Maßnahmeabbruch/Krankengeld
Moderator: Czauderna
Maßnahmeabbruch/Krankengeld
Hallo zusammen,
ich bräuchte mal Rat... eine Umschulungsmaßnahme wurde am 03.05. zum 02.05. wegen hoher Fehlzeitquote beendet. AU besteht seit Anfang April.
Wird in dem Fall ÜBG bis einschließlich 02.05. gezahlt und ab 03.05. bestünde Anspruch auf Krankengeld? Vor der Maßnahme wurde Alg I bezogen.
Vielen Dank schon mal!
LG
Mel74
ich bräuchte mal Rat... eine Umschulungsmaßnahme wurde am 03.05. zum 02.05. wegen hoher Fehlzeitquote beendet. AU besteht seit Anfang April.
Wird in dem Fall ÜBG bis einschließlich 02.05. gezahlt und ab 03.05. bestünde Anspruch auf Krankengeld? Vor der Maßnahme wurde Alg I bezogen.
Vielen Dank schon mal!
LG
Mel74
Hallo,Mel74 hat geschrieben:Vielen Dank für die Antwort....
aber.., die Maßnahme endete am 02.05.16, am 03.05.16 wurde die weitere AU durchgängig bis jetzt bescheinigt und die KK sagt jetzt, ab 03.05.16 hätte der KRG-Anspruch bestanden aber man wäre ab dem 03.05. da nicht mehr versichert..? Versteht das jemand?
ja, das ist grundsätzlich richtig, in deinem Fall aber nicht, denn der Kasse lag doch deine AU-Meldung vor, oder nicht ?
Nur, wenn der Kasse keine AU-Meldung vorlag, dann endete die Mutgliedschaft mit Krankengeldanspruch am 2.5.
Gruß
Czauderna
Hallo, da haben wir es, der 30.04.2016 war ein Samstag - nach der neuen Rechtsprechung hääte ese genügt, wenn du am Montag zum Arzt gegangen wärest und dir eine Folgebsxheinigung hättest ausstellen lassen, dann wäre alles okay gewesen. So bist du erst am Dienstag zum Arzt, das war auch nach neuer Rechtsprechung (Gesetzgebung) ein Tag zu spät. Für die Kasse endete deine Arbeitsunfähigkeit somit mit dem 30.04.2016. Dein Arzt hat am 3.5. die AU ab 2.5. festgestellt, von daher würde theoretsich der Krankengeldanspruch, wenn er denn bestünde, ab dem Tag der ärztliche Feststellung, also dem 3.5. beginnen - da aber deine Versicherung mit Krankengeldanspruch am 2.5. endete (Abbruch der Reha-Maßnahme), sieht sich die Kasse im Recht mit ihrer Entscheidung.Mel74 hat geschrieben:Mh.. die Erstbescheinigung war am 11.04.16 und erfolgte bis 30.04.16. Die weitere AU ab 02.05. wurde aber am 03.05. festgestellt.
Warum konntest du am 2.5. nicht zum Arzt ?? - Wenn dieser eine Folgebscheinigung am 3.5. erstellt hat und es Gründe gibt die einen Arztbesuch am 2.5. verhindert haben und der Arzt dies gegenüber der Kasse begründet und nochmals klarstellt, dass deine AU über den 30.04. hinaus ununterbrochen weiterbesteht - vielleicht hast du Glück und die Kasse akzeptiert das erkennt deinen Krankengeldanspruch ab dem 3.5. an - vielleich .
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,
Vielen Dank erstmal für deine Mühe!
Irgendwie ist das Ganze ziemlich schief gelaufen.
Das Krankengeld war zu dem Zeitpunkt weder beantragt oder bewilligt. Auch der Bescheid zum Abbruch der Maßnahme lag erst am 07.05 vor.
Auch im Vorfeld gab es keinerlei Anschreiben mit Belehrungen für den Fall das man aus der Maßnahme rutscht und was dann zu beachten wäre...
Die Nachversicherungspflicht käme in dem Fall auch nicht in Frage?
LG
Mel
Vielen Dank erstmal für deine Mühe!
Irgendwie ist das Ganze ziemlich schief gelaufen.
Das Krankengeld war zu dem Zeitpunkt weder beantragt oder bewilligt. Auch der Bescheid zum Abbruch der Maßnahme lag erst am 07.05 vor.
Auch im Vorfeld gab es keinerlei Anschreiben mit Belehrungen für den Fall das man aus der Maßnahme rutscht und was dann zu beachten wäre...
Die Nachversicherungspflicht käme in dem Fall auch nicht in Frage?
LG
Mel
Hallo,
Ab 11.4. bestand die AU - wenn alles normal gelaufen wäre dann hätte die "Abmeldung" wegen Ablauf zum 22.5. erfolgen müssen. Das da noch nix gelaufen ist bzgl. Krankengeld ist daher verständlich und nachvollziehbar. Ich nehme mal an, dass die Kasse vom RV-Traeger lediglich die Meldung über den Abbruch erhalten hat. Was die Aufklärung/Beratung/Information angeht, so kenne ich das so, das in der Bewillung der Reha Maßnahme durch den Reha-Traeger alle notwendigen Infos stehen - war bei dir wohl nicht so.
