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Krankengeld bei Eigenkündigung
Verfasst: 08.02.2017, 15:49
von Thomas_75
Hallo zusammen,
ich würde mich über eine kleine Hilfestellung freuen.
Bei der jetzigen Arbeitsstelle bin ich seit über 2 Jahren unbefristet beschäftigt. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.
Ich kann und möchte ich dort nicht mehr arbeiten (Situation psychisch stark belastend) und ich möchte nach meiner Genesung eine neue Tätigkeit suchen.
Ich möchte mit dem aktuellen "Arbeitskapitel" abschließen weil es mir nicht gut tut und mich täglich belastet trotz Krankschreibung. Ich möchte daher selbst zum 31.03.2017 kündigen.
Nochmal zusammengefasst die relevanten Daten:
- Krankengeld Start ab ca. 28.02.17
- Eigenkündigungswunsch fristgemäß zum 31.03.17
Frage 1 : Wirkt sich in meinem Fall die Eigenkündigung irgendwie negativ auf den Krankengeld Anspruch aus? Verliere ich den Anspruch?
Frage 2: Muss ich mit einer Sperre rechnen? Reicht eine "Empfehlung" vom Hausarzt oder gibt es da "Regeln"? Datierung der Empfehlung vermutlich vor Kündigung? Ist die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit Ansprechpartner?
Soweit ich verstanden habe "schädige" ich die Krankenkasse ja nicht weil die Lohnfortzahlung vor dem potentiellen Arbeitsende am 31.03. bei Eigenkündigung abgeschlossen ist und zusätzlich ein wichtiger Grund vorliegt sodass keine Sperre erfolgt.
Ist das so korrekt und kann ich bedenkenlos die Eigenkündigung einreichen? Oder sollte ich wirklich warten bis ich krankheitsbedingt gekündigt werde?
Vielen Dank für ein paar Meinungen.
Viele Grüße
Thomas
Verfasst: 08.02.2017, 17:29
von Czauderna
Hallo,
Nein, keine Schwierigkeiten - die Entgeltfortzahlung von sechs Wochen erfolgt in voller Länge, also keinerlei Probleme. Wenn die Arbeitsunfähigkeit lückenlos über den 31.03 andauert wird auch das Krankengeld in voller Hoehe weitergezahlt. Dass die Kasse dich aber zeitnahe zum MDK schicken wird, das ist klar, aber hier nur wegen der Info angemerkt.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 08.02.2017, 17:40
von Thomas_75
Hallo Czauderna,
vielen Dank für die rasche Rückmeldung.
Ist denn die "Empfehlung" als Grundlage zur Umgehung der Sperre im Krankengeld bei Eigenkündigng notwendig oder betrifft die Sperre nur das ALG und ist daher nicht relevant für das Krankengeld. (was bei durchgängiger Krankheit ja eh nicht relevant ist) ?
Ich verstehe den Zusammenhang noch nicht ganz.
Brauche ich also definitiv die "Empfehlung" / Gutachten damit es keine Schwierigkeiten bei KG gibt oder kann ich einfach fristgemäß kündigen und werde halt für ALG gesperrt, aber für KG nicht ?
MDK: danke für den Hinweis. Ja, hab ja nichts zu verbergen. Mir wurden ja bereits mehrfach Stunden genehmigt mit Berichten von Psychologin zu "Krankenkassenarzt".
Verfasst: 08.02.2017, 17:55
von Czauderna
Hallo,
Wenn man arbeitsunfähig ist und Krankengeld bekommt, dann ist entscheidend, dass die Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen lückenlos der Krankenkasse vorgelegt werden damit das Krankengeld gezahlt wird.
Sperrzeitraeume gibt es dann nicht und eine "Empfehlung" , was auch immer da drinnen stehen sollte, ist nicht erforderlich.
Bei einer bestehenden Arbeitsunfaehigkeit und Krankengeldzahlung ist das Arbeitsamt sowieso außen vor, stellt sich die Frage nach Sperrung erst gar nicht.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 08.02.2017, 18:14
von Thomas_75
Hallo,
nochmals Danke.
