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Familienversicherung - Berechnung Gesamteinkommen

Verfasst: 25.07.2016, 15:30
von reimar47
Hallo,

ich habe die nachstehenden Fragen zum Thema „Einkommensgrenzen bei Familienversicherung“ schon einmal Ende 2015 gestellt.

Nun ist folgende Situation: Die auszahlende Versicherung hat eine Mitteilung über den Zahlbetrag (Einmalzahlung) an die AOK geschickt. Von dort kam die Antwort, dass ich beitragsfrei (auf 1/120 des Auszahlbetrages) bleibe, solange ich in der Familienversicherung bin. Ich müsste aber bei Vorliegen des Steuerbescheides für 2015 diesen zur Überprüfung des Gesamteinkommens vorlegen.

nun zum Problem:
Auch an das Finanzamt wurde die Auszahlung von der Versicherung - und zwar der Ertragsteil - elektronisch übermittelt und erscheint nun als "sonstige Einkünfte aus einer betrieblichen Altersversorgung" im Steuerbescheid. Und damit läge ich über dem Grenzwert von 2015.

Heißt das nun, dass ich doch nicht in der Familienversicherung verbleibe? Oder wird dieser Teil von der AOK nicht eingerechnet?

Bitte um Eure Kommentare.

Danke reimar47

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Zum Thema Gesamteinkommen habe ich unterschiedliche Aussagen auch auf dem AOK Portal gefunden:
„Nur das regelmäßige Gesamteinkommen ist für den Anspruch auf Familienversicherung entscheidend. Gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen der Gesamteinkommensgrenze sind für die Annahme der Familienversicherung unschädlich.“
An anderer Stelle wird aber von 12-tel Teilung und Anrechnung gesprochen. Was ist nun richtig?

Zu Meinem Fall:

Derzeit bin ich familienversichert bei der AOK. In kürze erwarte ich eine Auszahlung – als Einmalzahlung - („Gesamtausschüttung“) aus der Direktversicherung. Es handelt sich zwar um einen Altvertrag vor 2005, auf Grund der Gesetzesänderungen ist er aber nun nicht mehr steuerfrei.

Bekanntlich würden ja dann neben Steuern auch KV/PV-Beitragssätze auf 1/120 der „Gesamtausschüttung“ pro Monat fällig, und dies höchst richterlich bestätigt.

1. Gilt dies auch solange ich familienversichert bin?
2. Zählt nun die „Gesamtausschüttung“ oder der „Ertragsteil“ (Kapitalerträge im Steuersinn) oder keines von beiden mit bei der Berechnung des Gesamteinkommens? Es handelt sich ja nicht um „regelmäßige monatliche Einkünfte“. Wie genau und wo ist das definiert?
3. Wenn doch, was passiert, wenn ich dadurch über die Einkommensgrenze rutsche?
4. Wenn dies bedeuten würde, dass ich mich selbst versichern muss, heißt das dann Mindestbeitragssatz + Beitrag auf 1/120 (also zweifacher Beitrag auf ein und dieselben Einkünfte, oder wird zumindest dieser 1/120 Beitrag beim Mindestbeitrag angerechnet?
5. Wann käme ich wieder zurück in die Familienversicherung nach 1 oder nach 10 Jahren?


Vielen Dank für die Hilfe.

Verfasst: 25.07.2016, 16:53
von Rossi
Eine Einmalzahlung kann bei der Familienversicherung nicht angerechnet werden, auch wenn es als Jahresbetrag auf dem Steuerbescheid steht.

Denn der Ausschluss aus der Familienversicherung greift nur dann, wenn das Einkommen "regelmäßig" erzielt wird. Die Abfindung wird nur einmalig und nicht regelmäßig gezahlt.

Guckst Du hier:



http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 35522.html

Verfasst: 25.07.2016, 17:38
von reimar47
Danke Rossi,

das mit der Abfindung ist mir bei den Recherchen auch begegnet.

Aber es geht hier nicht um Abfindungen nach dem Ausscheiden aus einer Firma, sondern um die Auszahlung einer Direktversicherung.

Danke für weitere Inputs

reimar47

Verfasst: 25.07.2016, 19:47
von Czauderna
Hallo,
wenn es sich um einen Versorgungsbezug handelt, also irgendwann mal der Arbeitgeber beteiligt war, dann wird die beitragspflichtige Summe auf 120 Kalendermonate verteilt, meine ich - da müsste mal gerechnet werden ob das mit Familienversicherung und Beitragsfreiheit noch hinhaut.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 25.07.2016, 22:28
von Rossi
Hm, warum muss, sofern es sich um einen Versorgungsbezug handelt, dieser auf 120 Monate aufgeteilt werden?!

Dies lese ich nicht aus § 10 SGB V.

Im Bereich der Beitragsbemessung für eine freiw. Kv. (§ 9 SGB V) gibt es solche Regelungen. Ferner gibt es solche Regelungen bei Versicherungspflichtigen (§ 5 SGB V). Aber bei Familienversicherten (§ 10 SGB V) gibt es solche Regelungen - meines Erachtens - nicht.

