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Krankengeldzahlung bis zur Rente?
Verfasst: 15.03.2017, 12:33
von rumpel
Hallo zusammen,
bin hier neu in der Gruppe und hätte da mal ein paar Fragen.
Wie stellt sich die Techniker Krankenkasse dazu, wenn man berechtigtes Interesse an einem Hinausschieben des Rentenbeginns hat.
Mein Mann war in einer Reha und ist aus dieser als berufsunfähig entlassen worden. Er hätte noch ca 10 Monate (Jahrgang 1953)bis zu seiner Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre). Wenn man Widerspruch einlegt und es damit begründet, dass er bis dahin noch eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs erreicht werden könnte, muss die Krankenkasse dem zustimmen, auch unter Vorausssetzung des § 51 SGB V?
MfG
rumpel
Verfasst: 15.03.2017, 17:06
von Czauderna
Hallo,
Wenn er denn gehen will mit 63, sollte das möglich sein. Hat er denn die 45 Jahre heute schon ? - wenn ja, dann sind beim Jahrgang 1953 nur zwei Monate - ich selbst bin im Juni 1953 geboren, habe 48 Jahre und mein Rentenbeginn war der 1.9.2016.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 15.03.2017, 20:07
von rumpel
Hallo Czauderna,
ja die 45 Jahre hat er schon voll.
Die Frage ist nur ob die Techniker Krankenkasse dem zustimmt.
Das handhaben die Krankenkassen ja sehr unterschiedlich habe ich gehört,
das hängt ja angeblich von der Ermessensausübung der Krankenkassen ab?
Verfasst: 15.03.2017, 21:33
von Czauderna
rumpel hat geschrieben:Hallo Czauderna,
ja die 45 Jahre hat er schon voll.
Die Frage ist nur ob die Techniker Krankenkasse dem zustimmt.
Das handhaben die Krankenkassen ja sehr unterschiedlich habe ich gehört,
das hängt ja angeblich von der Ermessensausübung der Krankenkassen ab?
Hallo,
schau mal hier - vielleicht hilft das weiter -
http://rvrecht.deutsche-rentenversicher ... B6_116R4.4
ja, denke ich auch - aber hat denn die Kasse schon etwas geschrieben dazu
- und woher weiß die Kasse eigentlich dass er die 45 Jahre schon voll hat
und nur deshalb ohne Abschlag in Rente kann bzw. könnte.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 16.03.2017, 19:13
von rumpel
Hallo Czauderna,
Die Sache ist sehr komplex, wir haben mittlerweile Widerspruch vor dem Sozialgericht eingereicht.
Mein Mann hat zusammen mit unserem Hausarzt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt.
Er hat keine Aufforderung dazu von der Krankenkasse erhalten. Er hat selbstständig einen Antrag gestellt. Der Rehaantrag lag schon vor dem Termin zum MDK bei der RV vor.
Er war vor seinem Rehabeginn beim MDK. Im diesem Gutachten stand, das die med. Voraussetzungen zur Anwendung des §51 SGB V vorliegen und auf Dauer AU.
Das schriftliche Gutachten wurde aber erst erstellt, als mein Mann bereits in Reha war.
Reicht es aus, wenn die KK das Gutachten an die RV schickt um in seiner Dispostionsbefugnis eingeschränkt zu sein.
Die Krankenkassse hat meinem Mann dies nicht schrftlich mitgeteilt.
Einige Wochen nach der Reha schrieb uns die Krankenkasse dann an sie
bräuchte den Entlassungebericht der Rehaklinik um zu klären, ob noch weitere therapeutische Massnahmen erforderlich seien.
Oh wie dumm waren wir, dass er die Zustimmung dazu gegeben hat. (Mein Mann hat zum 1. Mal in seinem Arbeitsleben einen Rehaantrag gestellt)
Wieder ein paar Wochen später erhielt mein Mann dann von der RV ein Schreiben über eine mögliche Umdeutung des Antrages auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Rentenantrag.
War er zu diesem Zeitpunkt schon in seiner Dispostionsbefugnis eingeschränkt?
Die Krankenkasse behauptet nämlich gegenüber der RV, nachdem sie den Entlassungsbericht der Rehaklinik erhalten hat, das er das schon ist.
Gruss
rumpel
Verfasst: 16.03.2017, 20:18
von Czauderna
Hallo,
wenn die Sache schon vor Gericht ist, dann ist es eigentlich müssig darüber noch zu diskutieren. Ich kann nur aus der Praxis berichten, das wir in ähnlichen Fällen im Nachhinein dem Versicherten schriftlich und deutlich mitgeteilt haben, dass sein gestaltungsrecht eingeschränkt ist für die Zukunft. Da kann die Kasse meiner Meinung nach nicht sagen, dass das automatisch so sein würde.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 16.03.2017, 21:48
von Klaus.Taschenbier
Grundsätzlich gibt es die Möglichkkeit der "nachträglichen Einschränkung des Dispositionsrechts" Ihr müsst von der Krankenkasse ein Schreiben mit einer Frist von 10 Wochen erhalten haben. Da muss etwa drin sthen dass die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichen Gutachten gefährdet oder gemindert ist und dass die Krankenkasse daher auffordern könnte einen Rehaantrag zu stellen. Dies aber nicht tut, da ihr schon einen Rehaantrag gestellt habt. Das Dispo-Reht wird eingeschränkt und der Antrag darf nur noch mit Zustimming der Krankenkasse zurück genommen werden...
Wenn die Kasse das Schreiben nicht verschickt hat dann ist das Dispositionsrecht nicht eingeschränkt. Aber Vorsicht!!! Die Kasse könnte das noch immer tun. Es besteht Handlungsbedarf!
1 gegenüber dem RV Täger erklären das das Dispositionsrecht nicht von der Kasse eingeschränkt wurde und ihr den Antrag zurück nehmen möchtet.
2.Einen Rentenantrag für die Zukunft stellen! Mit dem Wunschdatum des Beginns der Rente. Das wäre die Ausübung des Dispositionsrechts! Der Trick ist, dass das Dispositionsrecht niht mehr eingeschränkt werden kann wenn es bereits ausgeübt wurde.
Verfasst: 16.03.2017, 22:05
von broemmel
Da er arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wurde wird dich der Rehaantrag in einen Rentenantrag umgewandelt.
Verfasst: 16.03.2017, 22:18
von Klaus.Taschenbier
Und eben dieser "Rentenantrag" kann noch zurückgenommen werden solange der Rentenbescheid nicht rechtskräftig ist wenn das Dispositionsrecht nicht sauber eingeschränkt wurde.
Verfasst: 22.03.2017, 18:01
von rumpel
Hallo Klaus.Taschenbier, kann man zu Punkt 2 das irgendwo nachlesen, oder ist das deine eigene Erfahrung?
Verfasst: 23.03.2017, 07:27
von Klaus.Taschenbier
Kann man hier nachlesen
rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_116R4.4
Punkt:
R4.4 Gestaltungsrechte der Versicherten