Krankenkasse will Geld haben, obwohl ich ALG II beziehe?
Moderator: Czauderna
Krankenkasse will Geld haben, obwohl ich ALG II beziehe?
Ich muss mal etwas ausholen, die Sache ist etwas kompliziert:
Ich war bis April 2016 als behindertes Kind bei meinem Vater familienversichert. Dann wurde ALG II rückwirkend zum März 2016 bewilligt.
Im September kam dann die Aufhebung von ALG II rückwirkend zum 1. August, Begründung: fehlende Erwerbsfähigkeit, ich solle zum Sozialamt. Die wollten mich natürlich auch nicht und wollten mich zum Jobcenter zurückschicken.
Dann kontaktierte mich aber die Krankenkasse telefonisch: das Jobcenter habe mich schon im Juli abgemeldet, ich sei jetzt seit zwei Monaten ohne Versicherungsschutz. Ich war erstmal völlig überrascht, aber sagte denen, dass die mich dann eigentlich wieder in die Familienversicherung aufnehmen müssen. Ich schickte dann schriftlich mehrere Sachstandsanfragen an die KK, ohne Antwort.
Währenddessen ging das vor Gericht in zwei Schritten: das Sozialgericht hob erst die Rückwirkung auf (die bloße Tatsache, dass man erwerbsunfähig ist, ist nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig), das Landessozialgericht schließlich ordnete die aufschiebende Wirkung insgesamt an. Das Jobcenter müsste jetzt eigentlich wieder zahlen, tun sie aber nicht. Ich hab einen Antrag auf einen Vollstreckungstitel beim Sozialgericht gestellt, keine Ahnung wie lange das dauert.
Jetzt kam aber die Krankenkasse wie aus dem Nichts und schickte zwischen den Jahren einen Mahnbescheid, ich solle 3000 Euro an die zahlen, ansonsten werde man die Leistungen komplett einstellen und die Zwangsvollstreckung einleiten. Ich fiel aus allen Wolken. Die bekommen doch schon die Beiträge vom Jobcenter (bzw. sollten... ist aber doch nicht mein Problem, wenn die nicht zahlen?), die können doch nicht noch einmal Beiträge von mir verlangen und dann noch in einer solchen Höhe. Ich bin jetzt völlig panisch weil die mir gerade einmal eine Frist von zwei Wochen gegeben haben und vor allem müsste ich, wenn die wirklich die Leistungen einstellen, meine psychiatrische Behandlung wieder einstellen, das wäre die Katastrophe.
Was soll ich tun?
Ich war bis April 2016 als behindertes Kind bei meinem Vater familienversichert. Dann wurde ALG II rückwirkend zum März 2016 bewilligt.
Im September kam dann die Aufhebung von ALG II rückwirkend zum 1. August, Begründung: fehlende Erwerbsfähigkeit, ich solle zum Sozialamt. Die wollten mich natürlich auch nicht und wollten mich zum Jobcenter zurückschicken.
Dann kontaktierte mich aber die Krankenkasse telefonisch: das Jobcenter habe mich schon im Juli abgemeldet, ich sei jetzt seit zwei Monaten ohne Versicherungsschutz. Ich war erstmal völlig überrascht, aber sagte denen, dass die mich dann eigentlich wieder in die Familienversicherung aufnehmen müssen. Ich schickte dann schriftlich mehrere Sachstandsanfragen an die KK, ohne Antwort.
Währenddessen ging das vor Gericht in zwei Schritten: das Sozialgericht hob erst die Rückwirkung auf (die bloße Tatsache, dass man erwerbsunfähig ist, ist nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig), das Landessozialgericht schließlich ordnete die aufschiebende Wirkung insgesamt an. Das Jobcenter müsste jetzt eigentlich wieder zahlen, tun sie aber nicht. Ich hab einen Antrag auf einen Vollstreckungstitel beim Sozialgericht gestellt, keine Ahnung wie lange das dauert.