Ich frage das so konkret, weil auf dieser Anwaltsseite das Gegenteilige steht:
Zitat:
6. Krankengeldanspruch während der Sperrzeit
Eine Sperrzeit tritt insbesondere dann ein, wenn der Arbeitnehmer für das Ende des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist, er also selbst kündigt. In diesem Fall hat er für die Dauer von bis zu 12 Wochen keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld. Auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht während dieser Zeit nicht (§ 49 Abs. 3a SGB V).
Quelle:
http://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/a ... #Sperrzeit
Gibt es für deine Meinung eine "Grundlage" (Paragraph, Link) ? Hat sich dort in 2015/2016 etwas geändert oder wie kommt die Meinung der Anwaltsseite?
Vielen Dank für deine Hilfe.
VG Thomas
P.S. Mit "Empfehlung" meinte ich übrigens eine Vorlage für die Agentur für Arbeit dass man krankheitsbedingt bei dieser Stelle nicht weiterarbeiten kann.
Verfasst: 08.02.2017, 18:27
von Czauderna
Hallo,
du scheinst da doch etwas durcheinander zu bringen.
Wenn du durchgehend Arbeitsunfähig bist, dann hast du mit dem Arbeitsamt erst dann etwas zu tun, wenn du wieder arbeitsfähig bist und so, wie ich dich verstanden habe, ist das nicht vor dem 31.03.2017 der Fall sondern eher erst im April, Mai oder sogar Juni. Erst wenn du wieder arbeitsfähig bist, dann meldest du dich beim Arbeitsamt und erst dann wird dort entschieden ob man dir vom Arbeitsamt eine Sperrzeit aufbrummt oder nicht, aber das hat dann nix mehr mit der Krankenkasse bzw. dem Krankengeld zu tun.
Das, was du zitiert hast betrifft die Situation, dass jemand während einer bereits verhängten Sperrzeit arbeitsunfähig wird, was aber bei dir, jedenfalls habe ich das so verstanden, nicht der Fall sein wird, weil du über den 31.03.2017 (Ende des Beschaeftigungsverhältnisses) hinaus weiterhin durchgehend Arbeitsunfähig sein wirst. Korrigiere mich bitte, wenn der Sachverhalt so wie ich ihn verstanden habe, nicht stimmt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 08.02.2017, 18:50
von Thomas_75
Hallo,
ah, OK - ich glaube ich habe den Unterschied nun verstanden
Ich kenn mich in den Bereichen leider nicht wirklich aus da ich bisher selten krank war und auch noch nie Krankengeld benötigt habe.
In der Tagesklinik habe ich nun einen fixen Termin Anfang März zum Vorgespräch gemacht. Die Wartezeit nach dem Vorgespräch bis ich dann einen Platz bekomme liegt bei ca. 4-6 Wochen - sprich die Tagesklinik würde wenn alles klappt Richtung April losgehen (ab 01.04.2017). Von der Logik her nehmen wir also an dass ich zumindest bis Ende April mindestens krank geschrieben werde.
Wenn du das alles so verstanden hast und deine Texte immer noch zutreffen dann bitte nochmal kurz bestätigen.
Wäre eine Große Erleichtung wenn ich eine Sorge weniger hätte und mich Vollständig um die Genesung kümmern kann.
Vielen Dank und VG
Thomas
Verfasst: 08.02.2017, 19:06
von Anton Butz
Hallo Czauderna,
Sperrzeit: da wäre ich mir nicht so sicher!
Schönen Gruß
Anton
Verfasst: 08.02.2017, 19:47
von Thomas_75
Hallo Anton,
du scheinst also anderer Meinung zu sein? Kannst du das erläutern? Du gehst also von einer Krankengeld-Sperre bei Eigenkündigung aus ?
Scheinbar gibt es hier keine eindeutige Rechtslage zu und es ist Interpretation und Entscheidung des Sachbearbeiters?
Alternativ kann ich natürlich auch warten und gekündigt werden - gehe sowieso davon aus dass dies bei weiterer Krankheit in absehbarer Zeit passiert. Der AG ist da nicht verständnisvoll und hat bei Kollegen auch schon Druck gemacht in deren Krankheit. Das wäre dann die sicherste Variante wenn ich das hier und im Internet so lese.
