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Rückforderung von in 2014 gezahltem Krankengeld
Verfasst: 27.07.2016, 17:21
von romanwelt1971
Hallo,
hier zu meinem zweiten Problem mit der Krankenkasse.
Ich war von Mitte 2012 bis Ende 2013 wg. Depressionen krankgeschrieben und habe Krankengeld bezogen. Ende 2013 wurde ich ausgesteuert und habe mich arbeitslos gemeldet. Vom 15.02.2014 bis 30.07.2014 und vom 01.08. bis 16.10.2014 habe ich gearbeitet. Am 16.09.2014 wurde das Arbeitsverhältnis fristlos vom Arbeitgeber gekündigt. Hiergegen habe ich nichts gemacht, da eine Kündigungsschutzklage zwecklos war und ich eine Bescheinigung meines Psychotherapeuten hatte, dass diese Stelle meiner weiteren Gesundung eher nicht dienlich war.
Weiterhin war es so, dass ich zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses krank war und am Nachmittag noch beim Arzt war, der mich krankgeschrieben hat mit einer akuten Nebenhöhlenentzündung mit Fieberschüben etc.
Beim Arbeitsamt hatte ich mich dann am 17. gemeldet und auch meine Krankmeldung vorgezeigt. Diese haben mir die Anwesenheit bescheinigt und mich zur Krankenkasse geschickt.
Bei der Krankenkasse bin ich danach persönlich vorstellig geworden und habe Bescheinigung der AA, Kündigung, Krankmeldung und Bescheinigung meines Therapeuten vorgelegt
Daraufhin habe ich erst mal nichts von der Krankenkasse gehört. Anfang Okt. 2016 kam ein Schreiben, mit dem mir Krankengeld bewilligt worden ist.
Zum 11.10.2015 habe ich mich dann arbeitslos bei der AA gemeldet.
Am 25.11.2014 hat die Krankenkasse dann ein Schreiben (kein Bescheid) geschickt, mit dem sie das bewilligte Krankengeld rückwirkend zurückfordert, da ich einen fiktiven Anspruch beim Ehegatte gehabt hätte.
Dieses Schreiben habe ich nicht erhalten. Mir wurde Ende Januar 2015 wohl eine Mahnung geschickt, die ich erhalten habe. Da es mir zu dem Zeitpunkt gesundheitlich nicht so gut ging, habe ich (dummerweise) hierauf nicht reagiert.
Jetzt habe ich den Salat durch einen Haushaltsunfall, wodurch ich derzeit nicht arbeiten kann und krankgeschrieben bin. Es wird ein Betrag von knapp 910,00 € zurückgefordert.
Mann will mein Krankengeld einbehalten bzw. wäre mit Raten zufrieden.
Ich verstehe nur Bahnhof. Was habe ich mit der Krankenversicherung meines Mannes zu tun? Ich war immer bei meiner Krankenkasse und er bei seiner. Wie kann man denn 1 1/2 Monate später sagen, wir haben doch keine Leistungspflicht. Die andere Krankenkasse meines Mannes ist seit 2010 meiner Krankenkasse bekannt, da man seinerzeit die Kosten einer Maßnahme geteilt bezahlt hat.
Mein Mann ist bei einer anderen Krankenkasse gesetzlich versichert. Er war von Mai bis Dezember 2014 ebenfalls im Krankengeld.
Ich hoffe, ich habe nicht zu verworren geschrieben, da mich Hitze, Tabletten und auch mein Gemütszustand im Moment echt fertig machen und ich total verzweifelt bin.
Liebe Grüße
Verfasst: 27.07.2016, 18:49
von Czauderna
Hallo,
also, das geht gar nicht - hier hat eindeutig die Kasse einen gravierenden Fehler begangen in dem sie damals Krankengeld bewilligt ohne den Rechtsanspruch richtig zu prüfen. Das ist auch kein Fall, bei dem man auch nur ansatzweise seitens der Kasse behaupten kann, dass du als Versicherte das hättest merken müssen. Außerdem hast du das Krankengeld in gutem Glauben verbraucht. Mein Rat - Widerspruch einlegen und einen klage fähigen Bescheid fordern falls dem Widerspruch nicht stattgegeben werden sollte. Und diesen Rechtsstreit, wenn es dazu kommen sollte, den gewinnst du - da bin ich mir sicher. Was meinen die anderen Experten ?.
Gruss
Czauderna
PS. Welche Zeitangaben sind denn nun richtig - 2014, 2015 oder 2016 ?.
Verfasst: 27.07.2016, 18:57
von romanwelt1971
Hi,
Krankengeld wurde gezahlt vom 17.09.2014 bis 10.10.2014. Arbeitslos ab 11.10.2014. Schreiben Rückforderung Krankengeld vom 25.11.2014, nie erhalten. Es ist auch kein Bescheid, hiergegen hätte ich Widerspruch eingelegt, der wäre ja mit ZU gekommen.