Du kennst meinen Spruch - Günter - Äpfel sind nicht gleich Birnen.

Wo steht jetzt im SGB V, dass im Bereich der Fami auch ein Versorgungsbezug auf 120 Monate aufzuteilen ist?!

Helfe mir auf die Sprünge!!!

Verfasst: 25.07.2016, 22:50
von Czauderna
Hallo,
da habe ich mich wahrscheinlich missverständlich ausgedrückt - für die Familienversicherung direkt sicher nicht - ich war eher auf dem Weg, dass es sich um einen Versorgungsbezug handelt, der monatlich soviel ausmacht, z.B. 500,00 € - aber vielleicht hätte ich erst morgen schreiben sollen - erst gucken, dann schreiben !!.
Gruss
Czauderna

PS 26.07 : Also, das mit der Familienversicherung war wirklich nichts - ziehe ich hiermit zurück - Abfin­dungen von Renten und Versor­gungs­be­zügen sind steuerfrei nach dem EStG und daher nicht als Gesamtein­kommen zu berück­sich­tigen.

Verfasst: 26.07.2016, 08:37
von Rossi
Völlig richtig, reimar 47, es geht hier nicht um eine Abfindung sondern um die Auszahlung einer Direktversicherung.

Äpfel sind nicht gleich Birnen.

Aber sowohl eine Abfindung als auch die Auszahlung einer Direktversicherung haben etwas gemeinsam, nämlich, dass diese nur einmalig gezahlt wird. Und hiermit hat sich das BSG bei der Abfindung sehr ausführlich beschäftigt. Ferner zählte die in dem BSG-Fall gezahlte Abfindung auch zum Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts; dies ist bei der Direktversicherung auch der Fall. Also alles gleich! Ich kann derzeit - ehrlich gesagt - keinen gravierenden Unterschied erkennen, es sei denn man hat einen Tunnelblick und will es nicht sehen.

Verfasst: 26.07.2016, 09:37
von Czauderna
Hall Rossi,
alles okay - Familienversicherung besteht weiter und Beiträge sind auch keine zu zahlen - wusstet du, das wir genau den gleichen Fall im Jahre 2012 hier im Forum hatten - damals kamen wir, oh Wunder, auch zum gleichen Ergebnis . Bis dann, in vier Jahren wieder.
@reimar 47 - ich denke, deine Frage ist jetzt (dank Rossi) zweifelsfrei beantwortet ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 26.07.2016, 10:41
von reimar47
Vielen Dank Rossi und Czauderna für die Hilfe.

Ich hoffe nur, dass die AOK dies genauso sieht. Falls nicht, werde ich mich wieder melden.

Liebe Grüße
reimar47

PS an Czauderna: Könnten Sie noch einen Link zum Vorgang 2012 einstellen.

Verfasst: 26.07.2016, 10:57
von Czauderna
Hallo,
unmögliches wird sofort erledigt - Kleinigkeiten dauern länger -
http://www.krankenkassenforum.de/famili ... t5893.html

Gruss
Czauderna

Verfasst: 26.07.2016, 11:40
von heinrich
die Einmalzahlung ist einmalig. Punkt aus.

Sie ist daher nicht regelmäßig. Die FAMI wird dadurch NICHT beendet.
Punkt aus.


Die Sache mit dem12tel oder 120tel kann nur dann gelten, wenn die FAMI nicht mehr bestünde. Die FAMI besteht aber weiter. Punkt aus.

Fragesteller: mach Dir keine Sorgen, sag aber Deiner KK, dass
es sich um eine Einmalzahlung handelt, die ja, weil es NICHT regelmäßig gezahlt wird, NICHT auf die FAMI angerechnet wird.

Verfasst: 26.07.2016, 12:46
von Rossi
Nun ja, warten wir mal wirklich ab, was die Kasse in diesem Einzelfall macht.

Der Poster soll ja anschließend den Einkommensteuerbescheid einreichen. Dort wird natürlich der Jahresbetrag stehen. Dem Finanzamt ist es schnuppe, ob es einmal oder lfd. gezahlt wird, es unterliegt dem jeweiligen Steuerjahr der Steuerpflicht.

Verfasst: 27.07.2016, 16:30
von vikingz
Ich schließe mich den Antworten an, die einmalige Auszahlung zählt nicht für die Familienversicherung, da 1.) unregelmäßig, und 2.) die fiktive Umlegung auf 120 Monate für die Familienversicherung nicht gilt, nur für die Beitragsberechnung.

Selbst wenn die Kasse zunächst nur "irgendein" Einkommen anhand des Steuerbescheids sieht, müsste sie höchstens nachfragen, was für eine Zahlung das genau gewesen ist.

In der AOK-EDV sollte man aber intern direkt vom Steuerbescheid auf die Einmalzahlung schließen können ;)