Erstattung der Fahrtkosten bei Psychotherapie
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Erstattung der Fahrtkosten bei Psychotherapie
Hallo,
ich erhielt eben gerade einen Anruf von meiner Krankenkasse, das es bei meinen Antrag auf Erstattung zu Problemen gekommen ist.
Ich befinde mich seit 2010 in Dauer Behandlung beim Psychologen, mein Hausarzt hat mir damals eine Transport Bescheinigung ausgestellt, seit dem bekam ich die Nachgewiesen Fahrtkosten immer auf meine Belastungsgrenze angerechnet und wenn ich diese Erreicht habe, wurde mir das Geld erstattet.
Nun hat der Sachbearbeiter gewechselt und das vorgehen vom letzten SB war wohl nicht korrekt, hoffe nicht, das er deswegen Ärger bekommt.
Ich soll nun rückwirkend einen Transportschein für das Jahr 2016 ausstellen lassen.
Das geht doch gar nicht rückwirkend, oder?
Auf den Transportschein sind ja die Voraussetzungen angegeben, die ich ja nicht erfülle, ich habe keine Pflegestufe 2 oder 3, habe auch nicht die Merkzeichen.
Da ist doch nicht mit einer Bewilligung zu rechnen, oder?
Laut SB soll die Notwendigkeit geprüft werden.
kann ich das nicht auch mit dem durch den MDK erstelle Gutachten für ie Pflegekasse, wo drin steht, dass die weitere Ärztliche und Psychologische Behandlung notwendig ist?
Können Sie mir da evtl. weiterhelfen?
ich erhielt eben gerade einen Anruf von meiner Krankenkasse, das es bei meinen Antrag auf Erstattung zu Problemen gekommen ist.
Ich befinde mich seit 2010 in Dauer Behandlung beim Psychologen, mein Hausarzt hat mir damals eine Transport Bescheinigung ausgestellt, seit dem bekam ich die Nachgewiesen Fahrtkosten immer auf meine Belastungsgrenze angerechnet und wenn ich diese Erreicht habe, wurde mir das Geld erstattet.
Nun hat der Sachbearbeiter gewechselt und das vorgehen vom letzten SB war wohl nicht korrekt, hoffe nicht, das er deswegen Ärger bekommt.
Ich soll nun rückwirkend einen Transportschein für das Jahr 2016 ausstellen lassen.
Das geht doch gar nicht rückwirkend, oder?
Auf den Transportschein sind ja die Voraussetzungen angegeben, die ich ja nicht erfülle, ich habe keine Pflegestufe 2 oder 3, habe auch nicht die Merkzeichen.
Da ist doch nicht mit einer Bewilligung zu rechnen, oder?
Laut SB soll die Notwendigkeit geprüft werden.
kann ich das nicht auch mit dem durch den MDK erstelle Gutachten für ie Pflegekasse, wo drin steht, dass die weitere Ärztliche und Psychologische Behandlung notwendig ist?
Können Sie mir da evtl. weiterhelfen?
Hallo,
das Problem dürfte hier nicht die Behandlung als solches sein sondern die Anrechnung der Fahrkosten. So, wie geschildert können für diese Behandlung, welche ambulant stattfindet grundsätzlich keine Fahrkosten von der Kasse übernommen werden, also auch keine Anrechnung auf die Zuzahlungen bzw. die Härtefallgrenze. Dies dürfte nur dann so gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für die Fahrkostenübernahme grundsätzlich erfüllt werden (Pflegestufe II/Pflegegrad4 und Schwerbehinderten-Ausweis mit AG/H)
Gruss
Czauderna
das Problem dürfte hier nicht die Behandlung als solches sein sondern die Anrechnung der Fahrkosten. So, wie geschildert können für diese Behandlung, welche ambulant stattfindet grundsätzlich keine Fahrkosten von der Kasse übernommen werden, also auch keine Anrechnung auf die Zuzahlungen bzw. die Härtefallgrenze. Dies dürfte nur dann so gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für die Fahrkostenübernahme grundsätzlich erfüllt werden (Pflegestufe II/Pflegegrad4 und Schwerbehinderten-Ausweis mit AG/H)
Gruss
Czauderna
Hallo,
ja, so sehen ich das auch, es war wohl Glück das der bisherige SB das so abgerechnet hat.
