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Kündigung der Anwartschaft in der KV und Beibehaltung der PV

Verfasst: 23.01.2017, 11:07
von Wolfgang Bosse
Bei dauerndem Aufenthalt in Australien und bei veränderter Rechtsprechung in Deutschland scheint die Anwartschaft bei der GKV, die seit Jahren besteht, nicht mehr sinnvoll.

Der Anteil der Pflegeversicherung soll aber weiter bestehen bleiben, bzw. durch Antrag nahtlos neu abgeschlossen werden.

Gibt es trotz SGB §26 (XI)eine Möglichkeit?

Re: Kündigung der Anwartschaft in der KV und Beibehaltung de

Verfasst: 23.01.2017, 14:06
von Czauderna
Wolfgang Bosse hat geschrieben:Bei dauerndem Aufenthalt in Australien und bei veränderter Rechtsprechung in Deutschland scheint die Anwartschaft bei der GKV, die seit Jahren besteht, nicht mehr sinnvoll.

Der Anteil der Pflegeversicherung soll aber weiter bestehen bleiben, bzw. durch Antrag nahtlos neu abgeschlossen werden.

Gibt es trotz SGB §26 (XI)eine Möglichkeit?
Hallo,
was meinst du genau mit deiner Frage ?
Mann kann sich weiter versichern in der Pflegeversicherung, man muss aber nicht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.01.2017, 15:34
von Wolfgang Bosse
Die Frage ist: kann ich mich bei der TK (um die es hier geht) in der Pflegeversicherung weiterversichern, wenn ich die Anwartschaft in der Krankenversicherung (bei der die Pflegeversicherung eingeschlossen ist) kündige?

Telefonisch hat man das bejaht und mir Antragsformulare zugeschickt, Schriftlich kam allerdings jetzt eine Absage.

Verfasst: 23.01.2017, 16:32
von Czauderna
Hallo,
Das verstehe ich nun nicht ! In dem besagten § 26 im SGB XI wird nicht gesagt, dass eine Anwartschaft in der Pflegeversicherung an eine Anwartschaft in der Krankenversicherung gekoppelt sein muss. Ich weiß, definitiv, dass wir z.B. Zeitsoldaten hatten, die in die freie Heilfuersorge gewechselt sind, aber für die Pflegeversicherung eben nach diesem § 26 SGB XI eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hatten. Ich bin der Meinung, die TK liegt falsch - was wie die genaue Begruendung der Ablehnung.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 23.01.2017, 16:59
von Wolfgang Bosse
Danke,
die Begründung heißt:
"Dem Antrag auf Weiterversicherung der Pflegeversicherung können wir leider nicht stattgeben. Nach § 26 SGB (XI) - Gesetzliche Krankenversicherung - ist diese in Ihrem Fall ausgeschlossen."

Kann es sein, dass die TK sich auf den Satz aus dem Paragraphen bezieht "Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ... zu stellen"?

Viele Grüße,
Wolfgang

Verfasst: 23.01.2017, 17:17
von Czauderna
Wolfgang Bosse hat geschrieben:Danke,
die Begründung heißt:
"Dem Antrag auf Weiterversicherung der Pflegeversicherung können wir leider nicht stattgeben. Nach § 26 SGB (XI) - Gesetzliche Krankenversicherung - ist diese in Ihrem Fall ausgeschlossen."

Kann es sein, dass die TK sich auf den Satz aus dem Paragraphen bezieht "Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ... zu stellen"?

Viele Grüße,
Wolfgang
Hallo, wenn es so wäre, dann hätte die TK das mit der 1-Monatsfrist
auch reinschreiben müssen, hat sie nicht, sondern sie hat geschrieben ".....
Nach § 26 SGB (XI) - Gesetzliche Krankenversicherung - ist diese in Ihrem Fall ausgeschlossen., was eindeutig falsch ist, denn
der § 26 SGB XI. hat nichts mit der Krankenversicherung zu tun sondern bezieht sich nur auf die Pflegeversicherung. Ich, für meinen Teil, bleibe dabei - die TK liegt mit dieser Begründung falsch.
Gruss
Cztauderna

Verfasst: 23.01.2017, 18:33
von Wolfgang Bosse
Hallo, Cztauderna,
danke für die optimistische Antwort. Ich werd's versuchen.

Viele Grüße,
Wolfgang

Verfasst: 24.01.2017, 08:55
von Rossi
Nun ja, ich würde mir das mit der Anwartschaft für die GKV sehr sorgfältig überlegen.

Wie sieht es aus: hast Du vor im Rentenalter nach Deutschland zurückzukehren?

Wirst Du eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung ggf. erhalten?

Denn eins ist klar, wenn Du jetzt die Anwartschaft für die GKV kündigst, dann wirst Du ggf. im Alter nicht die Voraussetzungen für die KVdR erfüllen.

Dies könnte beitragsrechtlich erhebliche Konsequenzen haben. Es kommt dann entscheidend darauf an, wie deine Altersvorsorge aussieht.

Verfasst: 24.01.2017, 12:19
von Gekko3
Hallo Wolfgang, aus meiner Sicht sollte es für Dich die Möglichkeit geben, mittels § 26 SGB XI die Weiterversicherung in der PV zu beantragen, da Du in der Pflegeversicherung mit Kündigung der Anwartschaft aus der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI ausscheidest. Ich gebe - wie Rossi - zu bedenken, ob dies sinnvoll ist. Wenn Du nicht vorhast, nach D zurückzukehren, dann benötigst Du auch die Weiterversicherung in der PV nicht. Wenn Du Dir alle Optionen aufrechterhalten möchtest, dann ist die Anwartschaft in Gänze (also KV+PV) nicht die schlechteste Wahl, weil Du damit die Rückkehrmöglichkeit in der gesetzliche KV +PV "versicherst". Du musst nun entscheiden, ob Dir der Anwartschaftsbeitrag als Versicherungsprämie zu hoch ist. Ich sehe es so, dass man sich entweder ganz oder gar nicht versichert. Bitte bedenke auch, dass es das jetzige Recht hergibt, wieder in die Krankenversicherung in Deutschland bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (ohne Anwartschaft) zu wechseln. Das kann entsprechend der Gesetzgebung in 5 Jahren schon anders aussehen.

Verfasst: 25.01.2017, 16:29
von Wolfgang Bosse
Danke allerseits für die Beteiligung an den Überlegungen. Leider wurde der Antrag auf Weiterversicherung nur in der PK kategorisch abgelehnt. Ich hätte ihn innerhalb 4 Wochen nach Beendigung der Pflichtversicherung stellen müssen (siehe SGB § 26 XI). Das ist Jahre her.

Jetzt gilt tatsächlich - Anwartschaft weiterführen ganz oder garnicht.

Viele Grüße,
Wolfgang