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Krankengeld nur bei Ratenvereinbarung ?

Verfasst: 22.12.2016, 11:26
von Muffibert
Hallo zusammen,

bevor ich nun den kompletten Sachverhalt schreibe, halte ich mich erst mal kurz und stelle folgende Aussage der AOK in Frage:

Eine Zahlung von Krankengeld kann nur erfolgen, wenn Sie die beigefügte Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben. Wir werden die vereinbarte Rate monatlich vom zu zahlenden Krankengeld einbehalten.

Frage: Ist das so rechtens ? Bekomme ich tatsächlich nur KG ausbezahlt, wenn ich die nun vorliegende Ratenvereinbarung über monatlich 190,00 € unterschreibe ?

Das die Kassen offene Beitragsrückstände bis zur hälfte aufrechnen dürfen, weiß ich. Aber das ich nur KG beziehen werde wenn ich die Ratenvereinbarung unterschreibe, klingt für mich nicht so rechtens.

Hintergrund ist, dass ich aus 2007 Rückstände von ca. 2000 € habe.


Wer kann mir hier weiter helfen ?

Verfasst: 22.12.2016, 12:12
von Bully
schau mal hier,


§ 51 Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Gruß Bully

Verfasst: 22.12.2016, 12:45
von Muffibert
Ja, soweit war ich auch schon :)

Deshalb ist es ja meiner Meinung nach nicht richtig, dass ich NUR KG bekomme, wenn ich auch die Ratenvereinbarung unterzeichne.

Mir geht's halt darum, ob das wirklich so ist wie die AOK schreibt, oder ob die jetzt einfach versuchen mich damit unter druck zu setzen, was aber gesetzlich so nirgends geregelt ist.


Vor 14 Tagen bekam ich erst ein Schreiben der AOK das mir aufgrund des Ruhens überhaupt kein KG zustehen würde, dem habe ich aber aufgrund § 51 widersprochen ...

Verfasst: 22.12.2016, 13:20
von Czauderna
Muffibert hat geschrieben:Ja, soweit war ich auch schon :)

Deshalb ist es ja meiner Meinung nach nicht richtig, dass ich NUR KG bekomme, wenn ich auch die Ratenvereinbarung unterzeichne.

Mir geht's halt darum, ob das wirklich so ist wie die AOK schreibt, oder ob die jetzt einfach versuchen mich damit unter druck zu setzen, was aber gesetzlich so nirgends geregelt ist.


Vor 14 Tagen bekam ich erst ein Schreiben der AOK das mir aufgrund des Ruhens überhaupt kein KG zustehen würde, dem habe ich aber aufgrund § 51 widersprochen ...
Hallo,
interessant - was hatte der § 51 damit zu tun ? - So, wie geschildert vermute ich, dass die Kasse eben wegen der Beitragsrückstände eine Leistungseinschränkung, also nur für Notfälle, vorgenommen hat - demzufolge du ggf. überhaupt kein Krankengeld bekommen würdest - jetzt könnte man weiter vermuten, dass die Kasse dir sogar
entgegengekommen ist mit der Ratenzahlung, besser etwas Krankengeld als kein Krankengeld - aber wie gesagt nur eine Vermutung - wie war das wirklich ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.12.2016, 13:31
von Rossi
Ich würde es über die Bedürftigkeit im Sinne des SGB II probieren.

Wie sieht es aus, hast Du sonst noch Einkommen? Hast Du eine Partnerin, die Einkommen hat?

Verfasst: 22.12.2016, 15:28
von GerneKrankenVersichert
§ 16 Abs. 3 a SGB V hat geschrieben:
Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
Keine Ratenzahlungsvereinbarung oder keine Bedürftigkeit = kein Krankengeld.

Verfasst: 22.12.2016, 22:43
von Anton Butz
.

