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Arbeitsamt und Krankengeld komplizierter fall
Verfasst: 01.06.2017, 18:27
von Zeues2000
Hallo,
erstmal eine kleine Vorgeschichte
Ich wurde nach 41 Jahren betriebsbedingt gekündigt, habe mich brav arbeitslos gemeldet. Natürlich ist es so, das man nach 41 Jahren auch Körperlich und Psychisch fertig ist, habe trotzdem bis zu Schluss durchgehalten, kein Krankenschein.
Nun bin ich arbeitslos und musste zum MDK des Arbeitsamtes da der Sachbearbeiter der Meinung ist das die meine Leistungsfähigkeit testen wollen. Der MDK vom Arbeitsamt hat mich untersucht und festgestellt das ich nur 3 Stunden am Tag arbeiten kann.
Ich sollte eine Rentenantrag stellen.
Mir sagte nun ein bekannter das nun das Arbeitsamt mir kein Geld zahlen wird, da ich nicht vermittelbar bin, da ich nicht über 3 Stunden arbeiten kann.
Da ich nicht ausgesteuert bin zahlt das Arbeitsamt auch die sogenannte nahtlosigkeitsregelung nicht.
Sobald mir das Arbeitsamt die Leistung kurz, zahlt mir auch die Krankenkasse kein Geld, auch wen ich Krank geschrieben werde.
Ich sollte wohl vorher zum Arzt gehen, bevor dies Passiert
Ist das wirklich so, das die Krankenkasse im nachhinein kein Krankengeld geben wurde, wen das Arbeitsamt die Zahlungen einstellt da ich nicht Vermittelbar bin. Auch wen ich mich krankschreiben lasse.
Da bin ich gespannt
Verfasst: 01.06.2017, 19:43
von Pichilemu
Meines Erachtens ist die Aussage des Bekannten Unfug. Selbstverständlich ist die Nahtlosigkeitsregelung auch auf diesen Fall anwendbar. Es kommt nicht darauf an, ob man vorher ausgesteuert wurde oder nicht.
Verfasst: 02.06.2017, 06:35
von Czauderna
Hallo,
solange man ALG1 bekommt hat man auch grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, nur wenn es kein ALG -1 mehr geben sollte, dann besteht auch kein Krankengeldanspruch , z.B. Bei Wechsel zu ALG-2 oder wenn man als Rentner pflichtversichert ist.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 02.06.2017, 09:17
von Anton Butz
Hallo Zeues2000,
deine Schilderung ist dürftig, wenig präzise:
Wenn du 3 Stunden täglich unter üblichen Bedingungen arbeiten kannst,
findet die Nahtlosigkeits-Regelung tatsächlich keine Anwendung.
Auch wenn Arbeitslosengeld noch nicht bewilligt ist, sieht es wohl übel aus.
Vorschlag: melde dich nochmals mit mehr Details.
Schönen Gruß
Anton Butz
Verfasst: 02.06.2017, 19:49
von Zeues2000
Hallo,
was braucht Ihr für infos ?.
Also Arbeitslosengeld ist bewilligt, habe schon meine erste Zahlung erhalten.
Wurde vor ein paar Wochen zu Beratungsgespräch eingeladen, ich habe da nur erwähnt das ich keine schwere arbeit mehr machen kann. Das war der Anlass mich zum ärztliche Dienst der AfA zuschicken.
Der ärztliche Dienst der AfA hat im Gutachten geschrieben, das ich täglich weniger als 3 Stunden arbeiten kann.
Habe eine Schwerbehinderung von 70%, bin 59 Jahre jung
@Pichilemu
Wie sicher ist die aussage "Nahtlosigkeitsregelung auch auf diesen Fall anwendbar. Es kommt nicht darauf an, ob man vorher ausgesteuert wurde oder nicht."
Da ist das ok für mich wen es so sein sollte, wurde ich den auch Krankengeld bekommen wen ich Krank werde ?