Mahnung war wohl im Januar 2015 und dann still ruht der See bis zur jetzigen Ausschüttung von Krankengeld, die zum Teil eingehalten wurde zum Ausgleich dieser Forderung.
LG
PS: Das schlimme ist die rückwirkende Aufhebung. Mein Mann hat zu dem Zeitpunkt selbst Krankengeld von knapp 1.000,00 € bekommen, ich hätte dann zumindest Wohngeld etc. beantragen können.
Verfasst: 27.07.2016, 19:04
von Czauderna
Hallo,
die Verrechnung ist schon der nächste Hammer - eine Verrechnung darf nur erfolgen wenn die Rückforderung selbst, auch rechtens ist, und die war es mit Sicherheit nicht, jedenfalls ist es deiner Schilderung zu entnehmen.
Gruss
Czauderna
Sorry
Verfasst: 27.07.2016, 19:07
von romanwelt1971
Hallo,
sorry falls ich etwas verworren bin.
Das Wetter in Verbindung mit den starken Tabletten (nehme wg. der Schmerzen im Knie derzeit Tramal, ansonsten 4-5 Novalgin am Tag) und der Aufregung nach dem Telefonat macht mich ganz konfus, so dass ich nicht mehr klar denke.
Ich fühle mich im Moment total überfordert, da im Moment alles über mich hereinbricht. Normalerweise bin ich - trotz meiner Depression, die wieder ausgebrochen ist - derjenige, der bei uns alles managt, aber momentan könnte ich nur noch heulend in der Ecke sitzen.
Liebe Grüße
Verfasst: 27.07.2016, 19:14
von romanwelt1971
Hallo,
nee, das war genau so wie geschildert. Es kam der Brief in der vergangenen Woche, in dem wurde mir mitgeteilt, dass aus 2014 eine Forderung gegen mich bestehen würde. Sollte ich bis Ende dieser Woche mich nicht melden, würden sie das Krankengeld verrechnen, bis diese Forderung ausgeglichen ist.
Auf meinen Anruf, was für ein Schreiben aus 2014, hat man mir dieses Anschreiben ohne Rechtsmittelbelehrung i Kopie zugeschickt. In dem Telefonat. welches ich geführt habe, um die Kopie zu erhalten, habe ich klargestellt, dass ich diese Forderung derzeit aufgrund meiner Umstände nicht begleichen könne, höchstens in Raten. Ich habe mitgeteilt, dass ich das klären würde, sie aber unter dem Vorbehalt der späteren Rückfforderung durch mich erst mal eine Rate von 3.33 € pro Tag einbehalten könnten, ich hiermit aber ausdrücklich keine Anerkennung dieser Forderung erklären würde.
Dann der heutige Anruf mit der verspäteten Krankmeldung, was definitiv nicht stimmt, dass macht mich so fertig.
LG
Verfasst: 28.07.2016, 22:34
von Anton Butz
Hallo,
das Schreiben aus 2014, das dir jetzt zugegangen ist, solltest du per Wider-
spruch anfechten und ergänzend auf deinen hilfsweisen Wunsch der Überprüfung
nach § 44 SGB X hinweisen sowie verlangen, die Aufrechnung zu unterlassen.
Du kannst der Krankenkasse die hier eingestellten Gründe nennen - auch
wenn - zumindest mir - nicht ganz klar wird, worum es geht.
Falls du den Bescheid aus 2014 hier anonymisiert einstellst oder insoweit
komplett abschreibst, sehen wir weiter.
Schönen Gruß
Anton Butz
Verfasst: 29.07.2016, 08:05
von Rossi
Verfahrenstechnisch ist es wirklich, dass ein Bescheid (hier der Rückforderungsbescheid) erst dann wirksam wird, wenn er bekanntgegeben wird. Im Zweifel muss die Kasse beweisen, dass der Bescheid schon in 2014 bekanntgegeben wurde. Wenn er einfach nur zur Post gegeben wurde, kann die Kasse dies nicht nachweisen und muss das Schwänzchen einziehen.
D.h., dass der Bescheid erst jetzt als bekanntgegeben gilt. Somit bist Du auf jeden Fall noch in der Widerspruchsfrist. Ein Widerspruch gegen die Rückforderung, hat erst einmal aufschiebende Wirkung, egal ob er begründet ist oder nicht. D.h., dass die Kasse erst einmal nicht mit dem lfd. Krankengeld aufrechnen kann, da der Rückforderungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Dann muss man im weiteren Verlauf genau gucken, worauf die Krankenkasse die Rückforderung stützt, d.h., welche Rechtsgrundlage. Denn teilweise gibt es absolute Fristen für einen Rückforderungsbescheid. Im extremsten Fall beträgt die Frist nur 1 Jahr und die dürfte bei einer Rückforderung aus 2014 wohl schon verstrichen sein.
