Hallo zusammen,
ich bin im Anstellungsverhältnis und habe derzeit wiederholt einen Anspruch auf Krankengeld. Wiederholt bedeutet, dass ich wegen derselben Grunderkrankung bei demselben Arbeitgeber meine 42 EFZ-Tage bereits aufgebraucht habe und bei erneutem Auftreten der Krankheit derzeit sofort wieder Krankengeld beziehe. Das passiert leider derzeit regelmäßig. Deshalb gibt es in den letzten Monaten keinen Monat, der 30 SV-Tage mit Arbeitsentgelt hatte. Der letzte komplett abgerechnete Monat ohne Krankengeldbezug ist der März 2016. Seitdem gab es immer wieder Krankengeldbezugszeiten in jedem Monat.
Meine Frage ist, ob die Höhe des Krankengelds immer gleich bleibt? Der Arbeitgeber muss nach meiner Info bei jedem Ende seiner EFZ eine Verdienstbescheinigung an die KK übermitteln. Welcher Werte nimmt er da? Stets den gleichen Monat (März 2016), solange kein neuer kompletter Monat mit Entgelt entstand?
Gruß
Texis
Höhe des Krankengelds bei unvollständigen Vormonaten
Moderator: Czauderna
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- Beiträge: 8
- Registriert: 10.09.2016, 14:07
Hallo Texis,
ja das ist absolut richtig. Die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist immer der letzte vollabgerechnete Monat vor der Arbeitsunfähigkeit. (Dazu zählt auch ein Monat, in welcher Entgeltfortzahlung geleistet wurde)
Beispiel:
Krank ab 29.02.2016, Krankend ab ab 11.04.2016, Berechnungsgrundlage Januar 2016
Erneut krank wegen gleicher Krankheit 29.04.2016, Krankengeld ab 29.04.2016, Berechnungsgrundlage März 2016
Wenn nun in jedem Monat Krankengeldanspruch entsteht bleibt es immer beim März 2016.
Die Fälle gibt es nicht selten, beispielsweise bei Dialysepatienten.
Hier sollte man sich allerdings schonmal die 12 Monatsfrist merken. Wenn die Krankheit immer wieder (ohne 6 Monate-Pause) auftritt, so besteht ab dem 29.02.2017 ein neuer Anspruch auf 42 Tage Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Besten Gruß
ja das ist absolut richtig. Die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist immer der letzte vollabgerechnete Monat vor der Arbeitsunfähigkeit. (Dazu zählt auch ein Monat, in welcher Entgeltfortzahlung geleistet wurde)
Beispiel:
Krank ab 29.02.2016, Krankend ab ab 11.04.2016, Berechnungsgrundlage Januar 2016
Erneut krank wegen gleicher Krankheit 29.04.2016, Krankengeld ab 29.04.2016, Berechnungsgrundlage März 2016
Wenn nun in jedem Monat Krankengeldanspruch entsteht bleibt es immer beim März 2016.
Die Fälle gibt es nicht selten, beispielsweise bei Dialysepatienten.
Hier sollte man sich allerdings schonmal die 12 Monatsfrist merken. Wenn die Krankheit immer wieder (ohne 6 Monate-Pause) auftritt, so besteht ab dem 29.02.2017 ein neuer Anspruch auf 42 Tage Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Besten Gruß
Hallo Krankengeld123,
laut Rundschreiben der Krankenkassen ( https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... engeld.pdf ) Punkt 2.1.1.1.1 muss nicht für den gesamten Monat Arbeitsentgelt gezahlt worden sein, um als Berechnungsmonat herangezogen zu werden.
MfG
ratte1
laut Rundschreiben der Krankenkassen ( https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... engeld.pdf ) Punkt 2.1.1.1.1 muss nicht für den gesamten Monat Arbeitsentgelt gezahlt worden sein, um als Berechnungsmonat herangezogen zu werden.
