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Krankengeld - Selbst gekündigt - Neue Arbeitsstelle ab 07/17
Verfasst: 28.02.2017, 15:08
von Bortin
Hallo,
kurz zur Erklärung. Ich leide unter Angstattacken und war deshalb schon 1,5 Wochen krank geschrieben. In dieser Zeit entschloss ich mich zu kündigen (zum 31.03.), da ich diesen Job für diesen Zustand mittlerweile verantwortlich halte. Nun bin ich seit letzten Do wieder arbeiten. Ich denke, nur zu Hause zu sitzen und zu grübeln ist nicht der richtige Weg.
Nun habe ich von einer Freundin gehört, ich muss mich noch während meines Arbeitsverhältnisses krankschreiben lassen, damit ich dann, nach dem 31.03. mein Krankengeld beziehen kann, auf das ich auch angewiesen bin, da ich ja noch keinen neuen Job habe.
D.h., ich lasse mich die letzten beiden Wochen (21. - 31.3.) wieder krankschreiben und bekomme dann übergangslos mein Krankengeld???
(bis zum 31.3. zahlt ja der AG)
Frage, bekomme ich denn dann auch ganz sicher nach dem 31.3. mein Krankengeld??? Fakten: Ich bin ab dem 31.3. in keinem Arbeitsverhältnis mehr und habe "selbst" gekündigt.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Verfasst: 28.02.2017, 15:19
von Anton Butz
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Faschingsdienstag: Narri, Narro!
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Verfasst: 28.02.2017, 15:25
von broemmel
Naja. Arbeitsunfähigkeit wird erst einmal von den behandelnden Ärzten festgestellt. Die Aussage: Ich lasse mich die letzten beiden Wochen krank schreiben klingt ein wenig .... naja.
Wenn du selbst gekündigt hast, dann kommt jetzt der Anton um die Ecke und erklärt Dir aufgrund einer Sperrzeit hast Du keinen Anspruch auf Krankengeld und dann hilft er Dir die Kasse zu verklagen weil Du ja doch Anspruch hast.
Und dann haben die Richter wieder keine Ahnung, wenn Sie Dir Krankengeld zusprechen.... Achgottchen. Ist alles kompliziert in der Welt des Anton.
Verfasst: 28.02.2017, 15:40
von Bortin
Das ist schon klar, broemmel, dass das der Arzt feststellt, hat er auch bereits und wollte mich komplett, bis zum 31.03. krankschreiben und dann weiterhin, solange bin ich mich wieder fit fühle ...
Kann mich eh nicht wirklich entscheiden, wie ernst ich Deine Antwort hier nehmen soll. Man sollte solche ernsten Fragen anscheinend nicht an Fasching stellen
Verfasst: 28.02.2017, 15:52
von Czauderna
Hallo,
grundsätzlich ist es so - wenn noch während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitsunfähigkeit eintritt und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses in die 6-wöchige Entgeltfortzahlung fällt, dass dann ab dem Folgetag der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die Kasse besteht. Selbstverständlich wird die Kasse immer prüfen, warum das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endete.
Erfolgte die Kündigung, wenn sie vom Arbeitgeber erfolgte rechtmäßig zulässig, also so, dass die Kasse gegenüber dem Arbeitgeber keinen Regressvorbehalt anmelden muss oder, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgte, hat dieser bewusst oder vorsätzlich diese Kündigung herbeigeführt und dadurch auf die 6-wöchige Entgeltfortzahlung verzichtet.
Ja, das wird wahrscheinlich auch deine Kasse prüfen bevor sie dir ggf. ab dem 01.04.2017 Krankengeld zahlen wird.
Wahrscheinlich berufsbedingt, aber auch aus Überzeugung reagiere ich auf Sätze, wie z.B. "Dann lasse ich mich krankschreiben" etwas allergisch und frage mich dann immer, was mögen das für Ärzte sein, die auf "Zuruf" des Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen.
Eine AU wird noch immer vom Arzt eigenverantwortlich festgestellt und auch bescheinigt und nicht vom Patienten, aber das scheint ja bei dir alles richtig zu laufen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.02.2017, 16:02
von Bortin
Erst einmal vielen Dank für Deine Antwort, Czauderna.
Da gebe ich Dir vollkommen recht, denn ich mag das genauso wenig (.. dann lasse ich mich krankschreiben) Ich war die letzten 3 Jahre nicht einen Tag krank. Dies nur nebenbei.
Ich kann mich nur nochmal wiederholen, ich leide unter Angstattacken und unter einem ..... - Erschöpfungssyndrom (habe den genauen Namen von Arzt vergessen). Der Arzt wollte mich sogar durchgehend krankschreiben, damit ich mich erhole, was laut ihm unbedingt erforderlich ist.
Ich für mich habe aber entschieden, so lange es irgendwie geht, möchte ich noch meinen Willen zeigen, und dieses Arbeitsverhältnis, trotz allem, anständig beenden.
Ich habe selbst gekündigt und die 6 Wochen, die der AG ja eh übernimmt, enden dann ebenfalls am 31.03. Aber im Moment arbeite ich ja.