Schreiben vom 25.11.2014
Verfasst: 31.07.2016, 00:50
von romanwelt1971
Also, hier ist der Text des als einfachen Schreibens versendeten Briefs:
Rückforderung Krankengeld
Sehr geehrte Frau...,
Sie waren vom 16.09.2014 bis 10.10.2014 arbeitsunfähig erkrankt und erhielten von der .... vom 17.09.2014 bis 10.10.2014 Krankengeld in Höhe von 949,67 €.
Die Krankengeldzahlung erfolgt im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs.
Vorrangig ist allerdings ein fiktiver Familienanspruch beim Ehegatten.
Bei der Überprüfung des Krankengeldfalles ist uns aufgefallen, dass ihr Ehemann bei der AOK versichert ist und Sie dort einen fiktiven Anspruch auf eine Familienversicherung gehabt hätten und Sie daher keinen Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs.
Wir bitten Sie daher, dass zu Unrecht gezahlte Krankengeld unter dem Zeichen auf das unten angegebene Konto bis zum 10.12.2014 zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen"
Also ich bin dort seit 1988 Mitglied, mein Mann schon immer bei der AOK. Das ist der .... aber zumindest seit 2010 bekannt, als diese sich die Kosten mit der AOK für eine Kinderwunschbehandlung geteilt haben.
Rückfragen, ob ich noch verheiratet bin, gab es nie. In dem Zeitraum war ich mit einer akuten Entzündung aller Nebenhöhlen krankgeschrieben. Ich habe eine wochenweise Krankmeldung gehabt und habe diese direkt nach dem Arzttermin in der Geschäftsstelle abgegeben. Dort habe ich gefragt, ob alles klargeht, vor allem weil ich um 05. Oktober 2014 immer noch nichts gehört hatte wg. des Krankengeldes. Dann kam die Mitteilung über die Zahlung von Krankengeld und die Überweisung.
Im Anschluss habe ich die Krankmeldung nicht mehr verlängert und war ab dem 11.10.2014 arbeitssuchend gemeldet.
Das Problem, war ich mit der Rückforderung des Krankengeldes habe, ist schlicht die nicht erteilte Auskunft direkt am Anfang. Ich hätte umgehend Hartz IV beantragt, da mein Mann in der Zeit von April/Mail 2014 bis Mitte Dezember 2014 ebenfalls im Krankengeldbezug war und nur knapp 1.100,00 € monatlich hatte.
Ergänzend zum Krankengeld meines Mannes hätten wir zumindest einen grob gerechneten Anspruch von 750,00 € gehabt, denn bekanntlich sind die Mieten auch hier in Köln nicht ganz billig.
Ich hoffe, das hilft weiter und ich erhalte noch Tipps. Ich habe das mir jetzt zugesandte Schreiben nicht als Bescheid gewertet, denn der müsste meines Erachtens eine Rechtsmittelbelehrung erhalten. So war das bei meinem Mann und so kenne ich es nur aus meiner früheren Tätigkeit. Sollte ich mich da irren bzw. falsch liegen, würde ich mich über einen kurzen Bescheid freuen, dann würde ich direkt Widerspruch einlegen.
Einen gute NAcht noch.
LG
Verfasst: 31.07.2016, 10:56
von Czauderna
Hallo,
ich will Rossi und Anton nicht vorgreifen - die beiden können dir mit Sicherheit genug Gesetz und Urteilsbegründugen liefern, welche du deiner Kasse im Widerspruch nennen kannst. Ich formuliere es erstmal einfach so als Praktiker - das geht gar nicht - damit kommt die Kasse garantiert nicht durch.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 31.07.2016, 16:23
von Anton Butz
Hallo Czauderna,
wir sind mal wieder derselben Meinung.
Da müsste ein Anruf bei der Krankenkasse mit einem Hinweis auf die
bisherige Diskussion hier und unsere Einschätzung genügen.
Und falls die Kasse zickt, freue ich mich über dieses "gefundene Fressen".
Also RW, den Ball erst mal ganz flach halten und der Krankenkasse
morgen noch einen Tag Zeit geben, nicht mehr.
Schönen Gruß
Anton Butz
Verfasst: 31.07.2016, 22:56
von Rossi
Ehrlich gesagt, ist dieser Rückforderungsbecheid der Kasse der größte Witz in Tüten.
Das SGB X (Verwaltungsverfahren) hat die Kasse im Ansatz nicht geprüft oder vielleicht hat es die Kasse nicht geschnallt, dass es zu berücksichtigen ist.
Eine Rückforderung kommt nur unter den Einschräkungen des § 45 SGB X in Betracht. Demnach kann die Kasse das Krankengeld nur dann zurückfordern, wenn Du falsche Angaben gemacht hast oder wenn Du gewusst hast oder hättest erkennen müssen, dass Dir das Krankengeld nicht zusteht.