Seite 1 von 1

Krankengeldanspruch nach EM Rente möglich/Blockfrist zuende

Verfasst: 12.04.2017, 10:07
von Cassandra77
Guten Tag,

da ich mich im Moment in einer ziemlich verzwickten Situation befinde, dachte ich, ich frage hier direkt Im Krankenkassenforum nach.
Ich bezog 3 Jahre eine volle EM Rente, zuvor wurde ich ausgesteuert von der Krankenkasse. Aber rückwirkend zum ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verrentet. Die Krankenkasse hat damals somit das volle Krankengeld von der DRV zurückerhalten.
Nun hatte ich einen Weitergewährungsantrag auf volle EMR gestellt und dieses mal wurde mir nur eine Teilrente anerkannt mit einer sehr kurzen Befristung. Daraufhin bin ich jetzt in Widerspruch gegangen.
Im Moment weiß ich nicht woher ich Geld bekommen soll.

Steht mir denn wieder Krankengeld zu?
Ich bin weiter arbeitsunfähig.Widerspruch läuft.
Die Blockfrist ist zuende.

Ich bitte dringend um Rat.

Mit freundlichen Grüßen Cassandra

Verfasst: 12.04.2017, 10:58
von Czauderna
Hallo,
Ich nehme an, dass du bisher als Rentnerin pflichtversichert warst - wenn ja, dann bestand keine Versicherung mit einem grundsätzlichen Krankengeldanspruch , deshalb lautet die Antwort dann - nein, du bekommst kein Krankengeld.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 12.04.2017, 11:25
von Cassandra77
Die Antwort ist etwas kurz. Ich verstehe nicht ganz. Haben Sie dazu bitte eine Rechtsgrundlage?
Ja ich war als Rentnerin pflichtversichert. Und wie ist es jetzt als teilweise Rentner ? Ist der Status noch derselbe?

Gruß Cassandra

Verfasst: 12.04.2017, 11:40
von Czauderna
Cassandra77 hat geschrieben:Die Antwort ist etwas kurz. Ich verstehe nicht ganz. Haben Sie dazu bitte eine Rechtsgrundlage?
Ja ich war als Rentnerin pflichtversichert. Und wie ist es jetzt als teilweise Rentner ? Ist der Status noch derselbe?

Gruß Cassandra
Hallo,
sorry, wenn es etwas kurz war - aber mehr gibt es dazu wirklich nicht zu schreiben. Wenn man als Rentner pflichtversichert ist, dann hat man keinen Krankengeldanspruch - wenn nun aufgrund des Rentenwegfalls eine Anschlussversicherung erforderlich sein wird, dann kann es sich entweder um eine Pflichtversicherung handeln, also aufgrund einer Beschäftigung oder von ALG-1 Bezuges - in diesen beiden Fällen würde ab Beschäftigungsbeginn bzw. Leistungsbeginn ein grundsätzlicher Krankengeldanspruch bestehen. Das trifft aber bei dir wohl nicht zu, denn du bist, wenn ich das richtig gelesen habe, weiterhin arbeitsunfähig.
Demnach kann es für dich, wenn du nicht in die Familienversicherung kannst, nur eine freiwillige Versicherung ohne grundsätzlichen Krankengeldanspruch geben. wenn du aber weiterhin eine, zwar vermindert, Rente erhältst, dann wird deine Pflichtversicherung als Rentnerin fortgesetzt aber es besteht weiterhin kein Krankengeldanspruch.
Das ganze ist rechtlich festgelegt in §§ 44 ff. SGB V.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 12.04.2017, 11:46
von Cassandra77
Okay gut, jetzt ist es verständlicher. Dann würde mir quasi ALG 1 nach Nahtlosigkeit Paragraph 145 zustehen, oder?
Beantragt habe ich es bereits. Nur der ärztliche Dienst hat noch keine Gesundheitsprüfung durchgeführt.
Das würde heissen ich bekomme ALG 1 als Aufstockung zur geringen Teilrente.
Und pflichtversichert bin ich quasi durch die Teilrente. Ist das so richtig?
Dankeschön.

Verfasst: 12.04.2017, 11:51
von Czauderna
Cassandra77 hat geschrieben:Okay gut, jetzt ist es verständlicher. Dann würde mir quasi ALG 1 nach Nahtlosigkeit Paragraph 145 zustehen, oder?
Beantragt habe ich es bereits. Nur der ärztliche Dienst hat noch keine Gesundheitsprüfung durchgeführt.
Das würde heissen ich bekomme ALG 1 als Aufstockung zur geringen Teilrente.
Und pflichtversichert bin ich quasi durch die Teilrente. Ist das so richtig?
Dankeschön.
Hallo,
tut mir leid, aber da muss ich passen - beim Thema Arbeitslosengeldanspruch, da kenne ich mich zu wenig aus um da wirklich helfen zu können.
Da kann sicher ein anderer Experte noch etwas dazu schreiben.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 12.04.2017, 12:03
von Cassandra77
Okay gut. Dann danke ich erstmal für die Antwort und hoffe das sich noch jemand hier im Forum meldet was die Nahtlosigkeit und Aufstockung der Teilrente betrifft.

Viele Grüße Cassandra