Beim 1. Quartal 2016 wurde die Fahrtkosten noch zur Belastungsgrenze dazu gezählt, das das ich dann die Befreiung bekam, der nun eingereichte Antrag sind die Fahrtkosten für den Rest des Jahres.
Dann hat es wohl keinen zweck meinen Hausarzt nach den Bescheinigungen zu fragen, denn selbst wenn er mir solche Ausstellen würde, würde ja die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach vorliegen, richtig?
ja, so sehen ich das auch, es war wohl Glück das der bisherige SB das so abgerechnet hat.
Beim 1. Quartal 2016 wurde die Fahrtkosten noch zur Belastungsgrenze dazu gezählt, das das ich dann die Befreiung bekam, der nun eingereichte Antrag sind die Fahrtkosten für den Rest des Jahres.
Dann hat es wohl keinen zweck meinen Hausarzt nach den Bescheinigungen zu fragen, denn selbst wenn er mir solche Ausstellen würde, würde ja die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach vorliegen, richtig?
Hallo,jordon hat geschrieben:Hallo,
ja, so sehen ich das auch, es war wohl Glück das der bisherige SB das so abgerechnet hat.
Beim 1. Quartal 2016 wurde die Fahrtkosten noch zur Belastungsgrenze dazu gezählt, das das ich dann die Befreiung bekam, der nun eingereichte Antrag sind die Fahrtkosten für den Rest des Jahres.
Dann hat es wohl keinen zweck meinen Hausarzt nach den Bescheinigungen zu fragen, denn selbst wenn er mir solche Ausstellen würde, würde ja die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach vorliegen, richtig?
ja, sehe ich so - bisher Glück gehabt.
Nur, warum musst du das als Versicherter eigentlich wissen, dass das eigentlich gar nicht geht ?. Aber das ist Einstellungssache.
Gruss
Czauderna
Hallo,jordon hat geschrieben:Hallo,
besten Dank, ich werde dann keine Nachweise erbringen, damit hat sich der Antrag erledigt.
Der SB meinte ich müsste die Leistungen, die fälschlicher weise gewährt wurden nicht zurückzahlen.
Kann ich mich darauf verlassen?
Ich denke schon, denn es war ja nicht dein Fehler sondern der Fehler der Kasse - dafür kann man dich nicht verantwortlich machen.
Gruß
Czauderna
Naja, grundsätzlich können die Genehmigungsbescheide nach SGB X wieder aufgehoben werden.
Dabei wird kaum eine Kasse das machen, wenn sie selber den Fehler zu vertreten haben. Rechtlich möglich wäre es aber.
Vorerst kannst Du dich auf die Aussage verlassen. Sollte es dennoch dazu kommen, wäre ein Anwalt ratsam.
@Czauderna
Verantwortliche machen kann man den Versicherten natürlich nicht. Das würde aber nur einen Unterschied im Bereich der "Strafen" machen.
Bei einem Verwaltungsakt ist das Verursacherprinzip meist irrelevant.
Dabei wird kaum eine Kasse das machen, wenn sie selber den Fehler zu vertreten haben. Rechtlich möglich wäre es aber.
Vorerst kannst Du dich auf die Aussage verlassen. Sollte es dennoch dazu kommen, wäre ein Anwalt ratsam.
@Czauderna
Verantwortliche machen kann man den Versicherten natürlich nicht. Das würde aber nur einen Unterschied im Bereich der "Strafen" machen.
Bei einem Verwaltungsakt ist das Verursacherprinzip meist irrelevant.
Hallo,
m.E. ist eine Rückforderung nicht möglich, da es sch um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Dieser kann nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, Ausnahme bei Falschangaben oder Drohung des Betroffenen (kommt ja ganz offensichtlich nicht in Betracht), Näheres s. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
MfG
ratte2
m.E. ist eine Rückforderung nicht möglich, da es sch um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Dieser kann nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, Ausnahme bei Falschangaben oder Drohung des Betroffenen (kommt ja ganz offensichtlich nicht in Betracht), Näheres s. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
MfG
ratte2
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- Beiträge: 2260
- Registriert: 16.09.2010, 15:43
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Es kommt auf die Details - den Bewilligungsbescheid - an und ob dieser ggf.
zurückgenommen worden ist:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=82220
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Es kommt auf die Details - den Bewilligungsbescheid - an und ob dieser ggf.
zurückgenommen worden ist:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=82220
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