Jetzt kam aber die Krankenkasse wie aus dem Nichts und schickte zwischen den Jahren einen Mahnbescheid, ich solle 3000 Euro an die zahlen, ansonsten werde man die Leistungen komplett einstellen und die Zwangsvollstreckung einleiten. Ich fiel aus allen Wolken. Die bekommen doch schon die Beiträge vom Jobcenter (bzw. sollten... ist aber doch nicht mein Problem, wenn die nicht zahlen?), die können doch nicht noch einmal Beiträge von mir verlangen und dann noch in einer solchen Höhe. Ich bin jetzt völlig panisch weil die mir gerade einmal eine Frist von zwei Wochen gegeben haben und vor allem müsste ich, wenn die wirklich die Leistungen einstellen, meine psychiatrische Behandlung wieder einstellen, das wäre die Katastrophe.
Was soll ich tun?
Hallo,
Knackpunkt dürfte hier die Familienversicherung sein - wenn du, aus welchen Gründen auch immer, keine Leistungen (ALG-2) erhältst und keine Einnahmen über 415,00 € hattest, was spricht aus Sicht der Krankenkasse gegen die Familienversicherung. Wie alt bist du wie hoch ist der Grad deiner Behinderung ?.
Gruss
Czauderna
Knackpunkt dürfte hier die Familienversicherung sein - wenn du, aus welchen Gründen auch immer, keine Leistungen (ALG-2) erhältst und keine Einnahmen über 415,00 € hattest, was spricht aus Sicht der Krankenkasse gegen die Familienversicherung. Wie alt bist du wie hoch ist der Grad deiner Behinderung ?.
Gruss
Czauderna
Hallo,Pichilemu hat geschrieben:Bin 23, GdB 50 allein wegen Psyche. Den Bescheid der KK über die Familienversicherung hatte ich einen Monat vor meinem 23. Geburtstag bekommen. Wieso die mich jetzt nicht wieder in die Familienversicherung aufnehmen, verstehe ich auch nicht.
eventuell orientiert sich die Kasse nur an deinem Alter und da ist mit 23 grundsätzlich Schluss mit der Familienversicherung - bei Behinderten spielt diese Altersgrenze keine Rolle wenn die Behinderung schon während der Familienversicherung vorher bestand und vor allem der Kasse auch bekannt war. Du solltest unter diesem Aspekt nochmals mit deiner Kasse Kontakt aufnehmen .
Gruss
Czauderna
Die Problematik kenne ich.
Insbesondere, wenn Zeiten mit Alg II-Bezug vorliegen, wird die Familienversicherung ohne Altersgrenze von einigen Kassen abgelehnt: Der Bezug von Arbeitslosengeld II schließe eine Familienversicherung nach § 10 (1) Nr 4 aus, da Arbeitslosengeld II nur an Personen gezahlt werde, die erwerbsfähig seien. Einige Kassen schließen dann daraus, dass man imstande ist sich selber unterhalten und die Familienversicherung als behindertes Kind nicht wieder auflebt.
Das LSG Baden-Württemberg führt dazu unter L 11 KR 2330/14 am 15.12.15 aus:
„Eine derartige Besserung ist jedoch nicht eingetreten, insbesondere ergibt sie sich auch nicht daraus, dass der Kläger vorübergehend Leistungen nach dem SGB II bezog. Selbst eine vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung beseitigt eine einmal begründete Familienversicherung ohne Altersbegrenzung nicht auf Dauer, sondern überlagert sie nur für deren Dauer (BSG 18.05.2004, B 1 KR 24/02 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 4). Erst recht steht daher der vorübergehende Bezug von SGB II-Leistungen der Familienversicherung ohne Altersbegrenzung nicht entgegen. Wie bereits das SG ausgeführt hat, wird eine mögliche Indizwirkung für das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im konkreten Fall durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen eindeutig widerlegt.“
Aber am besten noch einmal nachhaken; vielleicht klappt es dennoch.
Insbesondere, wenn Zeiten mit Alg II-Bezug vorliegen, wird die Familienversicherung ohne Altersgrenze von einigen Kassen abgelehnt: Der Bezug von Arbeitslosengeld II schließe eine Familienversicherung nach § 10 (1) Nr 4 aus, da Arbeitslosengeld II nur an Personen gezahlt werde, die erwerbsfähig seien. Einige Kassen schließen dann daraus, dass man imstande ist sich selber unterhalten und die Familienversicherung als behindertes Kind nicht wieder auflebt.