MfG
ratte1
Hallo zusammen,
ich krame meinen eigenen Thread nochmal raus. Ich habe mir das von ratte1 genannte Gemeinsame Rundschreiben der Krankenkassenverbände durchgelesen.
Tatsächlich scheint es mir so, dass bei wiederkehrenden AU-Zeiträumen mit Krankengeld nicht immer automatisch der zuletzt "vollständig abgerechnete und gezahlte" Monat maßgeblich ist. Wenn der zuletzt abgerechnete Monat vor Eintritt der AU ein "ungestörter" Monat ist, wenn also das vereinbarte und das tatsächlich erzielte Gehalt übereinstimmen, ist die Sache einfach. Was aber - so war meine Ursprungsfrage - gilt, wenn eine AU wiederholt auftritt, aber im Vormonat auch schonmal AU in gleicher Sache bestand und der Vormonat zwar abgerechnet wurde (weil verstrichen), aber ein "gestörter" Monat war, weil das vereinbarte und das tatsächlich erzielte Gehalt nicht übereinstimmen?
Und da scheint mir die Antwort von Krankengeld123, dass es dauerhaft bei diesem letzten "ungestörten" Monat als Bemessungszeitraum bleibe, nicht mehr zutreffend.
In meinem Fall arbeite ich seit Jahren in der Firma und der Arbeitgeber und ich haben ein festes Monatsgehalt vereinbart und weitere Bezüge gibt es nicht. Das macht die Sache zum Glück etwas einfacher. Für jeden neuen Eintritt eines neuen AU-Zeitraums mit Krankengeld muss dann geschaut werden, welches der zuletzt abgerechnete Monat vor (erneutem) Eintritt der AU ist, auch wenn dieser Vormonat in sich gar nicht "vollständig gezahlt" worden ist, weil z.B. auch dort schon eine frühere AU-Zeit anteilig mit Krankengeld vorgelegen hat. Maßgeblich ist nur, dass dieser Vormonat bereits abgerechnet wurde. Dass ggf. dafür nur zeitanteilig Gehaltsanspruch bestand, steht wohl einer Berücksichtigung als "Bemessungsmonat" nicht entgegen.
In dem Kapitel 2.2.1.2.1.2 auf Seite 37 des Rundschreibens ist diese Situation beschrieben: "Weicht das erzielte Arbeitsentgelt (...) vom vereinbarten Arbeitsentgelt ab (...), sind grundsätzlich die vereinbarten (vollen) Monatsbezüge der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen (BSG-Urteil vom 30.05.2006 – B 1 KR 19/05 R –). Das Arbeitsentgelt ist durch 30 zu teilen".
Ich verstehe das so, dass dann trotzdem das vereinbarte Gehalt als Regelentgelt von der Krankenkasse für die Berechnung des Krankengelds berücksichtigt wird, obwohl es in dem maßgeblichen Monat von dem Arbeitgeber für seine Gehaltsabrechnung nur zeitanteilig zu berücksichtigen war.
Der Arbeitgeber müsste nach meinem Verständnis der Krankenkasse in seiner Verdienstbescheinigung für die Berechnung des Krankengelds zwei Werte übermitteln: zum einen das vereinbarte Entgelt des zuletzt abgerechneten Monats als fiktives Brutto und Netto und zusätzlich das tatsächlich erzielte Entgelt. Die KK muss dann prüfen, welches Arbeitsentgelt als Regelentgelt genommen wird. In meinem Fall wäre es das vereinbarte Entgelt, weil das tatsächliche Entgelt nicht für den ganzen Monat gezahlt wurde (wegen vorheriger AU mit Krankengeld).
Im Ergebnis ändert sich für mich in diesem speziellen Fall nichts, weil ich ein monatliches gleichbleibenden Festgehalt bekomme und es egal ist, ob das Krankengeld aus dem tatsächlichen Entgelt oder aus dem vereinbarten Entgelt berechnet wird.
