Hallo,
ich habe das noch gefunden - stammt von der der deutschen Rentenversicherung -
Seite
9
Nummer 06
/ 2011
–
11.08.2011
.
©
Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern
.
Bleibt der Rentner nach deutschem Recht gesetzlich krankenversichert, muss er dem Krankenversicherungsträger
am neuen Wohnort die Anspruchsbescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung erhält er von seiner deutschen
Krankenkasse.
Hält sich der ins E
U-Ausland verzogene Rentner
vorübergehend wieder in Deutschland
auf, können alle erforderlichen
Sachleistungen nach deutschem Recht in Anspruch genommen werden.
Besonderheiten gelten bei einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz und nach Island, Liechtenstein und Norwegen.
7.1.2
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Deshalb kann der Versicherungsschutz auch bei
Wohnsitzverlegung ins E
U-Ausland weiterbestehen. Weil das E
U-Recht jedoch auch hier auf die
Sachleistungen des
Wohnlandes
verweist, können nur die Pflegeleistungen, die das Wohnland vorsieht, beansprucht werden. Bisher sehen
nur wenige E
U-Mitgliedstaaten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vor. Hier sollten Informationen beim örtlichen Träger
im neuen Wohnland eingeholt werden.
7.2
Wohnortverlegung in einen Abkommensstaat
Die Sozialversicherungsabkommen mit
>
Bosnien-Herzegowina
>
Kroatien
>
Mazedonien
>
Montenegro
>
Serbien
>
der Türkei
>
Tunesien
enthalten Regelungen, wonach die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung der Rentner bei der Verlegung
des Wohnsitzes in diese Staaten erhalten bleibt, wenn im neuen Wohnstaat keine Rente bezogen wird. Darüber hinaus
müssen in Bezug auf einige dieser Staaten weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine
freiwillige
Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung würde dagegen enden bei einer Wohnsitzverlegung
nach
>
Kroatien
>
Mazedonien
>
Tunesien
oder in
>
die Türkei.
Wegen der Auswirkungen des Auslandsverzugs auf seine deutsche Kranken- und Pflegeversicherung sollte sich
der Rentner auf jeden Fall an seine Krankenkasse wenden.
Einen ersten Überblick für in Deutschland gesetzlich
krankenversicherte Rentner vermittelt auch die Broschüre „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland“,
herausgegeben von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA). Die Broschüre kann auch
von der Website der DVKA heruntergeladen werden (
www.dvka.de).
demnach nützt dich da deine Privatversicherung in der Türkei nichts, jedenfalls derzeit - man weiß ja nie in der heutigen Zeit wie sich das politisch entwickelt - es ist ja durchaus möglich, dass es dieses Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei mal nicht mehr geben wird.
Gruss
Czauderna