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Zweite Krankheit, führt zum Krankengeldstopp
Verfasst: 20.02.2017, 10:48
von Sharkoon
Hallo,
ich hatte bei einer Leiharbeitsfirma angefangen und bin dann zu Hause auf dem Weg zu Arbeit die Treppe gestürzt und hatte mir die Lendenwirbel verstaucht. Und war ab 21.01 bis 05.02 krank geschrieben. Am 06.02 war ich beim Vertretungsarzt meines Hausarzt und habe ihm nichts von meinen Lendenwirbel erzählt, da ich mit einer Grippe zu kämpfen hatte. Der Vertretungsarzt schrieb mich ab 06.02 krank. Krankschreibung war also lückenlos.
Leider wurde ich zum 23.01 gekündigt (innerhalb der ersten 4 Wochen deswegen auch das Krankengeld)
Also 21.01-05.02 - Lendenwirbel
Ab 06.02-17.02 - Erkältung/Grippe
Ab 17.02 weiterhin wegen Lendenwirbel krank geschrieben.
Nun möchte die Krankenkasse nicht ab 06.02 zahlen, da es ja eine neue Erkrankung handelt die nicht mit den Lendenwirbeln zu tun hat.
Sowie ich gelesen habe ist das seitens der Krankenkasse auch korrekt?, und das nur weil ich meine Lendenwirbelschmerzen nicht erwähnt habe?
Besteht die Möglichkeit das der Arzt nachträglich die Diagnose noch aufnimmt? Bzw was steht mir jetzt überhaupt zu, den ALG I bekomm ich nicht da ich ja durchgehend krank geschrieben bin?
Bin echt verzweifelt.
Verfasst: 20.02.2017, 13:45
von urson
dein Problem liegt nicht in der Erkrankung an sich, sondern an der Ausstellungslücke vom 5.2 auf 6.2.
du wurdest zum 23.1. gekündigt. ich setzte mal voraus, dass dieses Datum auch das Ende des Arbeitsvertrages war.
die Regelung, dass man noch am nächsten Tag nach der letzten Krankmeldung zum Arzt gehen kann um sich weiter krankschreiben zu lassen, gilt nur, wenn man noch Arbeitnehmer ist, also ein ruhendes Beschäftigungsverhätnis hat.
für Arbeitslose, was du nach meiner Einschätzung zu diesem Zeitpunkt warst, gilt immer noch die alte Regelung. man muss spätestens am letzten Tag der Krankmeldung eine Folgebescheinigung ausstellen lassen. oder eine Erstbescheinigung für eine andere Erkrankung.
Verfasst: 20.02.2017, 18:10
von Klaus.Taschenbier
War die Treppe drinnen oder draussen? Bei draussen wäre ein Wegeunfall zu prüfen. Wann hat das Beschäftigungsverhältnis begonnen? Wann hast du die Kündigung erhalten? Es könnte sein dass du noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber hast.
Verfasst: 20.02.2017, 19:54
von Sharkoon
Treppe war drin, somit kein Wegeunfall.
Kündigungsfrist wurde auch eingehalten. War noch vor den 4 Wochen.
Verfasst: 20.02.2017, 21:45
von Klaus.Taschenbier
Während der ersten 4 Wochen gibt es keinen anspruch auf Entgeltfortzahlung. Aber danach muss der Arbeitgeber Entgeltfortzqahlung auch dann gewähren wenn er dir aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat. Ist die Kündigung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsunfähig ausgesprochen worden, so gilt dies als Anscheinsbeweis dafür dass die Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist. Die Beweislast kehrt sich um. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er nicht aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat und das wird schwer....
Nachlesen kannst du es in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein Az: 5 Sa 324/13, Urteil vom 06.02.2014. In deinem Fall würde ich dir raten einen Anwalt zu nehmen und den Arbeitgeber zu verklagen wenn du zuerst krank warst und dann gekündigt wurdest und wenn du keine goldenen Löffel geklaut hast. Übrigens gibt es zum Thema nur noch ein zweites Urteil eines anderen Landesarbeitsgerichts das schon etwa 10 Jahre alt ist aber kein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Verfasst: 22.02.2017, 08:32
von Anton Butz
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Hallo urson, du hast es wenigstens versucht. Allerdings ist hier nichts
mit "Ausstellungs-Lücke". Der große Irrtum dauert also noch an. Und
bei weiterer AU wegen derselben Erkrankung stimmt es nicht, dass man
"spätestens am letzten Tag der Krankmeldung eine Folgebescheinigung
ausstellen lassen muss", möglicherweise aber eine Erstbescheinigung für
eine andere Erkrankung.
Hier sollte die Ablehnung - im Wege der Kulanz - zu korrigieren sein. Durch
die AUB ab 17.02.2017 scheint die Sache ausreichend klar.
