Seite 1 von 1

Sperrzeit / Krankenversicherung

Verfasst: 08.08.2016, 09:30
von gesundfit1950
Einem Arbeitnehmer (gesetzl. Krankenversichert / pflichtversichert) wird betriebsbedingt gekündigt. Er erhält eine Abfindung.
Das Arbeitsamt verhängt nach eintreten der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit.

Fragen zur Krankenversicherung.

Muss der Arbeitnehmer sich in der Sperrzeit selber versichern? Hängt das von der Abfindung ab?
Der Partner und die Kinder sind über den Arbeitnehmer in der „Familienversicherung“ versichert.
Müssen diese sich selber versichern?

Verfasst: 08.08.2016, 10:32
von Rossi
Nein in der Regel nicht.

Denn während einer Sperrzeit muss die Bundesagentur für Arbeit, obwohl kein ALG I tatsächlich gezahlt wird, ab dem 2. Monat Beiträge an die Krankenversicherung zahlen.

Darüber ist man dann versichert.

Verfasst: 08.08.2016, 10:59
von gesundfit1950
.....wie verhält es sich mit den Familienangehörigen?
Sind diese dann weiterhin über den Hauptversicherten in der „Familienversicherung“?

Verfasst: 08.08.2016, 11:09
von Czauderna
Hallo,
ja, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind ändert sich an der Familienversicherung nichts.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 08.08.2016, 11:49
von gesundfit1950
Mit "Voraussetzungen" sind wahrscheinlich u.a. die Einkommensgrenzen und alter der Kinder gemeint?

Verfasst: 08.08.2016, 12:10
von Czauderna
gesundfit1950 hat geschrieben:Mit "Voraussetzungen" sind wahrscheinlich u.a. die Einkommensgrenzen und alter der Kinder gemeint?
Hallo, richtig, also die Voraussetzungen die seinerzeit bei Beginn der Familienversicherung auch erfüllt wurden.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 08.08.2016, 13:16
von broemmel
Bitte aufpassen.

Es gibt bei Abfindungen zum einen die Sperrzeit und dann auch noch das Ruhen des Anspruches.

Daraus ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf die Versicherung.

Hier ist das eigentlich recht schön erklärt

https://www.haufe.de/personal/entgelt/b ... 91542.html

Verfasst: 09.08.2016, 09:08
von heinrich
so richtig habe ich das nicht verstanden.

Wird es denn bei einer Nicht-zahlung des Arbeitslosengeldes wegen Anrechnung einer Abfindung zu einer Anmeldung des Arbeitsamtes bei der Krankenkasse kommen.

Wenn ich den § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V lesen, dann wird es in diesen Fällen nicht zum Krankenversicherungsschutz kommen,

wenn wegen Abfindung kein ALG gezahlt wird.

Broemel, siehst Du das auch so ?

Verfasst: 09.08.2016, 10:37
von broemmel
Genau. Da ist der Unterschied.

Bei einer Abfindung kann der Anspruch ruhen. Dann folgt daraus keine Versicherungspflicht.

Es kann sich eine Sperrzeit ausgesprochen werden. Da gibt es den Versicherungsschutz nach einem Monat