Seite 1 von 1
BS Rentenantragsteller
Verfasst: 20.08.2016, 10:49
von Joebo
Hallo zusammen, fällt euch eine Konstellation ein, bei denen RA-Steller einen KG-Anspruch haben und deswegen der Allg. BS gilt?
Die Vers. 5(1) Nr. 1 V würde die RA-Steller Mitgliedschaft verdrängen. Mir fällt leider kein Beispiel ein, habt ihr eine Idee?
Verfasst: 20.08.2016, 12:04
von Swantje B.
Man muss ja nicht unbedingt Anspruch auf Krankengeld haben um den allg. Beitragssatz zu zahlen. Wenn der Rentenantragsteller beispielsweise vor der gesetzlichen Rente schon Versorgungsbezüge/Betriebsrente bezieht oder eine nebenberufliche Selbstständigkeit ausübt und dadurch Arbeitseinkommen erzielt, zahlt er eben aus diesen Einkünften den allgemeinen Beitragssatz (§ 248 SGB V). Auch ganz ohne Krankengeldanspruch.
Gruß
Swantje
Verfasst: 20.08.2016, 12:28
von Joebo
Das ist mir klar. Die Frage bezieht sich explizit auf den KG Anspruch. Ob es eine Konstellation geben kann, in der allg. BS aufgrund eines KG Anspruches gilt.
Danke für die Antwort.
Verfasst: 20.08.2016, 13:11
von Czauderna
Hallo,
ein Beschäftigter in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, also mit Krankengeldanspruch, stellt einen Rentenantrag - die Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer ist weiterhin vorrangig vor der Pflichtmitgliedschaft als Rentenantragsteller. Der Beschäftigte wir arbeitsunfähig. Anspruch auf Krankengeld besteht trotz der Rentenantragstellung - meintest Du das (was ich allerdings nicht glaube, wäre nämlich doch zu einfach).
Gruss
Czauderna
Verfasst: 20.08.2016, 13:34
von heinrich
Czauderna. Das meint er sicherlich nicht.
Er meint auch nicht, den hauptberuflich Selbstständigen (mit Wahl des Krankengeldes), der RA gestellt hat,weiter freiw. versichert ist.
Dieser hätte ebenfalls einen Anspruch auf KG
Er meint die Personen, die als Rentenantragsteller Mitglied ist (§ 189 SGB V)
und bei dem es keine Vorrangtatbestände gibt.
Ich (im Beitragswesen tätig) könnte mit leistungsrechtlich folgenden Fall vorstellen.
Mitglied nach § 189 SGB V als Rentenantragsteller.
UND (jetzt kommt es) NEBENberuflich selbstständig.
Es wird nebenberufliches Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Gewerbe)
erzielt.
Dies wäre die Fallgestaltung die mir einfällt.
OK JOEBO
Verfasst: 20.08.2016, 14:13
von Joebo
Heinrich hat es erfasst.
Selbständige haben jedoch nur einen KG Anspruch, wenn sie dies hauptberuflich ausüben und die Wahll erklären (oder täusche ich mich da?). Das wäre ja wiederum ein Ausschlusstatbestand für die Mitgliedschaft nach 189...
Verfasst: 20.08.2016, 14:48
von GerneKrankenVersichert
Geht es tatsächlich um den KG-Anspruch oder die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes? Ohne den Krankengeldanspruch könnte ich ein Beispiel konstruieren, bei dem der allgemeine Beitragssatz gilt oder nur die Hälfte davon.
Edit: Oder ergänzt
Verfasst: 20.08.2016, 15:13
von Czauderna
Joebo hat geschrieben:Heinrich hat es erfasst.
Selbständige haben jedoch nur einen KG Anspruch, wenn sie dies hauptberuflich ausüben und die Wahll erklären (oder täusche ich mich da?). Das wäre ja wiederum ein Ausschlusstatbestand für die Mitgliedschaft nach 189...