Vielleicht meldet sich Sharkoon nochmals, falls er/sie von KT mit Wissen
in anderem Zusammenhang nicht zu sehr enttäuscht wurde.
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Verfasst: 22.02.2017, 10:15
von Czauderna
Hallo,
Im Wege der Kulanz ? - so etwas aus deiner Feder wundert mich aber nun doch.
Wie war das mit der Kulanz - es steht ihm zwar rechtlich nicht zu, bekommt es aber trotzdem ?
Gruß
Czauderna
Verfasst: 22.02.2017, 11:28
von Anton Butz
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„Kulanz“ wird bisher nicht einheitlich verstanden und meint manchmal auch die
„richtige Entscheidung“ unabhängig von juristischen Spitzfindigkeiten. Von „Recht“
kann im Zusammenhang mit den Krankengeld-Fallen ohnehin keine Rede sein.
Wir dürfen uns da den Fachleuten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD)
annähern. Lt. Veröffentlichung der WeLT AM SONNTAG vom 12.02.2017 NR. 7 meint deren
juristische Leiterin, Heike Morris:
„Es gibt durchaus Fälle, in denen die Kassen auf Kulanz entscheiden.“
Deshalb sei es gut, wenn sich Patienten umfassend informieren. Immer wieder habe sie
die Erfahrung gemacht, dass Kassen mit sich reden lassen. Dann bleibe das Versicherungs-
verhältnis bestehen, obwohl eine Krankschreibungslücke von beispielsweise einem Tag be-
stehe. Die UPD-Experten wünschten sich, dass diese
Kulanz im Sinne der Versicherten
häufiger genutzt würde. Die Kassen könnten sich dabei auf die Rechtsprechung des
Sozialgerichts Mainz stützen.
In mehreren Urteilen hätten die Richter dort entschieden, dass nicht das Datum auf der
Krankschreibung der einzige Entscheidungsfaktor dafür sein dürfe, ob jemand weiterhin
Krankengeld bekomme. Relevanter sei es, ob der Betroffene glaubhaft machen könne,
dass er auch am Tag der Krankschreibungslücke krank war. Bei einem Krebskranken
in onkologischer Behandlung zum Beispiel sei dies leicht durch Aussagen des Arztes
glaubhaft zu machen.
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Verfasst: 22.02.2017, 11:46
von broemmel
Unter Kulanz (lateinisch ex gratia, „aus Gnade“) versteht man das freiwillige Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern im Geschäftsverkehr, ohne dass hierzu eine besondere Rechtspflicht besteht.
Wenn Du Kulanz haben möchtest, dann erkennst Du die fehlende Rechtspflicht an? Anton, Anton.... Wo bleiben Deine Prinzipien.
Du bist Dir auch im klaren was das für Folgen hätte? Nämlich eine bei der Du sofort nachhaken würdest wenn es zu einer Aussteuerung kommt?
Lustige Ansichten
Verfasst: 22.02.2017, 12:05
von Czauderna
Hallo Anton,
Wir dürfen uns da den Fachleuten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD)
annähern.
ich meine, das aber schon anders von dir gelesen zu haben - wenn nicht, dann sorry.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 22.02.2017, 12:11
von Anton Butz
Ja stimmt Guenter,
tatsächlich haben sich die Fachleute vom UPD angenähert -
halt noch nicht ausreichend konsequent.
Aber die "Zeit für mehr Gerechtigkeit" hat auch gerade erst
begonnen.
Jetzt sollten wir jedoch hierher wechseln:
http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#83430
Schönen Gruß
Anton
Verfasst: 22.02.2017, 13:36
von Klaus.Taschenbier
Bezogen auf den konkreten Einzelfall und weniger bezogen auf Antons Fantastereien von einer kulanten Welt würde ich vorschlagen zu prüfen ob Krankengeld zumindest bis zum 23.02 nach 19 SGB V möglich wäre. Dazu müsste ich wissen ob du verheiratet bist und wie altdu bist, da eine Familienversicherung vorrangig wäre und den Krankengeldanspruch ausschließen würde.
Verfasst: 22.02.2017, 14:13
von Anton Butz
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Guter - hilfsweiser - Ansatz!
(aber wieso bis 23.02.2017 und nicht bis 05.03.2017?)
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Verfasst: 22.02.2017, 14:23
von Klaus.Taschenbier
Eine 19er Zeit wird nach herrschender Rechtsauffassung immer nur an das Ende der Beschäftigung angehängt, nicht aber an eine 192 er Zeit
Verfasst: 22.02.2017, 15:53
von Anton Butz
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Danke!
Aber warum hat das BSG dann in diesem Fall die Prüfung zu § 19 Abs. 2 SGB V
für die Zeit ab 16.01.2012 aufgegeben, obwohl das Beschäftigungsverhältnis im
November 2011 endete?
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
.