Mit welchem Recht darf das Ding "Ratenzahlungsvereinbarung" genannt werden,
wenn Muffibert weder eine Wahl noch Einflussnahme-Möglichkeiten hat? Wäre
statt "Vereinbarung" der Begriff "Nötigung" nicht passender?

.

Verfasst: 22.12.2016, 22:48
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.

Mit welchem Recht darf das Ding "Ratenzahlungsvereinbarung" genannt werden,
wenn Muffibert weder eine Wahl noch Einflussnahme-Möglichkeiten hat? Wäre
statt "Vereinbarung" der Begriff "Nötigung" nicht passender?

.
Hallo Anton,
Wieso Noetigung, hast du gelesen um was es da gehen könnte - wo ist da die Noetigung ?
Wenn es so gelaufen ist, wie ich es vermutet habe, dann sehe ich hier keine Noetigung sondern Service.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 23.12.2016, 09:24
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.

Mit welchem Recht darf das Ding "Ratenzahlungsvereinbarung" genannt werden,
wenn Muffibert weder eine Wahl noch Einflussnahme-Möglichkeiten hat? Wäre
statt "Vereinbarung" der Begriff "Nötigung" nicht passender?

.
Die Rechtsgrundlage habe ich oben benannt.

Ich finde es erstaunlich, dass du der Ansicht bist, die Kasse - und damit die braven Beitragszahler - sollen demjenigen alle Leistungen incl. Krankengeld zur Verfügung stellen, der nicht die Absicht hat, seine Beitragsschulden zu zahlen.

Mit welchem Recht soll "das Ding" denn Nötigung genannt werden?

Verfasst: 23.12.2016, 10:01
von Anton Butz
Moin,

schön, dass ihr euch mal darüber Gedanken macht:

... unterschreiben, sonst ....

Schönen Gruß
Anton Butz

Verfasst: 23.12.2016, 10:42
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:Moin,

schön, dass ihr euch mal darüber Gedanken macht:

... unterschreiben, sonst ....

Schönen Gruß
Anton Butz
Ach Anton, du fantasierst dir mal wieder was zurecht, was noch nicht einmal der Threadersteller so geschrieben hat.

Bei ruhenden Leistungsansprüchen gibt es kein Krankengeld. Punkt. Das steht so im Gesetz. Wenn Muffibert die Ratenzahlungsvereinbarung nicht unterschreibt und keine Bedürftigkeit vorliegt, ist das so. Fertig aus. Niemand zwingt ihn, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu unterschreiben.

Wenn er es doch tut, bekommt er Krankengeld. Und das, obwohl die Beitragsschulden damit noch längst nicht beglichen sind.

Wo ist jetzt bitteschön die Nötigung?

Verfasst: 23.12.2016, 12:16
von Czauderna
Hallo,
sehe ich auch so, das ist ein Angebot, nicht mehr und nicht weniger - er muss es nicht annehmen, vor allem, wenn er Bedürftigkeit nachweisen kann.
Aber, für ihn hängt ja nicht nur das Krankengeld davon ab, denn auch alle anderen Leistungen stehen ihm durch diese Vereinbarung wieder in voller Höhe zu. Ich betone es noch einmal, dass das alles so gelaufen ist (Beitragsrückstände und Leistungseinschränkung ausschl. Notfälle), das ist bisher nur eine Vermutung. Den wirklichen Ablauf kennen wir nicht, den sollte der Ratsuchende mal hier bekanntgeben.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.12.2016, 14:30
von broemmel
Wenn ich das bei Anton immer so lese...

Wir sind doch nicht im Karneval und schmeißen mit Krankengeld herum wie mit Kamelle.

Wenn kein Anspruch besteht, gibt es kein Krankengeld. Gesetze sollen befolgt werden, es sei denn dadurch wird der Krankengeldanspruch ausgeschlossen.

Hier wird sogar noch die Möglichkeit aufgezeigt, um Krankengeld zu beziehen und schon wird "Nötigung " geschrien.

Mannomann. Komm doch mal runter