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Behindert aus PKV in GKV
Verfasst: 02.11.2016, 13:56
von Werner Krieg
Guten Tag, ich selbst bin pensioniert und privat versichert. Meine mittlerweile 33jährige Tochter ist durch eine Auto-Immun-Krankheit seit 2 Jahren 100% schwerbehindert, Pflegestufe 1 derzeit. Sie lebt nun in unserem Haushalt. Sie ist noch in meiner privaten (Debeka) Kasse als Studentin versichert bis Oktober nächsten Jahres, dann muss sie aus Altersgründen ausscheiden. Sie wird ihr Studium nicht fortsetzen können sondern eine erneute 2 bis dreijährige Ausbildung (nicht Lehre) machen. Die Fortführung einer privaten Versicherung für sie ist für uns finanziell nicht leistbar. Wie kann sie in die GKV wechseln? - Ich selbst habe seit vielen Jahren eine steuerlich angemeldete Coachingfirma. Kann ich meine Tochter für eine Zeit über 450,00 € bei mir anstellen; wie lange muss sie angestellt sein, um anschließend weiter gesetzlich zu welchen Kosten versichert zu bleiben? Rückfragen beantworte ich gerne.
Danke fürs geduldige Lesen.
Verfasst: 02.11.2016, 16:30
von D-S-E
Hallo,
was meinst du genau mit der "Ausbildung (nicht Lehre)"?
Wenn die eine Ausbildung gegen Arbeitsentgelt macht, wird sie versicherungspflichtig. In diesem Fall wäre ein Wechsel in die GKV möglich.
Verfasst: 02.11.2016, 17:20
von Czauderna
Hallo,
grundsätzlich ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Familienangehörigen möglich, ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die in der Regel von der Krankenkasse oder aber auch von der Rentenversicherung abgeprüft werden.
Ich nehme an, dass du einen Steuerberater hast, der sollte sich mit der Thematik auskennen. Grundsätzlich läuft es so, dass der Arbeitgeber eine Anmeldung bei der Kasse vornimmt und dort im Statuskennzeichen eine "1" vermerkt. Danach bekommst du einen Fragebogen, den du entsprechend ausfüllen musst. Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind meines Wissens nach, z.B.
Der Angehörige ist in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und übt die Beschäftigung tatsächlich aus.
Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form.
Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
Es wird ein regelmäßiges Entgelt gezahlt, das der Arbeitsleistung angemessen ist (d. h. tariflichen oder ortsüblichen Regelungen entspricht).
Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.
Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht und darf nicht bar ausgezahlt werden.
Natürlich muss das Bruttoentgelt über 450,00 € liegen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 03.11.2016, 00:40
von Werner Krieg
Ausbildung heißt ohne Entgelt, also zB Schule für Ergotherapie
Verfasst: 06.11.2016, 04:20
von Joebo
Hallo Werner Krieg,
es tut mir leid, dass deine Tochter krank ist. Dieses Forum ist ja da um anderen Leuten zu helfen doch hier und da kann ich mir meinen Kommentar auch nicht sparen. Findest du es nicht etwas unsolidarisch, dass du/deine Tochter sich bewusst für die PKV und gegen die GKV entschieden hat. Jetzt wo sie krank ist soll sie ins GKV System? Da kann sich doch keiner wundern, dass die Finanzierung der GKV immer wackeliger wird.
Klar kannst du sie einstellen, jedoch würde jede KK (gerade bei schwerer Erkrankung) die familienhafte Beschäftigung prüfen (lassen). Und so wie du es schilderst wäre dies kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern eher Mittel zum Zweck.
Ist denn ein Elternteil gesetzlich versichert? Bei einer Ausbildung ohne Entgelt würde sie nicht versichert werden. Ggf. eine Familienversicherung über ein Elternteil wenn Einkommensgrenzen eingehalten werden. Ansonsten ggf. freiwillig (geht aber auch nur wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist).
Solange sie (überwiegend) studiert muss sie in der PKV bleiben.
Verfasst: 06.11.2016, 11:45
von ratte1
Joebo hat geschrieben:Ist denn ein Elternteil gesetzlich versichert? Bei einer Ausbildung ohne Entgelt würde sie nicht versichert werden. Ggf. eine Familienversicherung über ein Elternteil wenn Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Mit 33 Jahren wird die Familienversicherung über einen Elternteil wohl nicht funktionieren.
MfG
ratte1
P.S. Deine kritische Anmerkung kann ich nur unterschreiben.
Verfasst: 06.11.2016, 19:04
von Joebo
Whoops, war gestern Abend wohl doch etwas zu spät, glatt überlesen.
Trotzdem bleibt die Frage, ob ein Elternteil GKV versichert ist.
Verfasst: 07.11.2016, 00:40
von amerin
Gerade bei solch einer Krankheit und einer unbeschnittenen PKV sollte man dort verbleiben, zum Wohle des Kindes, koste es was es wolle!
Wenn du die Streichung der Pflegestufe einhundertprozentig riskieren willst, dann stell sie bei dir ein.
Pflegestufe 1 und arbeiten gehen passen nicht zusammen!
Verfasst: 07.11.2016, 01:01
von Czauderna
Hallo Amrin,
Vielleicht in diesem Falle nicht, aber grundsätzlich geht das schon - arbeiten und Pflegestufe und da sogar bis Pflegestufe 2.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 09.11.2016, 03:27
von ivonne
hat deine tochter auch eine erwerbsminderungsrente bei gleichzeitiger schwerbehinderung plus pflegestufe 1
PS bei einstellung von Familienmitglieder ist eine gesetzliche Krankenversicherung nur bei einem verdienst über der gleitzone von momentan 900 euro pro Monat möglich. dies ist eine Ausnahmeregelung
wurde auch schon mal über ergänzende Leistungen der grundversicherung bei Erkrankung ihrer tochter nachgedacht danke fürs anworten
interessant wäre auch zu klären auch ob Versicherungen vorliegen über die das anrechenbare gesamteinkommen zur Berechnung des existenzminimums bei teilweiser oder voller Erstattung durch das sozialamt bereinigt beziehungsweise gemindert wird.
Verfasst: 09.11.2016, 16:47
von Czauderna
ivonne hat geschrieben:hat deine tochter auch eine erwerbsminderungsrente bei gleichzeitiger schwerbehinderung plus pflegestufe 1
PS bei einstellung von Familienmitglieder ist eine gesetzliche Krankenversicherung nur bei einem verdienst über der gleitzone von momentan 900 euro pro Monat möglich. dies ist eine Ausnahmeregelung
wurde auch schon mal über ergänzende Leistungen der grundversicherung bei Erkrankung ihrer tochter nachgedacht danke fürs anworten
interessant wäre auch zu klären auch ob Versicherungen vorliegen über die das anrechenbare gesamteinkommen zur Berechnung des existenzminimums bei teilweiser oder voller Erstattung durch das sozialamt bereinigt beziehungsweise gemindert wird.
Hallo Yvonne,
gibt es dafür auch eine Quelle ?.
Danke und Gruss
Czauderna