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KG nach befristeter EM-Rente?
Verfasst: 08.11.2016, 09:38
von Fahi
Meine Erwerbsminderungsrentevwird nicht verlängert, bin aber weiter AU und 80 % schwerbehinert. Kann ich nun wieder Krankengeld beantragen, muss ich zum Arbeitsamt oder von wem kann ich meinen Lebensunterhalt nach der Rente bestreiten? Danke vorab!
Verfasst: 08.11.2016, 09:46
von Rossi
Upsela, jetzt muss man aber aufpassen.
Einen Krankengeldanspruch wirst Du nicht haben.
Wenn Du allerdings unmittelbar vor Beginn der Erwerbsminderungsrente bspw. Krankengeld oder Arbeitsentgelt bezogen hast, dann kannst Du ggf. ALG I von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, d.h., dass Du nicht weiterhin arbeitsunfähig (AU) bist.
Ansonsten musst Du ggf. zum Jobcenter und ALG II beantragen.
Verfasst: 08.11.2016, 10:03
von Fahi
Ja, unmittelbar vorher KG, davor Gehalt.
Gibt es nicht so eine Art Anschluss-ALG 1, wie nach einer Aussteuerung auch?
Weil ALG 2 werde ich nicht bekommen, Bedarfssgemeinschaft
Verfasst: 08.11.2016, 12:45
von Rossi
Nein, ein sog. Anschlussarbeitslosengeld gibt es nicht.
Da Du aber vor der Rente unmittelbar Krankengeld und Lohn erhalten hast, zählt der Bezug der Erwerbsminderungsrente als Anwartschaft. D.h., durch diesen Bezug hast Du ggf. einen neue Anwartschaft auf ALG I erworben. Voraussetzung ist hierbei, dass die Rente min. 12 Monate oder gar mehr gezahlt worden ist.
Verfasst: 08.11.2016, 13:00
von Fahi
Super, vielen Dank.
Ja, die Zeitrente wurde 2 Jahre gezahlt.
Dann werde ich wohl zum 1.1. ALG aufgrund der Anwartschaft beantragen, denn am 31.12. endet meine Voll-EM-Rente.
Herzlichen Dank!
Muss ich dort persönlich erscheinen, gibt es online Anträge und wie heißt diese Leistung,einfach nur ALG I ?
Verfasst: 08.11.2016, 13:28
von Rossi
Ja, Du musst dich persönlich arbeitslos melden. Dies kannst Du ja schon in den nächsten Tagen mit Wirkung 01.01.2017 machen.
Wichtig: Wenn Du weiterhin arbeitsunfähig bist, dann wird man das ALG I ablehnen, da Du aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. D.h., Du musst in der Lage sein irgendetwas unter den Bedingungen der üblichen Arbeitsmarktes auszuüben.
Auf der anderen Seite beißt sich die Klamotte auch ein wenig. Die Rente wird vermeintlich nicht länger gezahlt, weil Du arbeitsfähig bist und Du selber sagst, dass Du arbeitsunfähig bist?!?!?!
Verfasst: 08.11.2016, 13:54
von Fahi
Das ist nicht ganz richtig. Die DRV Bund beendet die Rente, weil ich 3 Stunden tgl. arbeiten könne. Dies sehen aber beide Ärzte nicht so und schreiben mich weiter AU. Der Widesrpruch wurde abgelehnt. Ich könnte jetzt klagen, aber für die Zwischenzeit müsste ich ja finanziell abgesichert sein. Und diese Absicherung wäre dann ja das ALG - hoffentlich!
Verfasst: 08.11.2016, 23:28
von Rossi
Sorry, jenes wird nicht funktionieren. Wenn Du weiterhin arbeitsunfähig bist, dann stehst Du dem allgem. Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Das ALG I wird dann abgelehnt!!!
Verfasst: 09.11.2016, 09:07
von Anton Butz
3 Stunden sind keine 6 Stunden
was ist also mit
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
plus Arbeitslosengeld für die von der DRV festgestellte eingeschränkte
(objektive) Verfügbarkeit?
https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/43.html