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Reha Ablehnung,eingeschränktes Dispositionsrecht,Widerspruch
Verfasst: 16.05.2017, 10:12
von onlineXuser
Liebe Community,
ich wende mich mit meinem Anliegen an Euch mit der Bitte um einen Ratschlag in dem nachfolgend geschilderten Fall.
Ich beziehe bereits seit einigen Monaten Krankengeld. Meine Krankenkasse hat mich in diesem Kontext dazu aufgefordert, bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. Diesen Antrag habe ich fristgerecht gestellt. Die Rehabilitationsmaßnahme wurde allerdings nicht bewilligt. Mir steht laut Rechtsbehelfsbelehrung 1 Monat zur Verfügung, um gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch zu erheben.
Als Grund für die Ablehnung des Reha-Antrags teilt mir die Rentenversicherung Folgendes mit:
Die Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien nicht erfüllt, weil meine Erwerbsfähigkeit durch die Reha-Maßnahme nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden würde.
Tatsächlich wurde die Reha-Maßnahme aber deshalb abgelehnt, weil ich bereits vor weniger als 2 Jahren an solch einer Maßnahme teilgenommen habe. Dieser Umstand war der Krankenkasse bekannt, als diese mich neulich dazu aufgefordert hat, den Reha-Antrag zu stellen. Das bedeutet, es war für die Krankenkasse abzusehen, dass der aktuelle Reha-Antrag abgelehnt werden würde.
Für die Krankenversicherung und für mich stand demnach von vornherein fest, dass die Rehabilitationsmaßnahme nicht bewilligt wird. Es geht der Krankenversicherung nur darum, mich in die Altersrente abzuschieben. Dagegen möchte ich, z.B. durch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wehren, und auf diese Weise ein wenig Zeit gewinnen.
Ich bin mir der Tatsache bewusst, dass ich in meinem Dispositionsrecht eingeschränkt bin. Das bedeutet, ich darf den Antrag z.B. nicht ohne Zustimmung der Krankenversicherung zurücknehmen.
Meine Frage lautet: Wie weit reicht die Einschränkung des Dispositionsrechts?
Konkret gefragt: Darf ich ohne Zustimmung der Krankenversicherung einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung erheben, ohne von der Krankenversicherung dafür sanktioniert zu werden?
Durch den Widerspruch nehme ich den Reha-Antrag nicht zurück. Es werden auch keine Änderungen am Rehaantrag vorgenommen. Ich widerspreche lediglich der ablehnenden Entscheidung der Rentenversicherung und bekunde damit offiziell, dass ich die Rehabilitationsmaßnahme will.
Ich habe bisher keine belastbaren Aussagen / Gerichtsurteile / gesetzlichen Regelungen zu dieser Fragestellung gefunden. Deshalb bitte ich Sie um Mithilfe bei der Beantwortung der oben genannten Frage.
Herzlichen Dank für Eure Antworten!
Freundliche Grüße
onlineXUser
Verfasst: 16.05.2017, 16:12
von jensKMV
Du kannst Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen ohne das Dir Nachteile im Rahmen des eingeschränkten Dispositionrechts entstehen.
Ich mach Dir aber nicht viele Hoffnungen das ein Reha bewilligt wird. Die Aussage das die Reha den gewünschten ERfolg erzielen wird ergibt ja praktisch einen Rentenanspruch. Und die Voraussetzungen hierfür sind nunmahl höher.
Über kurz oder lang wirst Du die Renten in Anspruch nehmen müssen...
Verfasst: 16.05.2017, 16:40
von onlineXuser
Hallo jensKMV,
danke für Deine Antwort.
Ich würde den Widerspruch gegen den Ablehnungebescheid gerne freiwillig stellen, nicht etwa, um die Reha bewilligt zu bekommen (diese bekomme ich ohnehin nicht bewilligt: das stand schon von vornherein fest), sondern um durch den Widerspruch Zeit zu gewinnen. Tatsache ist: der Krankenkasse war schon von vornherein klar, dass ich keine Reha bewilligt bekommen werde. Die Absicht der Krankenkasse besteht darin, mich loszuwerden.
Deiner Meinung nach darf ich also dem Bescheid der Rentenversicherung widersprechen.
Was sagt die Rechtsprechung dazu? Kann ich mich in diesem Fall auf eine gesetzliche Regelung berufen?
Diese Frage stelle ich deshalb mit Nachdruck, weil ich die Befürchtung habe, dass die Krankenkasse meinen Widerspruch als Verletzung des eingeschränkten Dispositionsrechts deuten könnte.