Das LSG Baden-Württemberg führt dazu unter L 11 KR 2330/14 am 15.12.15 aus:
„Eine derartige Besserung ist jedoch nicht eingetreten, insbesondere ergibt sie sich auch nicht daraus, dass der Kläger vorübergehend Leistungen nach dem SGB II bezog. Selbst eine vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung beseitigt eine einmal begründete Familienversicherung ohne Altersbegrenzung nicht auf Dauer, sondern überlagert sie nur für deren Dauer (BSG 18.05.2004, B 1 KR 24/02 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 4). Erst recht steht daher der vorübergehende Bezug von SGB II-Leistungen der Familienversicherung ohne Altersbegrenzung nicht entgegen. Wie bereits das SG ausgeführt hat, wird eine mögliche Indizwirkung für das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im konkreten Fall durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen eindeutig widerlegt.“
Aber am besten noch einmal nachhaken; vielleicht klappt es dennoch.
Ich war ja davon ausgegangen, dass ich noch bis September versichert bin, auch wenn mich das Jobcenter schon im Juli, warum auch immer, abgemeldet hat. Denn der Aufhebungsbescheid stammt vom September, und auch wenn er rückwirkend ist, ist das doch so, wenn ich das richtig verstanden habe, dass ich dadurch nicht rückwirkend aus der Krankenversicherung fliege. Denn das Jobcenter hat ja seinerseits auch schon die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zurückverlangt, und es kann ja nicht sein dass ich für denselben Zeitraum quasi "zweimal" zahlen muss.
Ich dachte halt, wenn die Versicherung dann wenigstens bis September geht hätte ich genug Zeit innerhalb der Nachversicherungszeit eine positive Entscheidung vom Gericht bekomme. Die bekam ich dann halt erst in 2. Instanz im Dezember. Und ich meine, wenn das JC rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurde, bin ich versichert, auch wenn tatsächlich nichts auf dem Konto ankommt und ich eben den Gerichtsvollzieher bemühen muss. Ist das nicht so?
Ansonsten habe ich keine Ahnung, wie so ein Formular für die Familienversicherung aussieht. Ich dachte immer, einmal bewilligt, immer bewilligt.
Ich dachte halt, wenn die Versicherung dann wenigstens bis September geht hätte ich genug Zeit innerhalb der Nachversicherungszeit eine positive Entscheidung vom Gericht bekomme. Die bekam ich dann halt erst in 2. Instanz im Dezember. Und ich meine, wenn das JC rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurde, bin ich versichert, auch wenn tatsächlich nichts auf dem Konto ankommt und ich eben den Gerichtsvollzieher bemühen muss. Ist das nicht so?
Ansonsten habe ich keine Ahnung, wie so ein Formular für die Familienversicherung aussieht. Ich dachte immer, einmal bewilligt, immer bewilligt.
Du musst auf jeden Fall ab dem Folgetag nach Ende des Leistungsbezuges die Familienversicherung neu beantragen bzw. die Person, über die du versichert wirst, muss das tun. Einmal bewilligt, immer bewilligt ist leider nicht korrekt. Schau mal auf der Internetseite deine KK, ob du den Familienversicherungsantrag findest.
Naja, wie drehen uns hier im Kreis.
Nach meiner Auffassung hat der Leistungsbezug nie geendet. Denn Tatsache ist, ich habe einen Bewilligungsbescheid bis August 2017. Und durch den Beschluss des Landessozialgerichts ist die Versicherung rückwirkend zum September wieder aufgelebt.
Ich sage das nur, weil es doch widersprüchlich wäre, wenn ich bei der Krankenkasse argumentiere, ich beziehe weiterhin ALG II, gleichzeitig aber einen Antrag auf Familienversicherung stelle. Versteht ihr, was ich meine?
Nach meiner Auffassung hat der Leistungsbezug nie geendet. Denn Tatsache ist, ich habe einen Bewilligungsbescheid bis August 2017. Und durch den Beschluss des Landessozialgerichts ist die Versicherung rückwirkend zum September wieder aufgelebt.
Ich sage das nur, weil es doch widersprüchlich wäre, wenn ich bei der Krankenkasse argumentiere, ich beziehe weiterhin ALG II, gleichzeitig aber einen Antrag auf Familienversicherung stelle. Versteht ihr, was ich meine?
Hallo,
Nur wenn du ALG-2 auch tatsächlich beziehst, zählt das Jobcenter auch deine Krankenversicherung. Damit meine ich , bekommst du wirklich jeden Monat ALG-2 auf dein Bankkonto, dann bekommt auch deine Kranenkasse den Beitrag -'ist das so, wo ist dann das Problem ?