Ich wollte das in diesem Thread ergänzen, falls den mal jemand liest
ich krame meinen eigenen Thread nochmal raus. Ich habe mir das von ratte1 genannte Gemeinsame Rundschreiben der Krankenkassenverbände durchgelesen.
Tatsächlich scheint es mir so, dass bei wiederkehrenden AU-Zeiträumen mit Krankengeld nicht immer automatisch der zuletzt "vollständig abgerechnete und gezahlte" Monat maßgeblich ist. Wenn der zuletzt abgerechnete Monat vor Eintritt der AU ein "ungestörter" Monat ist, wenn also das vereinbarte und das tatsächlich erzielte Gehalt übereinstimmen, ist die Sache einfach. Was aber - so war meine Ursprungsfrage - gilt, wenn eine AU wiederholt auftritt, aber im Vormonat auch schonmal AU in gleicher Sache bestand und der Vormonat zwar abgerechnet wurde (weil verstrichen), aber ein "gestörter" Monat war, weil das vereinbarte und das tatsächlich erzielte Gehalt nicht übereinstimmen?
Und da scheint mir die Antwort von Krankengeld123, dass es dauerhaft bei diesem letzten "ungestörten" Monat als Bemessungszeitraum bleibe, nicht mehr zutreffend.
In meinem Fall arbeite ich seit Jahren in der Firma und der Arbeitgeber und ich haben ein festes Monatsgehalt vereinbart und weitere Bezüge gibt es nicht. Das macht die Sache zum Glück etwas einfacher. Für jeden neuen Eintritt eines neuen AU-Zeitraums mit Krankengeld muss dann geschaut werden, welches der zuletzt abgerechnete Monat vor (erneutem) Eintritt der AU ist, auch wenn dieser Vormonat in sich gar nicht "vollständig gezahlt" worden ist, weil z.B. auch dort schon eine frühere AU-Zeit anteilig mit Krankengeld vorgelegen hat. Maßgeblich ist nur, dass dieser Vormonat bereits abgerechnet wurde. Dass ggf. dafür nur zeitanteilig Gehaltsanspruch bestand, steht wohl einer Berücksichtigung als "Bemessungsmonat" nicht entgegen.
In dem Kapitel 2.2.1.2.1.2 auf Seite 37 des Rundschreibens ist diese Situation beschrieben: "Weicht das erzielte Arbeitsentgelt (...) vom vereinbarten Arbeitsentgelt ab (...), sind grundsätzlich die vereinbarten (vollen) Monatsbezüge der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen (BSG-Urteil vom 30.05.2006 – B 1 KR 19/05 R –). Das Arbeitsentgelt ist durch 30 zu teilen".
Ich verstehe das so, dass dann trotzdem das vereinbarte Gehalt als Regelentgelt von der Krankenkasse für die Berechnung des Krankengelds berücksichtigt wird, obwohl es in dem maßgeblichen Monat von dem Arbeitgeber für seine Gehaltsabrechnung nur zeitanteilig zu berücksichtigen war.
Der Arbeitgeber müsste nach meinem Verständnis der Krankenkasse in seiner Verdienstbescheinigung für die Berechnung des Krankengelds zwei Werte übermitteln: zum einen das vereinbarte Entgelt des zuletzt abgerechneten Monats als fiktives Brutto und Netto und zusätzlich das tatsächlich erzielte Entgelt. Die KK muss dann prüfen, welches Arbeitsentgelt als Regelentgelt genommen wird. In meinem Fall wäre es das vereinbarte Entgelt, weil das tatsächliche Entgelt nicht für den ganzen Monat gezahlt wurde (wegen vorheriger AU mit Krankengeld).
Im Ergebnis ändert sich für mich in diesem speziellen Fall nichts, weil ich ein monatliches gleichbleibenden Festgehalt bekomme und es egal ist, ob das Krankengeld aus dem tatsächlichen Entgelt oder aus dem vereinbarten Entgelt berechnet wird.
Ich wollte das in diesem Thread ergänzen, falls den mal jemand liest