Ich weiß nur nicht, ob die KK auch sperren, wenn man selbst kündigt, wie das Arbeitsamt eben auch.
Verfasst: 28.02.2017, 16:10
von Czauderna
Hallo,
nein, auf keinen Fall darf dir die Kasse das Krankengeld verweigern, wenn mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses sogar auch die Entgeltfortzahlung von sechs Wochen abgelaufen ist und über den 31.03. hinaus Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Krankengeld ist kein Arbeitslosengeld.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.02.2017, 17:02
von Anton Butz
Bortin hat geschrieben:
Ich weiß nur nicht, ob die KK auch sperren, wenn
man selbst kündigt, wie das Arbeitsamt eben auch.
Also kein Faschingsscherz, sondern eine gute Frage?
Die war hier auch schon:
http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... t9548.html
Und hier gibt es kontroverse Diskussion:
http://www.krankenkassenforum.de/sperrz ... t9555.html
Die hat allerdings nicht so eindeutig geendet, wie sich Czauderna hier
ausdrückt.
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Verfasst: 28.02.2017, 17:16
von Klaus.Taschenbier
Eindeutig war nur, dass die Praktiker aus den Kassen gesagt haben, dass es rechtswidrig ist das Krankengeld wegen Eigenkündigung zu sperren und dass Anton irgendwas davon nicht verstanden hat.
Verfasst: 28.02.2017, 17:44
von Bortin
Danke Anton, und Danke Dir Klaus.
Den anderen Bericht hatte ich schon gelesen und genau dort wurde das hier erwähnt, deshalb meine Angst, dass es nichts gibt .... Und von irgendwas muss man ja seine Miete zahlen und leben ..
Zitat:
6. Krankengeldanspruch während der Sperrzeit
Eine Sperrzeit tritt insbesondere dann ein, wenn der Arbeitnehmer für das Ende des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist, er also selbst kündigt. In diesem Fall hat er für die Dauer von bis zu 12 Wochen keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld. Auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht während dieser Zeit nicht (§ 49 Abs. 3a SGB V).
Aber Klaus, wenn Du doch genau in diesem Bereich arbeitest, dann müsstest Du es doch ganz klar beantworten können. Muss ja dann bei allen Kassen gleich sein.[/b]
Verfasst: 28.02.2017, 17:52
von Klaus.Taschenbier
Ja das kann ich auch sehr sicherbeantworten und hab es auch schon getan. Jeder Sozialrichter würde mich gnadenlos verprügeln wenn ich wegen einer selbst erkannten Sperrzeit nicht zahlen würde.. Das ergibt sich auch schon aus dem Gesetz. Einen solchen Bescheid zu setzen wäre grober Unfug.
Verfasst: 28.02.2017, 18:25
von Bortin
Sehe ich ganz genaus, allerdings kenne ich die Rechtslage nicht und jeder zweite rät einem .... "Oh, das würde ich aber aufpassen, lass Dir lieber von Deinem Chef kündigen" ....
und woher kommt dann dieser angegebene Paragraph ?
.... Auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht während dieser Zeit nicht (§ 49 Abs. 3a SGB V). ??????
Verfasst: 28.02.2017, 18:39
von Klaus.Taschenbier
Der Paragraph steht im SGB V. Er regelt ausschließlich den Fall, dass jemand seinen Job verliert, Arbeitslosengeld beantrag, kein Arbeitslosengeld bekommt wegen einer Sperrzeit, krank wird und dann Krankengeld beantragt. Andere Anwendungsfälle gibt es nicht.
Verfasst: 28.02.2017, 18:41
von Czauderna
Bortin hat geschrieben:Sehe ich ganz genaus, allerdings kenne ich die Rechtslage nicht und jeder zweite rät einem .... "Oh, das würde ich aber aufpassen, lass Dir lieber von Deinem Chef kündigen" ....
und woher kommt dann dieser angegebene Paragraph ?
.... Auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht während dieser Zeit nicht (§ 49 Abs. 3a SGB V). ??????
Hallo,
da geht es darum, wenn die AU. erst eintritt, also nicht durchgehend vor dem Ende der Beschäftigung bestanden hat. Eine Sperre durch das Arbeitsamt kann in deinem Fall meiner festen Überzeugung und Wissen nach nicht erfolgen, da du dich sowieso erst nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit, also nach Ende der Krankengeldzahlung dort melden wirst und dann erst das Arbeitsamt entscheiden kann ob es eine Sperre verhängt oder nicht, aber dann bist du auch arbeitsfähig.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.02.2017, 18:49
von Klaus.Taschenbier
Wenn in einer Straße die Durchfahrt für LKW verboten ist, dann prüft man als erstes auch einmal ob man in einem LKW sitzt. Wenn sich unter dir nur ein Fahrad befindet kannst du so oft hin und her fahren wie du willst. Auch wenn Anton immer wieder betont dass man aufpasssen muss wenn man da durchfährt. Und wir noch darüber diskutieren könnten ob mein Fahrad wegen des Fahradkorbes vielleicht doch ein LKW ist.