@Anton Butz
"Wenn du 3 Stunden täglich unter üblichen Bedingungen arbeiten kannst,
findet die Nahtlosigkeits-Regelung tatsächlich keine Anwendung"
dann stimmt die aussage von meinen Freund, also zahlt keiner, sollte ich also noch schnell mir ein Krankenschein holen wo ich noch Arbeitslosengeld bekomme ?
Ich habe nun in zwei Wochen Termin bei meinen Sachbearbeiter, will mich nicht unvorbereitet dahin, so wird man bestraft nach 41 Jahre arbeit !!!
Verfasst: 02.06.2017, 19:57
von Czauderna
Hallo,
dann stimmt die aussage von meinen Freund, also zahlt keiner, sollte ich also noch schnell mir ein Krankenschein holen wo ich noch Arbeitslosengeld bekomme ?
ja, die stimmt und deckt sich auch mit meinem Beitrag - nur wenn zu Beginn der Arbeitsunfaehigkeit auch ALG-1 bezogen wird besteht ein Anspruch auf Krankengeld.
Wenn allerdings dein Arzt dir eine AU-Bescheinigung ausstellt weil du es so moechtest, dann taugt er nichts - er muss von deiner Arbeitsunfähigkeit ueberzeugt sein und diese attestieren, dann passt es.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 02.06.2017, 21:56
von Anton Butz
.
Du solltest dich für eine dieser drei – besser zwei –
Aussagen entscheiden:
„das ich nur 3 Stunden am Tag arbeiten kann“
„da ich nicht über 3 Stunden arbeiten kann“
„das ich täglich weniger als 3 Stunden arbeiten kann“
Wenn die letzte stimmt, hat Pichilemu recht
(außer wenn die Prognose auf bis zu 6 Monate
befristet ist).
Ob du dann einen Krankengeld-Anspruch „ver-
schenkt“ hast oder noch geltend machen kannst,
dürfte von den exakten chronologischen Ab-
läufen abhängen.
.
Verfasst: 03.06.2017, 11:57
von Zeues2000
Ich glaube man muss wohl genaue sein, ich habe die 3 Stunden angegeben, mir war nicht bewüst das es so unterschieden wird.
„das ich nur 3 Stunden am Tag arbeiten kann“
„da ich nicht über 3 Stunden arbeiten kann“
„das ich täglich weniger als 3 Stunden arbeiten kann"
Bei mir Trifft die aussage zu „weniger als 3 Stunden arbeiten kann" mit der Prognose "voraussichtlich über 6 Monate, aber nicht auf Dauer"
also würde ich noch wenigstens Arbeitslosengeld bekommen, mit der nahtlosigkeitsregelung vom Arbeitsamt (egal ob ich ausgesteuert bin oder nicht)?
Würde ich den auch Krankengeld bekommen, wen die nahtlosigkeitsregelung läuft und ich Krank werde ?
chronologie
nach Erhalt der Kündigung, dagegen geklagt, im Gerichtstermin ein Vergleich abgeschlossen, Kündigungsfristen wurden eingehalten, 3 Monate bevor der Kündigungstermin 30.04.2017 zu Arbeitsamt gegangen um mich Arbeitslos zumelden, am 03.04.2017 Antrag für Arbeitslosengeld abgegeben, Bewilligung auch erhalten. Am 28.04.2017 Termin bei meinen Sachbearbeiter gehabt. Dieser schickte mich zum ärztliche Dienst der AfA . 01.05.2017 Arbeitslos. am 29.05.2017 Termin beim ärztliche Dienst der AfA dieser teilte mir wie er sich entschieden hat. Mein erster Arbeitslosengeld erhalten 30.05.2017. Anruf Sachbearbeiter 30.05.2017 Termin beim Sachbearbeiter am 09.06.2017 bekommen Telefonisch (liegt in der Zukunft) dieser teilte mir nochmal Mündlich die Untersuchungsergebnis mit und schickte mir diese danach per Post zu 31.05.2017
Ich hoffe das nun keine Fragen offen bleiben
Verfasst: 03.06.2017, 12:59
von Anton Butz
Zeues2000 hat geschrieben:
Bei mir trifft die aussage zu „weniger als 3 Stunden arbeiten kann" mit
der Prognose "voraussichtlich über 6 Monate, aber nicht auf Dauer"
also würde ich noch wenigstens Arbeitslosengeld bekommen, mit der nah-
tlosigkeitsregelung vom Arbeitsamt (egal ob ich ausgesteuert bin oder nicht)?
