Seite 1 von 2

MDK Entscheidet nach Aktenlage

Verfasst: 16.06.2017, 12:26
von Naomi87
Hallo zusammen,

Letzte Woche erhielt ich einen Brief der Krankenkasse das der MDK mich für Gesund erklärt.
Ich legte Wiederspruch ein und mein Arzt schrieb eine Stellungnahme u.a. das man meine Schmerzen doch bitte berücksichtigen sollte.
Der MDK entschied nach Akten Lage und meint mit einer PTBS könne man Arbeiten gehen. Berücksichtigt wurde nicht das ich schon drei Unterleib Operationen hatte und seit der letzten unter Chronische Unterbauchschmerzen leide. Ich nehme regelmäßig Medikamente wie Schmerzmittel. Derzeit ist es nicht möglich das ich meine Arbeit wieder aufnehmen, ob es in Zukunft besser wird weiß keiner. In zwei Monaten werde ich auf neue Medikamente eingestellt und dann möchten wir versuchen ob es möglich ist Anfangs stundenweise zu Arbeiten. Übrigends drängt mich meine Krankenkasse meinen Job zu kündigen. Die Agentur für Arbeit, UPD und mein Arzt rieten mir davon ab weshalb ich mich nun leider bei einem Anwalt Informieren werde. Über Erfahrungsberichte oder eure Meinung würde ich mich sehr freuen.

Verfasst: 16.06.2017, 13:20
von Czauderna
Hallo,
1. Sofort Widerspruch gegen die Entscheidung der Kasse einlegen und eine Widerspruchsbegutachtung(körperlich) durch den MDK fordern, Als Widerspruchsbegründung wäre natürlich ein "Schreiben" des Arztes sehr gut.
2. Auf keinen Fall die Beschäftigung kündigen - das geht die Kasse nichts an.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.06.2017, 13:39
von Naomi87
Hallo, Wiederspruch hab ich schon eingelegt. Auf die bitte Persönlich vor zu sprechen mit sämtlichen Ärztebriefe um zu beweisen das ich wirklich krank bin wurde mir am Telefon eine Absage erteilt.

Verfasst: 16.06.2017, 14:34
von Czauderna
Naomi87 hat geschrieben:Hallo, Wiederspruch hab ich schon eingelegt. Auf die bitte Persönlich vor zu sprechen mit sämtlichen Ärztebriefe um zu beweisen das ich wirklich krank bin wurde mir am Telefon eine Absage erteilt.
Hallo,
telefonisch abgelehnt - das geht gar nicht !
Wenn der Widerspruch angelehnt wird, dann hat dies schriftlich unter Angabe der Rechtsgrundlage zu erfolgen und es muss sich um einen klage fähigen Bescheid handeln, d.h. die Ablehnung muss durch den Widerspruchsausschuss der Kasse erfolgen.
Also, nicht nachgeben und (schriftlich) auf die Widerspruchsbegutachtung bestehen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.06.2017, 17:28
von ratte1
Czauderna hat geschrieben:
Naomi87 hat geschrieben:Hallo, Wiederspruch hab ich schon eingelegt. Auf die bitte Persönlich vor zu sprechen mit sämtlichen Ärztebriefe um zu beweisen das ich wirklich krank bin wurde mir am Telefon eine Absage erteilt.
telefonisch abgelehnt - das geht gar nicht !
Hallo czauderna,
sorry, aber da hast du glaube ich nicht richtig gelesen. Nicht der Widerspruch wurde abgelehnt, sondern eine persönliche Vorsprache.

MfG
ratte1

Verfasst: 17.06.2017, 19:19
von broemmel
Genau.

Und über die Notwendigkeit einer persönlichen Begutachtung entscheidet der MDK.

Verfasst: 17.06.2017, 19:59
von Czauderna
ratte1 hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:
Naomi87 hat geschrieben:Hallo, Wiederspruch hab ich schon eingelegt. Auf die bitte Persönlich vor zu sprechen mit sämtlichen Ärztebriefe um zu beweisen das ich wirklich krank bin wurde mir am Telefon eine Absage erteilt.
telefonisch abgelehnt - das geht gar nicht !
Hallo czauderna,
sorry, aber da hast du glaube ich nicht richtig gelesen. Nicht der Widerspruch wurde abgelehnt, sondern eine persönliche Vorsprache.

MfG
ratte1
Hallo,
ich meine schon richtig gelesen zu haben - die Forderung nach der Widerspruchsbegutachtung war doch Bestandteil des Widerspruchs, oder habe ich das falsch verstanden. Wenn ja, dann habt ihr natürlich recht, dann sollte der Widerspruch neu formuliert und sofort verschickt werden.
Und bei einer Widerspruchsbegutachtung, so kenne ich es jedenfalls, war es schon immer so, dass dann auch eine persönliche Vorstellung des Versicherten usus war, da hatte der MDK keine anderer Wahl.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.06.2017, 13:56
von ratte1
Hallo czauderna,

so wie ich das gelesen habe ist über den Widerspruch noch gar nicht entschieden worden. Vielmehr ist nur die persönliche Vorsprache (hier ist wahrscheinlich die persönliche Begutachtung durch den MDK gemeint) abgelehnt worden. Hierauf hat der Versicherte aber keinen Anspruch. Von Seiten der KK kann hier beim MDK lediglich darum gebeten werden, entscheiden tut es der MDK, so wie von brömmel bereits geschrieben.