Hallo,
ja, sehe ich auch so.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 20.08.2016, 16:05
von GerneKrankenVersichert
Äh, Leute, ich hatte gerade nichts tun und habe mal das SGB befragt. Wenn ich nicht ganz blind bin, gibt es keinen Paragrafen, der die Rentenantragstellermitgliedschaft bei einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ausschließt.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
(1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Das heißt, ich müsste einen hauptberuflich Selbständigen, der eine Rente beantragt und die VVZ erfüllt, als Rentenantragsteller führen, bis die Rente durch ist?!? Hatte ich jetzt in der Praxis noch nie bzw. noch nie gemacht.
Er wäre weiterhin hauptberuflich Selbständig und die Wahlerklärung für Krankengeld würde weiterhin gelten, so dass es als Rentenantragsteller Anspruch auf Krankengeld hätte.
Oder habe ich irgendeinen Paragrafen übersehen?
Verfasst: 20.08.2016, 16:35
von Czauderna
Hallo,
aus dem Merkblastt der Deutschen Rentenversicherung:
5 Wann werde ich nicht in der KVdR versichert?
Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn und solange
- Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. aufgrund einer Beschäftigung oder
eines Bezuges von Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II oder einer selbständigen Tätigkeit als
landwirtschaftlicher Unternehmer) besteht,
- eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird,
- Krankenversicherungsfreiheit (z. B. als Beamter oder wegen einer Beschäftigung mit einem Entgelt
oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) vorliegt.
Sofern einer der vorgenannten Tatbestände endet, besteht ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungspflicht in der
KVdR, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ich lese das so, dass eine Rentenantragstellung in diesem Falle nichts am Versicherungsverhältnis ändert und demzufolge der Krankengeldanspruch weiterbesteht.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 20.08.2016, 18:44
von Joebo
Steht im GR:
Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V beginnt dann nicht mit dem Tag der Rentenantragstellung, wenn zu diesem Zeit- punkt eine Vorrangversicherung besteht (vgl. A I 4.3) oder die KVdR aufgrund des § 5 Absatz 5 oder § 6 Absatz 1 bis 3 SGB V ausgeschlossen ist. In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft erst nach Beendigung der Vorrangversicherung, der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Versicherungsfreiheit.
Tit A VI Pkt. 2.5
Verfasst: 20.08.2016, 22:09
von heinrich
also ist auch bei einem RA-Steller, der hauptberuflich Selbstständige KEINE Mitgliedschaft nach § 189 SGB V gegeben.
GerneKrankenVersichert: Du hast hunderte hauptberuflich Selbstständige schon in Deinem Computer gehabt, die (KVDR- VVZ erfüllt) trotz Rentenantrages noch in der freiw. Versicherung geblieben sind.
Sonst wäre doch ein freiw. Versicherter hauptberuflich Selbstständiger
beim Rentenantrag in der RA-Steller-Mitgliedschaft und wenn dann die Rente gezahlt wird (weiter hauptb.Selbstst) dann wieder freiw. versichert.
Dies hast Du noch nie in Deinem Computer gesehen.
Verfasst: 20.08.2016, 22:15
von heinrich
Joebo. Dein Beitrag von 1.13 Uhr.
Ich weiß jetzt nicht mehr, ob Du mich verstanden hat.
Ich meine, dass es bei einer Rentenantragstellermitgliedschaft
mit Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher Selbstständigkeit
zu einer Krankenzahlung kommen kann.
Bei einer in der KVDR befindlichen Person (also Rente wird bereits gezahlt)
und nebenberuflicher Selbstständigkeit habe ich das sogar schon in einem Rundschreiben gelesen und von ca. 25 Jahren (kein Scherz) hatten wie so einen Fall schon einmal, dass Krankengeld gezahlt wurde.
Es darf nur keine Rente sein, die Krankengeld ausschließt.
So jetzt lass uns gleich die Brasilianer platt machen.