Verfasst: 08.02.2017, 19:53
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:Hallo Czauderna,
Sperrzeit: da wäre ich mir nicht so sicher!
Schönen Gruß
Anton
Hallo Anton,
ich habe nicht geschrieben, dass er im Anschluss an die KG-Zahlung eine Sperrzeit bekommt sondern dass das Arbeitsamt entscheidet ob er eine bekommt - du bist da sicher fachlich besser informiert (Arbeitsamt und Sperrzeit). Hoffentlich wurde der Ratsuchende jetzt nicht noch mehr verwirrt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 08.02.2017, 20:06
von Thomas_75
Hallo Czauderna,
doch, leider bin ich nun wieder verwirrt.
Vielleicht kann ja Anton noch Licht ins Dunkel bringen und seine Aussage zur Sperrzeit erläutern.
Ich habe das nun so verstanden in meiner Situation:
Krankengeld scheint kein Problem zu sein - egal ob ich selbst kündige. Solange ich krank bin zahlt die Kasse.
Wenn ich allerdings im April/Mai/Juni (ab Eigenkündigung max. 12 Wochen) plötzlich nicht mehr krank wäre und mich arbeitslos melden müsste, könnte eventuell bis Ende Juni eine Sperre verhängt werden außer ich weise wichtige Gründe nach.
Im schlimmsten Fall werde ich also "gesund" geschrieben und erhalte kein Krankengeld mehr. Das dann zuständige Arbeitsamt könnte ggf. bis 12 Wochen ab Beendigung sperren.
Korrekt oder komplett verwirrt?
Danke euch beiden.
VG Thomas
Verfasst: 08.02.2017, 20:10
von Czauderna
Hallo,
nein, dein letzter Beitrag ist nun logisch - denn du hast das ganze jetzt in die richtige Reihenfolge gebracht, also demnach auch den Sachverhalt.
Was eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt betrifft, wiederhole ich mich gerne, da bin ich kein Experte, da bist du bei Anton wesentlich besser aufgehoben - ich war bei der Krankenkasse beschäftigt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 08.02.2017, 20:46
von Thomas_75
Hallo Czauderna,
danke dir
Ich spiele das nochmal logisch an zwei Beispielen in meinem konkreten Fall durch damit ich es auch wirklich verstanden habe:
Worst Case: Krankenkasse stellt das Krankengeld zum 31.03.2017 ein und sagt ich muss arbeiten gehen. Ich bekomme also schlimmstenfalls vom 01.04.2017 bis 30.06.2017 für ALG 1 eine Sperrfrist (12 Wochen, sofern mein wichtiger Grund nicht anerkannt wird). ab dem 01.07 bekomme ich dann wieder ALG 1 falls ich bis dahin noch keine Arbeit gefunden habe.
Best Case 1 bei Sperrfrist 12 Wochen: ich bin bis 30.06.2017 krank geschrieben (Tagesklinik etc.) und bekomme bis dahin Krankengeld und ab 01.07.2017 wieder "gesund" und arbeitsfähig. Ich bekomme dann ab 01.07.2017 ALG 1 bis ich eine neue Stelle habe.
Best Case 2 ohne 12 Wochen Sperrfrist: ich bin nur bis max. 31.03.2017 oder kürzer krank geschrieben und erhalte kein Krankengeld mehr. Das Arbeitsamt erkennt den wichtigen Grund an und zahlt ab 01.04.2017 ALG1 bis ich eine neue Stelle habe.
Alle drei Fälle korrekt?
Ganz lieben Dank für deine Geduld und Hilfe.
Vg Thomas
Verfasst: 08.02.2017, 21:13
von Anton Butz
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Wie geht das alles mit § 49 Abs. 1 Nr. 3a zusammen?
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/49.html
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Verfasst: 08.02.2017, 22:02
von broemmel
Tja. Wie passt das wohl.
Dazu die Frage an Anton der ja immer alles super weiß.
Wann wird denn hier ggf. eine Sperrzeit verhängt und welchen Zeitraum hätte die denn?
@Thomas. Anton will Dir nur Angst machen