Reha und EntFG

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Katzenauge
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Reha und EntFG

Beitrag von Katzenauge » 23.05.2017, 18:20

Hallo,

eine Arbeitnehmerin wäre chronisch erkrankt und z.B. seit vielen Monaten im Krankengeldbezug. Nach einer geplanten Widereingliederung würde sie gerne wieder ihre Arbeit aufnehmen wollen. Nach EntFG käme sie bei einem erneuten Arbeitsausfall aufgrund der gleichen Erkrankung innerhalb 6 Monate wieder direkt in den Krankengeldbezug ihre Krankenkasse. Würde sie 6 Monate lang nicht mehr an dieser Erkrankung erkranken, sondern erst irgendwann danach, würden die 6 Wochen Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitnehmers neu beginnen.

Frage: wie wäre es jedoch, wenn innerhalb dieser 6 Monate eine Reha liegen würde? Gilt dann erst nach Abschluss der Reha die 6 Monatsfrist neu oder würden die 3 Wochen Reha (über die deutsche Rentenversicherung) diesen 6 Monatszeitraum nicht tangieren, da eine Reha keine Erkrankung ist?

Liebe Grüße

Katzenauge

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.05.2017, 19:31

Hallo,
Während einer stationäreren Reha ist man arbeitsunfaehig und danach Anspruch auf Krankengeld, der aber ruht wegen Übergangsgelbezug.
Kurz gesagt, wenn der Grund für die Reha der gleiche ist wie für das Krankengeld, dann beginnt keine neue Frist.
Gruß
Czauderna

Katzenauge
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Beitrag von Katzenauge » 31.05.2017, 12:37

vielen lieben Dank für die Antwort, sie widerspricht sich jedoch. Entweder gilt die Reha als Arbeitsunfähigkeit (und aufgrund Vorerkrankung) wird die 6 Monatsfrist unterbrochen, dh der Arbeitnehmer muss wieder erneut 6 Monate! nicht mit der gleichen Erkrankung erkranken oder aber ".......dann beginnt keine neue Frist." (Zitat von Ihnen)

Ich vermute sehr stark, Sie haben sich verlesen und Ihre Antwort bezieht sich auf die 6 Wochenfrist! Ich spreche von der 6 Monatsfrist!!! die ohne Vorerkrankungszeiten sein muss, damit der Arbeitnehmer wieder den vollen Entgeltanspruch von vorne erwirbt ( 6 Wochen Arbeitgeber + 72 Wochen Krankengeld)

Frage: wird diese 6 Monatsfrist von einer Reha unterbrochen = beginnt danach die 6 Monatsfrist vom Neuen/muss wieder komplett 6 Monate nicht vorerkrankt sein?

MfG

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.05.2017, 14:17

Hallo
Nein, ich meine schon die 6 Monatsfrist wegen des erneuten Anspruches auf Entgeltfortzahlung., d.h. Wenn seit dem Ende der letzten AU. Wegen Krankheit A, fuer die der Arbeitgeber schon Lohnfortzahlung geleistet hat, z.B. fuer 6 Wochen, dann muss der Arbeitgeber ab Beginn der Reha wegen Krankheit A nicht erneut Lohnfortzahlung leisten. Es besteht dann Direkt Anspruch auf Krankengeld, der aber wegen Übergangsgeld ruht.
Ein anderes Thema wäre, wenn es um den erneuten Anspruch auf Krankengeld generell geht, wenn es zu einer sog. Aussteuerung gekommen ist.
In der Mitteilung der Krankenkasse steht neben dem Datum des Leistungsendes auch der maßgebende 3-jahreszeitraum. Ab dem Folgetag besteht dann wieder ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld wegen Krankheit A wenn man zu diesem Zeitpunkt in einer Klasse mit Krankengeld versichert ist und seit dem Leistungsende für mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfaehig war wegen Krankheit A - wobei diese sechs Monate nicht zusammenhängend gewesen sei müssen .
Demnach stellt sich hier die Frage nach Beginn oder Ende einer 6 Monatsfrist nicht - meine ich.
Gruß
Czauderna

Katzenauge
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Beitrag von Katzenauge » 03.06.2017, 00:10

Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Antwort.

Nein, es geht nicht um eine Aussteuerung.
Nein, es geht nicht um die Frage nach Entgeltfortzahlung oder auch nicht Krankengeldbezug.
Fallbeispiel erneut: ein Arbeitnehmer wäre seit 12 Monaten durchgängig chronisch erkrankt. Er hätte z.B. zum 01.06.2017 seine Arbeit wieder aufgenommen. Wenn er jetzt 6 Monate in Folge nicht wegen Krankheit A erneut erkranken würde, sondern z.B. erst nach z.B. 7 Monaten, so hätte er wegen Krankheit A komplett neuen Anspruch (als wäre er nie erkrankt) also erneut 6 Wo Arbeitgeber bis hin 72 Wo Krankengeld der Krankenkasse.

Frage: wenn jetzt, nach Wiederaufnahme der Arbeit, z.B. der Arbeitnehmer nach 4 Monaten in eine Reha gehen würde, frage ich mich, ob dadurch die 6 Monate unterbrochen werden würden. D.h. beginnen (der 6 Monatszeitraum) nach Abschluss der Reha erneut oooooder ist die Reha "unschädlich"?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 03.06.2017, 09:40

Hallo Katzenauge,

hast du § 48 Abs. 2 SGB V gesehen:
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/48.html

Dort sind die "Aussteuerung" und der Beginn
einer neuen Dreijahresfrist als - bisher wohl
nicht erfüllte - Voraussetzungen für weitere
Überlegungen zu "6 Monaten" genannt.

Schönen Gruß
Anton Butz

Katzenauge
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Beitrag von Katzenauge » 08.06.2017, 07:23

Vielen Dank :) jetzt alles klar.

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