Hallo zusammen, habe heute beiläufig mitbekommen, dass sofern der RV-Träger den Zuschuss zur frw. KV vom Versicherten zurückfordert und dieser nicht leisten (kann), die jeweilige KK den Zuschuss an die RV zurückzahlen muss und sich ggf. die Kosten vom Versicherten holen muss.
Hab dazu jedoch keine Rechtsquelle gefunden. Habt ihr was davon gehört? Wo finde ich was dazu?
Besten Dank im Voraus.
Rückforderung Zuschuss nach Paragraph 106 SGB VI
Moderator: Czauderna
Nun, da passt etwas nicht.
Der Zuschuss der Rentenversicherung (DRV) zur Krankenversicherung ist eine Zusatzleistung zur Rente (Dritter Abschnitt zum SGB VI). Wenn dieser dann vermeintlich zu Unrecht gezahlt worden ist, dann muss die DRV diesen auch vom Rentenbezieher zurückfordern. Die Kasse hat damit nichts zu tun.
Ferner muss man bei der Rückforderung des Beitragszuschusses auch höllisch aufpassen, da teilweise die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorliegen, aber die DRV sehrwohl versucht dies zu machen.
Denn das BSG hat in seinem Urteil vom 27.06.2012 Az.: B 12 R 6/10 R für Fälle mit rückwirkender Begründung einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, dass der Bescheid über die Feststellung des Beitragszuschusses für Bezugszeiten, die vor dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse liegen, nicht nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X aufgehoben werden kann. Zwar führte das BSG in der Entscheidung vom 26.06.2012 auch an, dass diese Situation als durchaus sozialpolitisch unbefriedigend empfunden werden könnte. Dennoch sah sich das Bundessozialgericht nicht in der Lage durch richterliche Rechtsfortbildung diese vermeintliche Lücke zu schließen. Es obliegt vielmehr dem Gesetzgeber durch bereichspezifische gesetzliche Regelungen insoweit Abhilfe zu schaffen.
Von einer Gesetzesänderung habe ich allerdings noch nicht mitbekommen.
Der Zuschuss der Rentenversicherung (DRV) zur Krankenversicherung ist eine Zusatzleistung zur Rente (Dritter Abschnitt zum SGB VI). Wenn dieser dann vermeintlich zu Unrecht gezahlt worden ist, dann muss die DRV diesen auch vom Rentenbezieher zurückfordern. Die Kasse hat damit nichts zu tun.
Ferner muss man bei der Rückforderung des Beitragszuschusses auch höllisch aufpassen, da teilweise die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorliegen, aber die DRV sehrwohl versucht dies zu machen.
Denn das BSG hat in seinem Urteil vom 27.06.2012 Az.: B 12 R 6/10 R für Fälle mit rückwirkender Begründung einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, dass der Bescheid über die Feststellung des Beitragszuschusses für Bezugszeiten, die vor dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse liegen, nicht nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X aufgehoben werden kann. Zwar führte das BSG in der Entscheidung vom 26.06.2012 auch an, dass diese Situation als durchaus sozialpolitisch unbefriedigend empfunden werden könnte. Dennoch sah sich das Bundessozialgericht nicht in der Lage durch richterliche Rechtsfortbildung diese vermeintliche Lücke zu schließen. Es obliegt vielmehr dem Gesetzgeber durch bereichspezifische gesetzliche Regelungen insoweit Abhilfe zu schaffen.
Von einer Gesetzesänderung habe ich allerdings noch nicht mitbekommen.
Hallo,
Also nur vom Hörensagen- ich habe davon in Verbindung mit der Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern ab 01.01.2017 gehört.
Weil es da im Rahmen der Umstellung von freiwillig auf Pflicht zu Ueberzahlungen kommen könnte, soll das so gehandhabt werden - aber bitte, nur gehört, kann dazu nichts belegen.
Gruß
Czauderna
Also nur vom Hörensagen- ich habe davon in Verbindung mit der Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern ab 01.01.2017 gehört.
Weil es da im Rahmen der Umstellung von freiwillig auf Pflicht zu Ueberzahlungen kommen könnte, soll das so gehandhabt werden - aber bitte, nur gehört, kann dazu nichts belegen.
Gruß
Czauderna