Würde ich den auch Krankengeld bekommen, wen die nahtlosigkeitsrege-
lung läuft und ich Krank werde ?
Das ist der klare Fall für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung. Das heisst
aber nicht unbedingt, dass Arbeitslosengeld ab 01.05.2017 zusteht; das käme auf
die Details im Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Vergleich an.
Zur Frage nach dem Krankengeld: Nach Wirksamkeit der Nahtlosigkeitsregelung
(unter 3 Stunden) kann Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eintreten, denn du bist dann
ja schon längst arbeitsunfähig. Allerdings ist schwerlich vorstellbar, dass du bis
30.04.2017 voll gearbeitet hast und ab 01.05.2017 für mehr als 6 Monate
gar nicht mehr arbeiten kannst.
.
Verfasst: 03.06.2017, 14:00
von Zeues2000
@Anton Butz
bescheid für das Arbeitslosengeld wurde mir schon zugestellt und ich habe auch am 30.05.2017 auch überwiesen bekommen. Warum soll es mir dann nicht zustehen ?
Bei meine alten Arbeitsstelle hatte ich auch ein einfachen Job gehabt, die letzten Jahre, ich weis auch nicht warum er mich so eingeschätzt hat, habe ihn nur die Berichte von meinen Ärzten mitgebracht.
In vier Jahren wurde ich in regulär in rente gehen, habe dann die 45 Jahre zusamen.
Wie kann ich das Gutachten den wiederlegen ?
Verfasst: 04.06.2017, 08:37
von Anton Butz
.
Zwar versteht hier bisher keiner, wie es sein kann, bis zum letzten
Tag des Arbeitsverhältnisses voll zu arbeiten und ab dem Tag danach
vom ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur so eingestuft zu werden:
„weniger als 3 Stunden arbeiten kann" mit der Prognose
"voraussichtlich über 6 Monate, aber nicht auf Dauer"
Da wäre es wohl deutlich besser gewesen, gegen Ende des Arbeits-
Verhältnisses AU-Bescheinigungen zu holen und erstmal das - höhere -
Krankengeld zu beziehen.
Trotzdem findet damit die Nahtlosikeitsregelung Anwendung:
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/145.html Die zwangsläufige Auf-
forderung wird noch kommen aber im Übrigen ist Ruhe, denn in
solchen Fällen gibt es keinen Ansatz für Aktionismus oder Schikane. Das
kann mehr wert sein als die Differenz zwischen der Höhe des Kranken-
geldes und des Arbeitslosengeldes, das in diesem Fall nicht gekürzt wird,
denn Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt,
wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird:
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/151.html
Ich persönlich würde unter den bisher bekannten Umständen davon ab-
sehen, das Gutachten widerlegen zu wollen, sondern abwarten, was der
Rententräger macht. Wenn er Erwerbsfähigkeit feststellt, ist danach der
Weg vom Alg 1 ins Krankengeld theoretisch wieder offen.
P.S.: kennt die AA das Ergebnis des Arbeitrechtsstreits?
.
Verfasst: 04.06.2017, 12:37
von Zeues2000
Ja das AA kennt das Ergebnis des Arbeitsgerichtsverfahren, das ist kein Problem da die Kündigungsfristen eingehalten wurden.
Es wurde keine frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnis vereinbart.
Also die Untersuchung fand am 29.05.2017 statt bei ärztliche Dienst der AfA , mein erster Arbeitslosen Tag war der 01.05.2017. Wie meinst du das "bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses voll zu arbeiten und ab dem Tag danach vom ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur so eingestuft zu werden"
Können die das Rückwirkend ?
Natürlich hätte ich mich vorher Krankschreiben lassen sollen, bevor das Arbeitsverhältnis beendet wurde, das bereue ich auch.
Nun versuche ich, wenigsten jetzt einiges zu Korrigieren.
Danke für alle Informationen, ich möchte gerne alle Informationen zusammenfassen ob ich die alle richtig Verstanden habe für mich sind Paragrafen sehr Kompliziert und ich versuche es in meinen Worten zufassen
Bei mir trift diese aussage zu.
„weniger als 3 Stunden arbeiten kann" mit der Prognose "voraussichtlich über 6 Monate, aber nicht auf Dauer"
Bei mir wurde die Nahtlosikeitsregelung Anwendung finden §145. (egal ob ich ausgesteuert bin oder nicht)
Das wurde wiederum bedeuten das ich kein Krankengeld Anspruch mehr habe, bis ich wieder mehr als 3 Stunden arbeiten kann.
Bis jetzt habe ich nach der Untersuchung nur das Ergebnis bekommen, wen ich am Dienstag zum Arzt gehe und dieser mich Krankschreibt, (glaubt mir dieser schreibt mich nicht umsonst Krank ich habe eine 70% Schwerbehinderung) wurde ich den noch Krankengeld Anspruch haben, da ich noch kein Nahtlosikeitsantrag unterschrieben habe.
Diese Trieft bei mir nicht zu aber interessant zu wissen.
hätte bei mir gestanden das ich 3 Stunden am Tag arbeiten könnte, hätte man mir das Arbeitslosengeld auch dementsprechend gekürzt. Die Nahtlosikeitsregelung würde hier nicht zutragen kommen.
wen ich 40 Stunden gearbeitet hätte und ich z.b. 1000,-Euro Arbeitslosengeld Anspruch hätte, wurde ich bei 15 Stunden 375,-Euro Arbeitslosengeld bekommen im Monat.
Da aber ist es möglich sich krankschreiben zulassen und man wurde nur 375,- Euro Krankengeld bekommen im Monat.
Richtig VERSTANDEN ?
Verfasst: 04.06.2017, 13:20
von Pichilemu
Die Krankenkasse interessiert das Gutachten des Arbeitsamtes nicht, Krankengeld gibt es also weiterhin. Das heißt natürlich nicht dass die KK nicht dazu drängen wird einen Reha-Antrag zu stellen.
Zu der anderen Frage: ich kenne die Formulare des ärztlichen Dienstes und da gibt es im Prinzip drei Ankreuzmöglichkeiten: "über 6 Stunden", "3 bis unter 6 Stunden" und "unter 3 Stunden". Das Amt muss immer vom günstigsten Fall ausgehen, ist also z. B. "3 bis unter 6 Stunden" angekreuzt und ergibt sich auch aus dem Inhalt des Gutachtens keine weitergehende Einschränkung müsste das Amt Arbeitslosengeld so auszahlen, als könnte man 6 Stunden am Tag arbeiten. Eine solche Kürzung wird im Übrigen erst ab Eröffnung des Gutachtens wirksam, also erst ab dem Tag ab dem man das Gutachten in der Hand hält.
Verfasst: 04.06.2017, 15:02
von Anton Butz
Hallo Pichilemu,
bist du dir da sicher?
Pichilemu hat geschrieben:
Die Krankenkasse interessiert das Gutachten des Arbeitsamtes nicht,
Krankengeld gibt es also weiterhin.
Dachte, dass sich durch die Feststellung der AU keine wesentliche Änderung
in den für das Alg 1 maßgeblichen Verhältnissen ergibt und dieses weiterge-
zahlt wird, der Krankengeld-Anspruch also zumindest ruht, solange Alg be-
zogen wird.
Schönen Gruß
Anton Butz
Verfasst: 04.06.2017, 18:38
von Pichilemu
Eine AU ist beim Arbeitslosengeld auch wenn man dieses nach der Nahtlosigkeitsregelung bezieht immer eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die nach sechs Wochen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Deshalb soll man auch jedenfalls wenn man ausgesteuert ist unter keinen Umständen AU-Bescheinigungen an das Arbeitsamt weiterleiten, weil dann nach sechs Wochen Schluss ist mit Leistungen und zwar insgesamt.