Verfasst: 16.05.2017, 20:25
von Czauderna
Hallo,
Ich denken, dass die Ablehnung tatsächlich aufgrundessen erfolgre, dass eine Reha-Maßnahme bereits durchgeführt wurde - im anderen Fall hätte meiner Meinung nach die Rentenversicherung den Reha-Antrag gleich als Rentenantrag gewertet. Ich würde an deiner Stelle die Kassen fragen ob sie damit einverstanden ist, dass du einen Widerspruch gegen die Reha-Ablehnung beim Rentenversicherungstraeger einlegst die Kasse wird das nicht ablehnen, denn was wäre die Alternative - einen Rentenantrag ?
Dazu dürfen sie dich aber nicht auffordern, jedenfalls derzeit nicht, meine ich.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 16.05.2017, 20:45
von onlineXuser
Guten Abend Czauderna,
danke dir für Deine Antwort.
In meinem Ablehnungsbescheid steht tatsächlich an keiner Stelle, dass mein Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgewandelt wird.
Aber:
1.) Wieso sollte mir die Rentenversicherung bereits im Ablehnungsschreiben mitteilen, dass der nicht bewilligte Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgewandelt wird?
Wird die Rentenversicherung nicht nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch einmal auf mich zukommen und mir in einem weiteren Schreiben sagen, dass der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird?
2.) Für die Krankenkasse ist der Fall doch auch eindeutig: Die Rentenversicherung hat festgestellt, dass eine Reha keine Verbesserung meines Zustandes bewirken wird und nicht mehr erwerbsfähig bin. Also bin ich damit kein Fall mehr für die Krankenversicherung, sondern für die Rentenversicherung. Die Krankenkasse wird die Rentenversicherung dazu auffordern, mich in Rente zu schicken.
In dem Ablehnungsbescheid der Rentenversichung heißt es:
" Die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation liegen bei Ihnen nicht vor, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
Gegen diesen Bescheid können Sie einen Monat nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben".
Dort steht tatsächlich nichts von einer Umdeutung in einen Rentenantrag.
Gruß
onlineXuser
Verfasst: 16.05.2017, 20:59
von Czauderna
Hallo,
Zu 1 - wenn die Rentenversicherung der Auffassung ist, dass eine Erwerbsminderung so gravierend vorliegt, dass auch eine Reha. Daran nichts ändern würde, dann schreibt sie das auch in die Ablehnung rein und wertet den Antrag auf die Reha als Rentenantrag, dem dann noch der formelle Antrag des Versicherten folgen muss. Der muss dann diesen Antrag stellen, es sei denn, es liegen Gruende vor, die den Versicherten erheblich benachteiligen würden wenn er diesen Antrag stellen müsste - soweit ist es bei dir ( noch) nicht.
Zu 2 - die Kasse kann und darf die Rentenversicherung nicht auffordern dich in Rente zu schicken.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 16.05.2017, 21:08
von onlineXuser
Hallo Czauderna,
danke nochmals.
Erachtest du einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid als sinnvoll?
Der Widerspruch würde den gesamten Prozess verzögern. Dadurch gewinne ich Zeit.
Oder ist ein Widerspruch gar nicht mehr nötig?
Aus Sicht der Rentenversicherung ist der Fall damit abgeschlossen? Die Rentenversicherung hat ja auch kein Geld zu verschenken.
Aus eigenem Antrieb würde mir die Rentenversicherung daher keine Aufforderung mehr zusenden, einen Rentenantrag zu stellen?
Verfasst: 16.05.2017, 21:14
von Czauderna
Hallo,
Ich würde den Widerspruch machen. - ob der Fall fuer die Rentenversicherung tatsächlich abgeschlossen ist - kann sein, kann aber auch sein, dass da noch etwas nachkommt.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 16.05.2017, 21:16
von Pichilemu
Solltest du irgendwann einmal ausgesteuert werden, könnte dich die Agentur für Arbeit zur Stellung eines Rentenantrags verpflichten. Bis dahin hast du aber Ruhe.
Wenn die Ablehnung der Reha deshalb erfolgte weil es schon eine Reha innerhalb der Sperrfrist gab macht einen Widerspruch gar keinen Sinn. Der wird formularmäßig abgelehnt werden und auch durch eine Klage gewinnst du nicht nennenswert Zeit, riskierst aber die Verhängung einer Missbrauchsgebühr.