Der Versicherte hat Anspruch auf das rechtliche Gehör gegenüber der Widerspruchsstelle, aber ebenfalls nicht auf persönliche Vorsprache dort.
Daher sollte er möglichst genau schriftlich schildern - und dies mit ärztlichen Attesten untermauern - weshalb die bisherige Tätigkeit (noch) nicht wieder ausgeübt werden kann. Alternativ kann ein Arbeitsversuch gestartet werden und bei Misslingen eine erneute AU durch den Arzt festgestellt werden.

MfG

ratte1

Verfasst: 18.06.2017, 17:32
von Czauderna
Hallo ratte1,
so wie ich das gelesen habe ist über den Widerspruch noch gar nicht entschieden worden. Vielmehr ist nur die persönliche Vorsprache (hier ist wahrscheinlich die persönliche Begutachtung durch den MDK gemeint) abgelehnt worden. Hierauf hat der Versicherte aber keinen Anspruch. Von Seiten der KK kann hier beim MDK lediglich darum gebeten werden, entscheiden tut es der MDK, so wie von brömmel bereits geschrieben.
wenn ich davon ausgehe dass im Widerspruch der "Wunsch" nach persönlicher Begutachtung formuliert wurde, dann genügt es nicht, diesen Wunsch telefonisch abzulehnen - auch eure Aussage, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe ist zwar nachvollziehbar, muss aber trotzdem seitens der Kasse schriftlich abgelehnt werden unter Angabe der Rechtsgrundlage - also, warum besteht dieser Anspruch nicht. Wie gesagt, mir ist auch bekannt, dass sich der MDK die Entscheidung, ob er eine persönliche Vorstellung für notwendig hält selbst vorbehält, aber ich wiederhole mich da , bei einem Widerspruch aufgrund eines MDK-Gutachtens nach Aktenlage war die persönliche Vorstellung beim Widerspruchsgutachten usus - vielleicht, und das will nicht nun nicht ausschließen, war das in der Vergangenheit nicht überall so, aber bei der MDK-Dienststelle, mit der ich zu tun hatte war es eben so.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.06.2017, 22:25
von ratte1
Hallo czauderna,

der MDK den ich kenne, verfährt völlig anders. Offenbar ist das also von MDK zu MDK verschieden.

Der Versicherte hat Anspruch auf eine schriftliche Ablehnung eines Leistungsantrags aber nicht auf eine schriftliche Ablehnung der Bitte nach persönlichen Begutachtung durch den MDK. Hierfür fehlt es m.W. schlicht an einer gesetzlichen Vorgabe.

MfG
ratte1

Verfasst: 18.06.2017, 23:14
von broemmel
Und wenn ich im Widerspruch schreibe ich möchte das es zukünftig Dienstags immer regnet muss das die Kasse ablehnen?
Mit Angabe der Rechtsgrundlage?

Für Deinen Standpunkt fehlt es an der Rechtsgrundlage.
Es gibt kein Anrecht auf eine persönliche Begutachtung.

Verfasst: 19.06.2017, 01:02
von Pichilemu
broemmel hat geschrieben:Und wenn ich im Widerspruch schreibe ich möchte das es zukünftig Dienstags immer regnet muss das die Kasse ablehnen?
Mit Angabe der Rechtsgrundlage?
Die Kasse muss grundsätzlich jeden Widerspruch bescheiden, das zu verweigern mit der Begründung, der Widerspruch hätte eh keinen Erfolg, ist nichts anderes als Rechtsverweigerung und vor den Sozialgerichten anfechtbar.
broemmel hat geschrieben:Es gibt kein Anrecht auf eine persönliche Begutachtung.
Das ist richtig im Sinne von, man kann eine persönliche Begutachtung durch den MDK nicht einklagen. Es kann aber für die Kasse finanziell nachteilig werden wenn sich später im Prozess herausstellt, dass die Klage vollkommen berechtigt ist. Dann kann das Gericht die gerichtlichen Auslagen der Krankenkasse auferlegen (was sonst in sozialgerichtlichen Verfahren nicht möglich ist), § 192 Abs. 4 SGG. Bei einem Sachvrständigengutachten gehen die gut und gerne in den vierstelligen Bereich.

Verfasst: 19.06.2017, 08:54
von Czauderna
Hallo,
Ich denke in der Sache sind wir uns schon einig, einen Rechtsabsoruch besteht nicht, aber wenn ich eure Beitraege ( Broemmel und ratte1) dann aber so interpretieren soll, dass, wenn ein Rechtsanspruch nicht besteht, egal ob auf Leistung oder Versicherung, dass dann auf einen schriftlichen Widerspruch eine mündliche "Ablehnung" genügt, so wie hier, dann werdet ihr mir doch hoffentlich nicht zustimmen?
Gruß
Czauderna

Verfasst: 19.06.2017, 09:08
von Pichilemu
§ 85 SGG verlangt für den Widerspruchsbescheid die Schriftform. Ein mündlicher Widerspruchsbescheid gilt wegen Verletzung der Formvorschriften als nicht ergangen, eröffnet also nach drei Monaten die Untätigkeitsklage.

Verfasst: 19.06.2017, 10:51
von broemmel
Ich weiß ehrlich nicht was Du da reininterpretierst.

Der Widerspruch wird schriftlich beschieden. Egal ob positiv oder negativ.

Der Wunsch nach einer persönlichen Begutachtung kann telefonisch abgelehnt werden. Dieser Wunsch ist auch nicht mit dem Widerspruch gekoppelt.