Gruß
Czauderna
Ab 11.4. bestand die AU - wenn alles normal gelaufen wäre dann hätte die "Abmeldung" wegen Ablauf zum 22.5. erfolgen müssen. Das da noch nix gelaufen ist bzgl. Krankengeld ist daher verständlich und nachvollziehbar. Ich nehme mal an, dass die Kasse vom RV-Traeger lediglich die Meldung über den Abbruch erhalten hat. Was die Aufklärung/Beratung/Information angeht, so kenne ich das so, das in der Bewillung der Reha Maßnahme durch den Reha-Traeger alle notwendigen Infos stehen - war bei dir wohl nicht so.
Gruß
Czauderna
Hab noch ein Urteil des Landessozialgerichts v. 17.07.14 L 16 KR 429/13 gefunden...
"Das Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld setzt voraus, dass durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt wird (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgericht und der anderen Obergerichte ist eine solche Feststellung bei den nachfolgenden Abschnitten der Bewilligung von Krankengeld aber nicht mehr erforderlich. Entscheidend kommt es bei durchgehender AU allein darauf an, ob im gesamten Zeitraum objektiv AU bestanden hat."
.. gibt es dazu evtl. noch andere Meinungen hier?
LG
Mel
"Das Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld setzt voraus, dass durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt wird (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgericht und der anderen Obergerichte ist eine solche Feststellung bei den nachfolgenden Abschnitten der Bewilligung von Krankengeld aber nicht mehr erforderlich. Entscheidend kommt es bei durchgehender AU allein darauf an, ob im gesamten Zeitraum objektiv AU bestanden hat."
.. gibt es dazu evtl. noch andere Meinungen hier?
LG
Mel
-
- Beiträge: 2260
- Registriert: 16.09.2010, 15:43
Hallo Mel74,
mit Mosaiksteinchen-Infos ist das schwierig zu überblicken. Trotzdem:
Das Urteil des LSG NRW wurde vom BSG am 16.12.2014 aufgehoben. Die
BSG-Entscheidung ist zwar nicht überzeugend, das hilft dir momentan aber
nicht. Der Streit zu diesen Rechtsfragen geht weiter, insbesondere durch die
Sozialgerichte Mainz und Speyer. Was der neu zuständige 3. Senat des BSG
im dort anhängigen Verfahren sagen wird, bleibt vorerst spannend.
Du solltest zweigleisig fahren: einerseits die Entscheidung der Kranken-
kasse anfechten, andererseits aber auch die Entscheidung des Leistungs-
trägers für die Maßnahme (DRV?). Die Maßnahme am 3.5. rückwirkend
zum 2.5. abzubrechen, ist ein Unding, zumal du in der Leistungsfort-
zahlung warst und der Bescheid erst am 7.5. kam.
Mit anderen Worten: bei Übg mindestens bis 3.5. hast du wohl auch
Krankengeld-Anspruch ...
Viel Erfolg!
Schönen Gruß
Anton Butz
mit Mosaiksteinchen-Infos ist das schwierig zu überblicken. Trotzdem:
Das Urteil des LSG NRW wurde vom BSG am 16.12.2014 aufgehoben. Die
BSG-Entscheidung ist zwar nicht überzeugend, das hilft dir momentan aber
nicht. Der Streit zu diesen Rechtsfragen geht weiter, insbesondere durch die
Sozialgerichte Mainz und Speyer. Was der neu zuständige 3. Senat des BSG
im dort anhängigen Verfahren sagen wird, bleibt vorerst spannend.
Du solltest zweigleisig fahren: einerseits die Entscheidung der Kranken-
kasse anfechten, andererseits aber auch die Entscheidung des Leistungs-
trägers für die Maßnahme (DRV?). Die Maßnahme am 3.5. rückwirkend
zum 2.5. abzubrechen, ist ein Unding, zumal du in der Leistungsfort-
zahlung warst und der Bescheid erst am 7.5. kam.
Mit anderen Worten: bei Übg mindestens bis 3.5. hast du wohl auch
Krankengeld-Anspruch ...
Viel Erfolg!
Schönen Gruß
Anton Butz
Zuletzt geändert von Anton Butz am 28.07.2016, 22:14, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo Anton,
ja, die Thematik ist nicht ohne.. hab mich da jetzt einigermaßen eingelesen um überhaupt die Hintergründe zu verstehen..
Genau so läuft es auch, Klage gegen die DRV ist eingereicht und bei der KK läuft der WS. Vielleicht haben wir Glück.. (bin selbst nicht direkt betroffen).
Bin doch einigermaßen entsetzt wie schnell man da in so einen Schlamassel gerät. Dass man Missbrauch eindämmen will kann ich ja verstehen, aber so? Na ja. Wir hoffen das Beste, vielen lieben Dank!
LG
Mel
ja, die Thematik ist nicht ohne.. hab mich da jetzt einigermaßen eingelesen um überhaupt die Hintergründe zu verstehen..
Genau so läuft es auch, Klage gegen die DRV ist eingereicht und bei der KK läuft der WS. Vielleicht haben wir Glück.. (bin selbst nicht direkt betroffen).
Bin doch einigermaßen entsetzt wie schnell man da in so einen Schlamassel gerät. Dass man Missbrauch eindämmen will kann ich ja verstehen, aber so? Na ja. Wir hoffen das Beste, vielen lieben Dank!
LG
Mel