Verfasst: 16.05.2017, 21:18
von onlineXuser
Hallo Czauderna,
alles klar. Danke dir für deine Hinweise!
Einen schönen Abend dir und den anderen Forumsmitgliedern!
Gruß
onlineXuser
Verfasst: 16.05.2017, 21:20
von Czauderna
Pichilemu hat geschrieben:Solltest du irgendwann einmal ausgesteuert werden, könnte dich die Agentur für Arbeit zur Stellung eines Rentenantrags verpflichten. Bis dahin hast du aber Ruhe.
Wenn die Ablehnung der Reha deshalb erfolgte weil es schon eine Reha innerhalb der Sperrfrist gab macht einen Widerspruch gar keinen Sinn. Der wird formularmäßig abgelehnt werden und auch durch eine Klage gewinnst du nicht nennenswert Zeit, riskierst aber die Verhängung einer Missbrauchsgebühr.
Hallo,
So, so - und woher weißt du das so genau - Wusste garnicht, dass du bei einer Krankenkasse oder sogar bei der Rentenversicherung arbeitest.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 16.05.2017, 21:27
von onlineXuser
Hallo Pichilemu,
eine Aussteuerung kommt nicht in Frage. Vorher erreiche ich die Regelaltersgrenze für die Altersrente.
Gruß
onlineXuser
Verfasst: 16.05.2017, 21:30
von onlineXuser
Hallo Pichilemu,
die Ablehnung erfolgte offiziell deshalb, da " Die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei mir nicht vorliegen, weil meine Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann."
So der offizielle Wortlaut.
Ich vermute aber, dass mein Antrag in Wirklichkeit deshalb abgelehnt wurde, weil ich mich in der Sperrfrist befinde. Das hat die Rentenversicherung in dem Ablehnungsschreiben so aber nicht ausgdrückt.
Verfasst: 16.05.2017, 21:44
von Pichilemu
Czauderna hat geschrieben:So, so - und woher weißt du das so genau - Wusste garnicht, dass du bei einer Krankenkasse oder sogar bei der Rentenversicherung arbeitest.
Ist es neuerdings verboten hier im Forum mitzuschreiben wenn man nicht bei einer Behörde arbeitet?
Der § 12 Abs. 2 SGB VI ist vom Wortlaut her eindeutig. Innerhalb von 4 Jahren nach der letzten Reha kann und wird die Rentenversicherung keine neue Reha bewilligen. Da kann der TE schütteln und rütteln, wie er will und da wird auch ein Widerspruch nichts bringen.
Das muss die Rentenversicherung auch nicht ausdrücklich im Ablehnungsbescheid erwähnen, denn eine Begründungspflicht für Verwaltungsakte gibt es nicht.
Im Übrigen macht eine Reha nur so lange Sinn wie der TE sich im erwerbsfähigen Alter befindet. Wenn schon von vornherein feststeht dass die Reha so lange dauert dass der TE bereits das Rentenalter erreicht haben wird ist eine Reha völliger Unfug. Denn eine Reha kann und wird die Rentenversicherung nur aus einem einzigen Zweck bewilligen, und zwar die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit. Wer aber die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist von Gesetzes wegen erwerbsunfähig und kann auch nicht durch eine Reha wieder erwerbsfähig gemacht werden. Die Sache ist also eindeutig.
Verfasst: 17.05.2017, 03:52
von onlineXuser
Es ist offensichtlich, dass Pichilemu meinen Eröffnungsbeitrag nicht vollständig durchgelesen hat. Denn wenn er den Beitrag gelesen und verstanden hätte, wäre ihm aufgefallen, dass
1.) ich kein Interesse an der Reha habe. Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid dient einem anderen Zweck, den ich bereits oben erläutert habe.
2.) für mich bereits von vornherein feststand, dass die Reha nicht bewilligt wird, weil ich bereits vor 2 Jahren in einer Reha war. Der Antrag wurde nur deshalb gestellt, weil ich dazu aufgefordert worden bin von der Krankenversicherung und in diesem Rahmen meinen Mitwirkungspflichten nachkommen musste.
3.) Ja, die Reha macht nur Sinn, wenn man im erwerbsfähigen Alter befindet. Das muss hier nicht gesondert erklärt werden.
4.) Es sollte auch deutlich geworden sein, dass die Krankenversicherung mit der Rehaufforderung das Ziel verfolgt hat, mich in die Altersrente abzuschieben. Offenbar hat die Krankenversicherung sich verzockt, denn im Ablehnungsbescheid steht nicht, dass der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird.