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Rechnung der gesetzlichen KK - Anschlussversicherung
Verfasst: 13.01.2017, 22:48
von Tequila
Hallo zusammen,
mein Sohn (24 J.) hat eine, für mich nicht nachvollziehbare, Rechnung erhalten ... die ich für Bauernfängerei halte.
Zu den Fakten:
Seine Arbeitsstelle (Halbtags, Krankenpflege) hat mein Sohn aus persönlichen Gründen zum 31.10.2016 selbst gekündigt.
Er hat dann beim Arbeitsamt nachgefragt und als man ihm dort sagte, dass er eine Sperrzeit von 12 Wochen bekommen wird, hat er auf eine Arbeitslosmeldung verzichtet.
In der Zeit hat er also keine Leistung vom Arbeitsamt bzw. Jobcenter bezogen und auch nicht gearbeitet - kurz und knapp, keinerlei Einkommen.
Seit seiner Kündigung lebt er wieder bei mir und beginnt seine neue Arbeitsstelle am 18.01.2017.
Nun kam von der KK ein Schreiben, ihr weiterer Versicherungsschutz – obligatorische Anschlussversicherung.
Lt. der Aufrechnung soll er monatl. rund 780,- EUR Beitrag zahlen, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von rund 2118,75 EUR pro Monat.
Was sagen die Experten dazu ?
Gruß
Tequila
Verfasst: 13.01.2017, 23:20
von D-S-E
Hallo,
jeder in Deutschland muss versichert sein - und zwar zu jeder Zeit. Die Krankenkasse ist verpflichtet, eine Anschlussversicherung durchzuführen.
In diesem Fall wurde der Höchstbeitrag berechnet. Das passiert nur, wenn keine Angaben zum Einkommen gemacht werden (240 SGB V).
Die Krankenkasse hat deinem Sohn vermutlich Einkommensfragebögen zugeschickt, auf die er nicht reagiert hat. Auch wenn er keine Einkünfte hat, muss er die Fragebögen einreichen. Dann liegt der Beitrag bei ca. 180 Euro (Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte).
Die Entscheidung deines Sohnes wird ihm jetzt leider zum Verhängnis. Hätte er Arbeitslosengeld beantragt, wären (trotz Sperrzeit) keine Beiträge angefallen.
Verfasst: 13.01.2017, 23:23
von Czauderna
Hallo,
Das mit der obligatorischen Anschlussversicherung ist okay, was die Beitragshoehe betrifft hat die Kasse erst mal den Hoechstbeitrag angesetzt. Das wird sie natürlich ändern wenn dein Sohn eine schriftliche Einkommenserklaerung abgibt, und wenn in der steht, dass er kein Einkommen hat, dann wird der Beitrag auf monatlich ca. 175,00 € sinken.
Woher die Berechnungsgrundlage von 2118,75€ herkommt, das weiß ich nicht, die 780,00 € passen jedenfalls nicht dazu.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 13.01.2017, 23:51
von Tequila
Hmm, ok - danke erstmal für die schnellen Antworten.
Kannte ich so gar nicht (ändert sich ja doch vieles) ... eine frühere Freundin hatte das vor vielen Jahren auch mal für 2 Monate, nicht gearbeitet, kein Einkommen, kein ALG - da gab's in der Zeit zwar die Möglichkeit zur freiwilligen Krankenversicherung, allerdings ohne Zwang.
@Czauderna
Mein Fehler, die korrekte Bemessungsgrundlage lt. Schreiben lautet:
01.11.2016 - 31.12.2016 i. H. von 4237,50 und ab 01.01.2017 4350,00 EUR.
Habe das irrtümlich durch die zwei Monate geteilt.
Krankenversi. 609,00 € 14,0 % (ermäßigter B.-Satz)
Zusatzbeitrag 47,85 € 1,1 %
Pflegeversi. 121,80 € 2,8 %
----------------------------
778,65 €
Gruß
Tequila
Verfasst: 14.01.2017, 00:35
von D-S-E
Tequila hat geschrieben:Kannte ich so gar nicht (ändert sich ja doch vieles) ... eine frühere Freundin hatte das vor vielen Jahren auch mal für 2 Monate, nicht gearbeitet, kein Einkommen, kein ALG - da gab's in der Zeit zwar die Möglichkeit zur freiwilligen Krankenversicherung, allerdings ohne Zwang.
Erst vor einigen Jahren wurde der § 188 Abs. 4 SGB V verabschiedet.
Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort
Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass jeder in Deutschland zu jeder Zeit krankenversichert ist. Es ist also tatsächlich ein Zwang.
Verfasst: 14.01.2017, 00:37
von Czauderna
Hallo,
Ja, früher konnte man, musste aber nicht - heute muss man.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 14.01.2017, 19:18
von Tequila
Ok, vielen Dank für's Erklären.
Nun frage ich mich jedoch, weshalb die KK nicht explizit darauf hinweist?
Nach Rücksprache mit meinem Sohn weiss ich jetzt nämlich, dass
1. der KK bekannt war das er zum 31.10.16 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Anschlußjob hatte (Telefongespräch mit seiner zuständigen Sachbearbeiterin aus anderem Grund).
2. Er hat erst mit der Beitragsrechnung einen Einkommensfragebogen erhalten, davor 2 x ein Schreiben mit Fragen zum aktuellen Stand (Arbeitgeberwechsel, Selbstständig, Arbeitslos, etc.).
Diese Anfragen wurden auch beantwortet, die Erste mit beigefügtem Freiumschlag, die Zweite von mir selbst (für meinen Sohn) per Fax - allerdings erst als klar war wann sein neuer Job beginnt und erst wenige Tage vor Rechnungseingang.
Nun stellt sich für Ihn die Frage, wovon er die geforderten Beiträge zahlen soll, auch wenn diese deutlich niedriger ausfallen werden als momentan verlangt.
So hat er doch gleich erstmal Beitragsschulden.
Halte ich für eine Frechheit das die KK dahin gehend nicht im Vorfeld vernüftig aufklärt.
Mir ist diese Änderung seit 01.08.2013 nicht bekannt gewesen, es ändert sich derart viel, dass man manches nicht erfährt, wenn man damit nicht unmittelbar zu tun hat. Und den Bundesanzeiger liest auch nicht jeder regelmässig
.
Gruß
Tequila.
Verfasst: 14.01.2017, 20:27
von Czauderna
Hallo,
ich kenne es aus meiner Praxis eigentlich nur so - wenn jemand aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder aus der Familienversicherung ausgeschieden war dann wurde er sofort angeschrieben und gefragt, was er denn nun so macht - gleichzeitig wurde auf die Anschlussversicherung hingewiesen für den Fall dass er keine anderweitigen Krankenversicherung nachweisen würde. wenn nun nach 14 Tagen keine Antwort vorlag dann wurde zumindest einmal versucht einen persönlichen (telefonischen) Kontakt herzustellen und wenn das nicht klappte, dann erfolgte die Durchführung der Anschlussversicherung mit dem Höchstbeitrag. Spätestens dann hatten wir den Kontakt, denn wer will schon gern ca. 700,00 € mzl. zahlen wenn ihm dazu die nötigen Einnahmen fehlen.
Wie gesagt, so kenne ich es - dass es nicht überall genau so abläuft, das ist mir auch klar - was ich mir aber nur sehr schwer vorstellen kann und auch will, dass einfach so, ohne vorheriges Anschreiben oder persönlichen Kontakt die Einstufung versandt wird - aber, es scheinbar gibt es das auch und das ist schlecht - allerdings Beiträge rückwirkend dann auch zahlen, dass müssen die Versicherten trotzdem, auch wenn es dann am Ende nur der Mindestbeitrag ist.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 14.01.2017, 21:00
von Tequila
Czauderna hat geschrieben: - was ich mir aber nur sehr schwer vorstellen kann und auch will, dass einfach so, ohne vorheriges Anschreiben oder persönlichen Kontakt die Einstufung versandt wird -
Gruss
Czauderna
Tja, dann stell es dir mal genau so vor.
Es verhält sich exakt so wie beschrieben, auch die Art der Anfragen und geschilderte Reihenfolge entspricht den Tatsachen.
Ein telefonischer Kontakt (der übrigens der einfachste Weg gewesen wäre) fand nicht statt.
(Habe dazu vorhin meinen Router ausgelesen und nach der KK Telefonnummer gesucht - auch kein verpasster Anruf in Abwesenheit).
Gruß
Tequila
Verfasst: 17.01.2017, 22:19
von Scaver
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich kenne es aus meiner Praxis eigentlich nur so - wenn jemand aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder aus der Familienversicherung ausgeschieden war dann wurde er sofort angeschrieben
Tja nicht alle Kassen machen es so. Ich kenne es so, dass diese Anfrage erst nach dem nachgehenden Leistungsanspruch (4 Wochen) erstmals erfolgt.
Schließlich existiert dieser und zum anderen hat ein neuer AG auch bis zu 6 Wochen Zeit, die Neuanmeldung vorzunehmen. Jeden sofort anschreiben wäre ein höher Verwaltungsaufwand.
Tequila hat geschrieben:Tja, dann stell es dir mal genau so vor.
Es verhält sich exakt so wie beschrieben, auch die Art der Anfragen und geschilderte Reihenfolge entspricht den Tatsachen.
Laut deiner Aussage gab es doch die Schreiben und das war auch richtig so.
Eine Aufklärung wäre sicher nett gewesen, eine Pflicht dazu gibt es allerdings nicht. Der Bescheid am Ende ist ausreichend.
Ein telefonischer Kontakt ist aus Sicht der Kasse auch sinnlos. Denn die Angaben müssen schriftlich mit Unterschrift vorgenommen werden, da sie sonst nicht rechtssicher verwendet werden können!
Eine Zahl aus versehen falsch genannt oder vom SB falsch verstanden oder falsch notiert, und die K*** ist am Dampfen auf allen Seiten!
Es gibt 2 Vorgehensweisen bzgl. der Berechnung:
1. Fragebogen nach Einkünften und anschließende Festlegung der Beitragshöhe aufgrund der Angaben (gilt auch bei Fehlenden Angaben).
Der Bescheid kann wegen fehlerhaften oder fehlenden Angaben nicht rückwirkend angefochten werden. Eine Neuberechnung findet in dem Fall nur für die Zukunft statt.
2. Der Beitrag wird zum Höchstbeitrag festgesetzt und gleichzeitig der Fragebogen versandt. Hier erfolgt eine Neuberechnung auch rückwirkend auf Grundlage der Angaben, sofern die Frist eingehalten wird!
Letzteres ist wichtig. Wird eine Frist genannt, ist sie unbedingt einzuhalten, da sonst eine rückwirkende Neuberechnung auch wieder unmöglich wird (bzw. kein Rechtsanspruch darauf besteht).
Bei deinem Sohn scheint es Fall 2 zu sein. Also das Ding umgehend ausfüllen und mit den notwendigen Nachweisen umgehend (d.h. in der Frist) zurück schicken.
Ohne Frist würde ich unverzüglich den Fragebogen ausgefüllt und mit Nachweisen zurück senden!