Ist das nicht so, dann muss bis zur Klaerung die Familienversicherung her.
Gruß
Czauderna
Nur wenn du ALG-2 auch tatsächlich beziehst, zählt das Jobcenter auch deine Krankenversicherung. Damit meine ich , bekommst du wirklich jeden Monat ALG-2 auf dein Bankkonto, dann bekommt auch deine Kranenkasse den Beitrag -'ist das so, wo ist dann das Problem ?
Ist das nicht so, dann muss bis zur Klaerung die Familienversicherung her.
Gruß
Czauderna
Die Krankenkasse stellt sich stur auf den Standpunkt, dass alleine die Anmeldung durch das Jobcenter zählt, alles andere wäre irrelevant. Die sind auch der Meinung, dass ich als Ausfallbürge haften muss, wenn das Jobcenter seiner Verpflichtung nicht nachkommt, mich bei ihnen anzumelden.
Das ganze liegt jetzt bei Gericht und ich warte noch auf eine Rückmeldung von der Krankenkasse oder vom Richter.
Das ganze liegt jetzt bei Gericht und ich warte noch auf eine Rückmeldung von der Krankenkasse oder vom Richter.
Die Krankenkasse hat Recht. Dein Streit mit dem Jobcenter interessiert sie auch nicht. Das Jobcenter hat dich abgemeldet - ob zurecht oder nicht, das kann die Kasse ja nichz beurteilen.
Deshalb musst du danach einen Antrag auf Familienversicherung stellen. Mach das doch einfach, ein Antrag kostet nichts.
Deshalb musst du danach einen Antrag auf Familienversicherung stellen. Mach das doch einfach, ein Antrag kostet nichts.
Was geht denn hier derzeit ab?!
Zitat von D-S-E
Die Krankenkasse hat Recht. Dein Streit mit dem Jobcenter interessiert sie auch nicht.
Schlimmer darf es ehrlich gesagt nach meiner Auffassung nicht gehen.
Die Behörden (Jobcenter und Kasse) müssen untereinander gem. § 86 SGB X eng zusammenarbeiten.
Davon spüre ich bei diesem Fall überhaupt nichts.
Dieser Fall ist einzigartig und stellt das berüchtigte Spielchen eines Hamster dar, welchen man in das Laufrand steckt. Dieser Hamster läuft gf. wie blöd.
Guckt ihr hier:
https://www.youtube.com/watch?v=RNpEW5HfpTs
Nun ja, aber wie sieht es rechtlich aus? Tja, es ist alles geregelt im einem Gesetz.
Die Versicherungspflicht im Bereich der ALG II hängt an dem tatsächlichen Bezug dieser Leistung.
Dies ist in § 186 und § 190 SGB V geregelt:
Zitat:
§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
...
(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.
Okay, jetzt kommt das Ende der Mitgliedschaft.
Zitat:
§ 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
...
(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.
Du hast nach den bisherigen Schilderungen bis zum 30.09.2016 die ALG II Leistungen bezogen. Also endet diese Mitgliedschaft auch zum 30.09.2016 und nicht früher.
Auch wenn der ALG II Bezug vermeintlich zu Unrecht gewesen sein sollte, endet diese Mitgliedschaft dennoch am 30.09.2016. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
....
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
D.h. im Klartext, dass die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II Bezuges erst am 30.09.2016 endet und nicht früher. Alles andere stellt Wunschvorstellungen dar und deckt sich nicht mit dem einschlägigen Recht.
Und dann machen wir noch weiter, weil D-S-E (vermutlich als Kassenmitarbeiter) sehr eindrucksvoll postet, dass dies die Kasse nicht interessiert. Holla die Waldfeee!? Die Jobcenter machen nur sog. "Vorabmeldungen". D.h., die letzte Entscheidung trifft einzig und allein die Kasse. Die Kassen haben auch das Recht die JC zu prüfen. Bei einer Prüfung würde so ein Fall sofort bemängelt werden. D.h., es werden Beiträge nachgefordert und dazu auch noch Säumniszuschläge von 12 % p. A. Jenes habe ich alles schon erlebt.
Und dann kommt der Kommentar von D-S-E
Zitat:
Die Krankenkasse hat Recht. Dein Streit mit dem Jobcenter interessiert sie auch nicht.
