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Krankengeldanspruch
Verfasst: 18.11.2016, 02:26
von Biened33
Liebe Experten,
seit gestern zweifle ich an meiner Krankenkasse. Es geht um folgenden Sachverhalt:
Ich war vom 01.10.2016 bis zum 11.10.2016 in einem Angestelltenverhältnis. Am 12.10.16 bin ich zum Arzt aufgrund von Panikattacken. Eine erste Panikattacke erlitt ich am 11.10.2016 kurz vor Feierabend. Am 14.10.2016 erhielt ich die fristlose Kündigung. Ich bin jetzt noch bis zum 04.12.16 krankgeschrieben. Die Kündigung kam für mich völlig überraschend.
Am 09.11.16 erhielt ich von der KK ein Informationsschreiben zur Zahlung von Krankengeld. Am 17.11.2016 erhielt ich dann von der KK ein Schreiben Ihre Versicherung.
Ich habe dann bei der KK angerufen und der Sachbearbeiter im Callcenter meinte nur, dass ich angeblich keinen Krankengeldanspruch habe. Man hat dann versucht, mich mit der Krankengeldabteilung zu verbinden, aber die Mitarbeiter waren im Gespräch. Dieser Mitarbeiter hat dann eine Rückrufbitte notiert, aber es ist nichts passiert.
ist es wirklich so, dass ich so gar keinen Anspruch auf Krankengeld habe? Für mich ist es derzeit ein einziges Durcheinander.
Verfasst: 18.11.2016, 08:52
von Anton Butz
Hallo,
vielleicht hast du der Krankenkasse den Sachverhalt auch nicht präzise dar-
gestellt, so wie hier, z. B. zur Abfolge von Beginn und Bescheinigung der AU
am 12.10.2016 und der fristlosen Kündigung vom 14.10.2016? Kannst du
den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse hier einstellen?
P.S.: was ist denn daraus geworden?
http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... ght=#78631
Schönen Gruß
Anton Butz
Verfasst: 18.11.2016, 09:33
von Biened33
So präzise, wie ich es hier dargestellt habe, habe ich es gegenüber der Krankenkasse gemacht. Ein Ablehnungsbescheid habe ich nicht bekommen .
Verfasst: 18.11.2016, 11:16
von Anton Butz
Ja dann:
wenn dein Angestellten- (Beschäftigungs-) Verhältnis nur bis 11.10.2016
dauerte und erst am 12.10.2016 Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (festgestellt
bzw. bescheinigt wurde), fällt jedenfalls mir dazu nichts Hilfreiches ein.
P.S.: was stand denn in dem "Informationsschreiben" und im Schreiben
betr. "Versicherung"?
Schönen Gruß
Machts Sinn
Verfasst: 18.11.2016, 15:12
von broemmel
Die Daten können nicht stimmen.
Wurde die Kündigung am 14.10. ausgesprochen? Rückwirkend zum 11.10. ?
Unwahrscheinlich.
Verfasst: 08.12.2016, 19:43
von SuperNova
Eine Antwort ist wegen fehlender Informationen und Widersprüchen zunächst hier gar nicht möglich:
1. Wenn du bis zum 11. 10. in einem Angestelltenverhältnis warst, wieso kam
dann zum 14. 10. eine Kündigung? Du kannst ja nicht gekündigt werden,
wenn das Angestelltenverhältnis vorher endete ... Welchen Status hattest
du denn in der "Zwischenzeit" vom 12.10. - 14. 10.?
2. Wenn am 12. 10. der Arztbesuch erfolgte, von wann bis wann ging dann
die Erstkrankschreibung? Wurde diese auch *krankengeldkonform*
verlängert?
Erst nach Klärung dieser Sachverhalte wäre überhaupt erst eine Antwort möglich.
Verfasst: 09.12.2016, 13:32
von urson
es könnte gut sein, dass der Arbeitgeber am 11.10., als Biened33 sich krank gemeldet hat, noch am selben Tag die Kündigung geschrieben hat - vielleicht sogar schon bei der telefonischen Krankmeldung es ausgesprochen hat. der 11.10. war ein Freitag. demnach würde das passen, dass die sofortige Kündigung am 14.10. per Post eingetroffen ist.
am 12.10. - Samstag
, wurde dann die Krankmeldung ausgestellt.
klingt sehr nach, ich melde mich krank, Arbeitgeber kündigt mir schon bei der telefonischen Krankmeldung, dann gehe ich schnell am nächsten Tag mal zu einem Arzt und lass mich krank schreiben...
die Krankmeldung hätte schlichtweg schon am 11.10. ausgestellt sein müssen. für mich ist die Krankenkasse im recht.
Verfasst: 09.12.2016, 22:22
von SuperNova
@urson: Dann war sie aber nicht bis zum 11.10. in einem Angestelltenverhältnis - das war ja das verwirrende - sondern vielmehr bis mindestens zum 14. 10., da die Kündigung ja erst am Montag zugestellt wurde. Dann müsste aber auch die Kündigung fristlos gewesen sein, oder Biened33 war noch in der Probezeit. Denn normalerweise gilt ja eine Kündigungsfrist.
