange beglichen habe. Mir kommt es aber merkwürdig vor.
Am 07.05 bin ich 23 Jahre alt geworden und somit KV-Pflichtig.
Beschäftigungszeitraum war vom 02.05 - 27.05
Auf der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung steht:
Personengruppe: Geringfügig Beschäftigt
KV: Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigten
Heißt das nun, dass ich die 140€ gar nicht zahlen musste?
Die KV sagt mir es wäre alles in Ordnung so.
Nachzahlen obwohl der AG bereits gezahlt hat?
Moderator: Czauderna
Hallo,
grundsätzlich ist das in Ordnung so - eine geringfügige Beschäftigung löst keine Krankenversicherungspflicht aus bzw. auch grundsaetzlich keine eigene Pflichtmitgliedschaft, d.h. in den Zeiträumen einer geringfügigen Beschäftigung muss entweder eine eigene Pflichtmitgliedschaft bestehen oder ein Anspruch auf Familienversicherung oder wie bei dir eine eigene, freiwillige Mitgliedschaft. So, wie geschildert warst du nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze eingestuft, so dass das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung ohne Bedeutung ist (wäre auch nicht beitragspflichtig zur Krankenversicherung, da der Arbeitgeber ja die Pauschale schon gezahlt hat - da gilt aber nicht für die Pflegeversicherung).
Ob deine freiwillige Mitgliedschaft in Ordnung ist, das steht auf einem anderen Blatt. Deine freiwillige Mitgliedschaft müsste am 07.05.2016 begonnen haben, demnach befandest du dich nicht in einer Berufsausbildung oder warst Schüler oder Student - da entsprechen die geforderten 140,00 € in etwa dem Zeitraum vom 7.5. - 31.05.2016. Was war denn ab dem 28.05.2016, wie warst du da versichert ?.
Gruss
Czauderna
grundsätzlich ist das in Ordnung so - eine geringfügige Beschäftigung löst keine Krankenversicherungspflicht aus bzw. auch grundsaetzlich keine eigene Pflichtmitgliedschaft, d.h. in den Zeiträumen einer geringfügigen Beschäftigung muss entweder eine eigene Pflichtmitgliedschaft bestehen oder ein Anspruch auf Familienversicherung oder wie bei dir eine eigene, freiwillige Mitgliedschaft. So, wie geschildert warst du nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze eingestuft, so dass das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung ohne Bedeutung ist (wäre auch nicht beitragspflichtig zur Krankenversicherung, da der Arbeitgeber ja die Pauschale schon gezahlt hat - da gilt aber nicht für die Pflegeversicherung).
Ob deine freiwillige Mitgliedschaft in Ordnung ist, das steht auf einem anderen Blatt. Deine freiwillige Mitgliedschaft müsste am 07.05.2016 begonnen haben, demnach befandest du dich nicht in einer Berufsausbildung oder warst Schüler oder Student - da entsprechen die geforderten 140,00 € in etwa dem Zeitraum vom 7.5. - 31.05.2016. Was war denn ab dem 28.05.2016, wie warst du da versichert ?.
Gruss
Czauderna
Hallo,
ja, ist korrekt von der Kasse. Was die "freiwillige" Versicherung angeht, so kann man die auch als "freiwillige" Pflichtmitgliedschaft bezeichnen oder aber auch als obligatorische Anschlussversicherung (OAV).
Diese Versicherung muss hergestellt werden, wenn eine Pflichtversicherung oder eine Familienversicherung endet und der Betroffene keinen anderen Krankenversicherungsschutz nachweisen kann oder nachgewiesen hat, und genau das ist bei dir passiert. In der Regel läuft das so ab, dass die Kasse bereits vor aber zumindest zeitnah nach dem Ende der Pflicht/Familienversicherung auf den Betroffenen zugeht und ihn fragt, was ab dem Folgetag versicherungsmässig sein wird - äußert er sich nicht oder nicht innerhalb von 14 Tagen kommt die OAV zum Zuge - das ist gesetzlich so festgelegt im Rahmen der Pflicht zur Versicherung. Der Betroffene muss dann noch eine Einkommenserklärung abgeben und dann ist alles okay.
Ich denke, dass es damals bei dir so oder so ähnlich gelaufen ist.
Gruss
Czauderna
ja, ist korrekt von der Kasse. Was die "freiwillige" Versicherung angeht, so kann man die auch als "freiwillige" Pflichtmitgliedschaft bezeichnen oder aber auch als obligatorische Anschlussversicherung (OAV).
Diese Versicherung muss hergestellt werden, wenn eine Pflichtversicherung oder eine Familienversicherung endet und der Betroffene keinen anderen Krankenversicherungsschutz nachweisen kann oder nachgewiesen hat, und genau das ist bei dir passiert. In der Regel läuft das so ab, dass die Kasse bereits vor aber zumindest zeitnah nach dem Ende der Pflicht/Familienversicherung auf den Betroffenen zugeht und ihn fragt, was ab dem Folgetag versicherungsmässig sein wird - äußert er sich nicht oder nicht innerhalb von 14 Tagen kommt die OAV zum Zuge - das ist gesetzlich so festgelegt im Rahmen der Pflicht zur Versicherung. Der Betroffene muss dann noch eine Einkommenserklärung abgeben und dann ist alles okay.
Ich denke, dass es damals bei dir so oder so ähnlich gelaufen ist.
Gruss
Czauderna