Jenes hat mich derzeit vom Hocker!!!
Zitat von D-S-E
Die Krankenkasse hat Recht. Dein Streit mit dem Jobcenter interessiert sie auch nicht.
Schlimmer darf es ehrlich gesagt nach meiner Auffassung nicht gehen.
Die Behörden (Jobcenter und Kasse) müssen untereinander gem. § 86 SGB X eng zusammenarbeiten.
Davon spüre ich bei diesem Fall überhaupt nichts.
Dieser Fall ist einzigartig und stellt das berüchtigte Spielchen eines Hamster dar, welchen man in das Laufrand steckt. Dieser Hamster läuft gf. wie blöd.
Guckt ihr hier:
https://www.youtube.com/watch?v=RNpEW5HfpTs
Nun ja, aber wie sieht es rechtlich aus? Tja, es ist alles geregelt im einem Gesetz.
Die Versicherungspflicht im Bereich der ALG II hängt an dem tatsächlichen Bezug dieser Leistung.
Dies ist in § 186 und § 190 SGB V geregelt:
Zitat:
§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
...
(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.
Okay, jetzt kommt das Ende der Mitgliedschaft.
Zitat:
§ 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
...
(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.
Du hast nach den bisherigen Schilderungen bis zum 30.09.2016 die ALG II Leistungen bezogen. Also endet diese Mitgliedschaft auch zum 30.09.2016 und nicht früher.
Auch wenn der ALG II Bezug vermeintlich zu Unrecht gewesen sein sollte, endet diese Mitgliedschaft dennoch am 30.09.2016. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
....
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
D.h. im Klartext, dass die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II Bezuges erst am 30.09.2016 endet und nicht früher. Alles andere stellt Wunschvorstellungen dar und deckt sich nicht mit dem einschlägigen Recht.
Und dann machen wir noch weiter, weil D-S-E (vermutlich als Kassenmitarbeiter) sehr eindrucksvoll postet, dass dies die Kasse nicht interessiert. Holla die Waldfeee!? Die Jobcenter machen nur sog. "Vorabmeldungen". D.h., die letzte Entscheidung trifft einzig und allein die Kasse. Die Kassen haben auch das Recht die JC zu prüfen. Bei einer Prüfung würde so ein Fall sofort bemängelt werden. D.h., es werden Beiträge nachgefordert und dazu auch noch Säumniszuschläge von 12 % p. A. Jenes habe ich alles schon erlebt.
Und dann kommt der Kommentar von D-S-E
Zitat:
Die Krankenkasse hat Recht. Dein Streit mit dem Jobcenter interessiert sie auch nicht.
Jenes hat mich derzeit vom Hocker!!!
Hallo Rossi,
deine Darstellungen sind zwar einwandfrei, aber ich finde, dass du die Sachlage etwas naiv betrachtest. Das Jobcenter hat zu früh abgemeldet, woraufhin automatisch das übliche Verfahren der freiwilligen Anschlussversicherung zum Tragen kam. Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, eine solche Abmeldung zu hinterfragen - Kundenfreundlichkeit kostet Zeit, die Kassenmitarbeiter nicht haben.
Die Kasse betrachtet dies als eine Sache zwischen dem Versicherten und dem Jobcenter - nirgendwo steht, dass sie sich kümmern muss. Das kann man auch aus 86 SGB X nicht lesen.
Und das weitere Verfahren ist nur logisch - Anschlussversicherung nach 188 Abs. 4 SGB V.
Der Fragesteller sollte den Antrag auf Familienversicherung stellen.
deine Darstellungen sind zwar einwandfrei, aber ich finde, dass du die Sachlage etwas naiv betrachtest. Das Jobcenter hat zu früh abgemeldet, woraufhin automatisch das übliche Verfahren der freiwilligen Anschlussversicherung zum Tragen kam. Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, eine solche Abmeldung zu hinterfragen - Kundenfreundlichkeit kostet Zeit, die Kassenmitarbeiter nicht haben.
Die Kasse betrachtet dies als eine Sache zwischen dem Versicherten und dem Jobcenter - nirgendwo steht, dass sie sich kümmern muss. Das kann man auch aus 86 SGB X nicht lesen.
Und das weitere Verfahren ist nur logisch - Anschlussversicherung nach 188 Abs. 4 SGB V.
Der Fragesteller sollte den Antrag auf Familienversicherung stellen.