War sie in der Probezeit, dann hatte sie wegen der kurzen Zeitspanne noch keinen Anspruch auf die 6-wöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, diese erwirbt sie erst nach mindestens 4 Wochen. Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers übernimmt. Aber das wären in diesem Fall wohl nur -je nach tariflicher Vereinbarung- ein paar Tage.
Und da der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers eine Voraussetzung für den KG-Anspruch ist (§ 44 SGB V Abs. 2 Punkt 3) dürfte sie deshalb wahrscheinlich keinen KG-Anspruch haben, hier bin ich mir aber nicht sicher, weil dieser Paragraph etwas schwammig formuliert ist. Es bestände dann nur ein KG-Anspruch während der ersten 28 Tage des neuen Beschäftigungsverhältnisses.
Verfasst: 10.12.2016, 18:21
von urson
SuperNova hat geschrieben:@urson: Dann war sie aber nicht bis zum 11.10. in einem Angestelltenverhältnis - das war ja das verwirrende - sondern vielmehr bis mindestens zum 14. 10., da die Kündigung ja erst am Montag zugestellt wurde. Dann müsste aber auch die Kündigung fristlos gewesen sein, oder Biened33 war noch in der Probezeit. Denn normalerweise gilt ja eine Kündigungsfrist.
War sie in der Probezeit, dann hatte sie wegen der kurzen Zeitspanne noch keinen Anspruch auf die 6-wöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, diese erwirbt sie erst nach mindestens 4 Wochen. Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers übernimmt. Aber das wären in diesem Fall wohl nur -je nach tariflicher Vereinbarung- ein paar Tage.
laut Fragesteller erst 10 Tage beschäftigt gewesen, also definitiv Probezeit. außerdem steht auch da, dass fristlos gekündigt wurde.
Verfasst: 10.12.2016, 18:41
von SuperNova
Fristlose Kündigungen sind ohnehin immer fragwürdig, so dass es sich für die Antragstellerin doppelt lohnen würde, dagegen vorzugehen. Der Kündigungsschutz gilt nämlich auch in der Probezeit, wenn die Kündigung willkürlich und sittenwidrig war.
Verfasst: 26.12.2016, 00:46
von Anton Butz
SuperNova hat geschrieben:
... dann hatte sie wegen der kurzen Zeitspanne noch keinen Anspruch auf die
6-wöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, diese erwirbt sie erst nach min-
destens 4 Wochen. Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Entgeltfortzahlung
des Arbeitgebers übernimmt. ...
Und da der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers eine Voraus-
setzung für den KG-Anspruch ist (§ 44 SGB V Abs. 2 Punkt 3) dürfte sie deshalb
wahrscheinlich keinen KG-Anspruch haben, hier bin ich mir aber nicht sicher ...
Hallo,
weiß das jemand genau?
http://www.swr.de/forum/read.php?2,8359 ... #msg-85888
Ggf. vielen Dank!
Anton Butz
Verfasst: 26.12.2016, 00:56
von Czauderna
Hallo Anton,
Der Link spielt doch für diesen Fall keine Rolle, oder ?
Was genau willst du wissen ?
Gruß
Czauderna
Verfasst: 26.12.2016, 01:01
von Anton Butz
Hallo Czauderna,
Frohe Weihnachten!
Danke für die schnelle Nachfrage.
Es geht um dieselbe Frage.
Deswegen könnte der
Link hilfreich sein.
Aber natürlich
darfst du
...
G
A
Verfasst: 26.12.2016, 12:58
von Czauderna
Hallo,
fest steht in diesem Fall, wenn am Tag der ärztlichen Feststellung, auch wenn die AU. rückwirkend bestätigt wird, kein Arbeitsverhältnis mehr bestand und der nachgehende Leistungsanspruch nicht zum Zuge kommt (z.B. wegen Anspruch auf Familienversicherung), dass es keinen Anspruch auf Krankengeld gibt.
Allgemein - während der ersten 28 Tage eines neuen Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber bei einer AU. keine Entgeltfortzahlung leisten sondern die Krankenkasse Krankengeld - erst nach Ablauf dieser 28 Tage setzt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ein.
Beispiel : Beschäftigung ab 01.01.2017 - AU ab 6.01.2017 (Feststellung am 06.01.2017) - Krankengeld durch Krankenkasse ab 06.01.2017 - Dauer der bescheinigten AU. 31.01.2017 - Kasse zahlt bis 28.01.2017 - Arbeitgeber vom 29.01. - 31.01.2017 Entgeltfortzahlung.
Gruss
Czauderna
@ Anton - auch dir noch eine schöne Restweihnacht.
Verfasst: 26.12.2016, 15:17
von Anton Butz
Danke Günter!
Prima Beispiel und glasklar dargestellt.
Dachte schon, § 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V könnte
ebenfalls eine hinderliche Hürde auf dem Weg zum
- vielleicht doch zustehenden ? - Krankengeld darstellen.
Schönen Feiertag vollends!
Anton