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Selbständiger in Familienversicherung
Verfasst: 27.06.2016, 15:25
von logos2
Hallo,
Situation: Ein bisher selbständiger Angehöriger mit PKV will in die GKV-Familienversicherung des Ehepartners. Abgesehen von der max. zulässigen Arbeitszeit von 18 Std. pro Woche, dürfen 2016 nur max. 415 Euro monatl. Einkünfte vorliegen. Fragen:
1. Einkünfte werden nach Einkommensteuerrecht ermittelt. Hat die GKV z. B. auch altersbedingte steuerliche Freibeträge voll zu berücksichtigen? Wo findet man detaillierte Angaben darüber?
2. Meines Wissens gilt grundsätzlich nur das zukünftig zu erwartende Einkommen ab Zeitpunkt des Aufnahmeantrages. Wie liefe das praktisch ab: Z. B. lagen gem. EKSt-Bescheid 2015 (Zusammenveranlagung) die Einkünfte des Antragsstellers über dem GKV-Limit, werden ab 2016 jedoch weg. drastisch eingeschränkter Tätigkeit voraussichtlich im Rahmen des Limits liegen, wobei die Einkünfte naturgemäß im voraus nicht kalkulierbar sind.
a. Muß der GKV-Antragsteller befürchten, auch bei nur zeitweiser Überschreitung des EK-Limits jederzeit rückwirkend aus der GKV geworfen zu werden, solange die Familienversicherung besteht? Oder ist das nach Ablauf einer Mindestversicherungszeit nicht mehr möglich?
b. Werden von der GKV nur die jährl. Einkünfte gem.EKSt-Bescheid zur Beurteilung herangezogen, dividiert durch 12 Monate?
Besteht seitens der GKV ein willkürlicher Ermessenspielraum, wie die monatl. Einkünfte ermittelt werden?[b][/b]
Verfasst: 27.06.2016, 20:12
von Czauderna
Hallo,
zu Beginn der Familienversicherung werden die derzeitigen Verhältnisse geprüft (meist anhand von Einkommensteuerbescheiden, und wenn diese nicht dafür taugen, durch schriftliche Erklärungen) - die Überprüfung der Familienversicherungen erfolgen turnusgemäss grundsätzlich alle Jahre rückwirkend und da kann es natürlich vorkommen, dass auch rückwirkend die Familienversicherung endet wenn die Einnahmen auch monatlich zugeordnet werden können - ansonsten gilt Einnahmen lt. Steuerbescheid geteilt durch 12. Die Familienversicherung endet immer dann grundsätzlich wenn seitens des Versicherten die Veränderung der Einkommensverhältnisse hätte zeitnah gemeldet werden müssen - das muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.06.2016, 10:24
von logos2
Besten Dank.
Mit anderen Worten: Letztlich bliebe also für den Familienversicherten alles schwammig u. unübersichtlich.
Fragen :
Läge das Gesamteinkommen des Selbständigen z. B. gem. EKSt-Bescheid 2015 über dem EK-Limit, in 2016 jedoch von ihm erwartbar innerhalb des Limits, so müßte
die GKV diese Einschätzung zunächst akzeptieren u. könnte erst später nach Vorlage des EKSt-Bescheides 2016 endgültig entscheiden? Denn die GKV hat m. E. auf das ZUKÜNFTIG zu erwartende Gesamteinkommen bei Antragstellung abzustellen.
Zutreffend?
Ferner: Würde das EK-Limit überschritten, würde die GKV die Familienversicherung rückwirkend beenden. Der Betroffene müßte sich dann zwangsweise wieder bei einer PKV versichern (ohne verlorene PKV-Altersrückstellungen). Zutreffend?
Oder könnte er sich nach einer Mindestzeit in der Familienversicherung auch freiwillig in der GKV weiterversichern?
Verfasst: 28.06.2016, 11:16
von Czauderna
Hallo,
zur letzten Frage - nein, man müsste nicht zurück in die PKV. Wenn die Familienversicherung endet und der Betreffende keine Anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweist muss ihn die bisherige GKV-Kasse nahtlos weiterversichern. Die Einstufung erfolgt dann nach den festgestellten Einkommensverhältnissen, mindestens aber nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Was die erste Frage angeht - was meinen die anderen Experten - wie wird es bei Euch gehandhabt bzw. wie seht ihr es ?
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.06.2016, 12:57
von logos2
@Czauderna: Danke.
Hinweis war mir neu, daß der Betreffende in der GKV bleiben kann, falls er weg. EK-Überschreitung aus der Familienversicher. rausfliegt. D. h. er würde dann als freillig Versicherter in der GKV bleiben u. für den GKV-Beitrag auf jeden Fall mit den Mindesteinkünften gem. § 188 SGB V herangezogen (2016 = fiktiv Euro 968,33), ansonsten mit dem höheren Gesamteinkommen.
Ist das tatsächlich so zutreffend?
Verfasst: 28.06.2016, 13:55
von Czauderna
logos2 hat geschrieben:@Czauderna: Danke.
Hinweis war mir neu, daß der Betreffende in der GKV bleiben kann, falls er weg. EK-Überschreitung aus der Familienversicher. rausfliegt. D. h. er würde dann als freillig Versicherter in der GKV bleiben u. für den GKV-Beitrag auf jeden Fall mit den Mindesteinkünften gem. § 188 SGB V herangezogen (2016 = fiktiv Euro 968,33), ansonsten mit dem höheren Gesamteinkommen.
Ist das tatsächlich so zutreffend?
ja !!
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.06.2016, 14:09
von D-S-E
Es handelt sich meines Erachtens beim Antrag auf Familienversicherung um eine vorausschauende Betrachtung. Insofern wäre Fami möglich, wenn die Krankenkasse auf nebenberulich entscheidet.
Irgendwann kommt dann die Bestandspflege sowie die Prüfung deines Einkommensteuerbescheides. Meines Erachtens gilt dann folgende Regelung: Liegen die von dir erzielten Einkünfte deutlich über dem, was du im Antrag angegeben hattest, handelt es sich um eine Überschreitung, die meldepflichtig gewesen wäre. Die Krankenkasse kann die Familieversicherung dann rückwirkend stornieren und dich zur Beitragszahlung verpflichten.
Liegen die Einkünfte geringfügig über deinen Angaben (bis 25%), war die Überschreitung der Familienversicherungsgrenze für dich nicht absehbar, insofern würdest du dann erst mit Ende des Monats der Ausstellung deines Einkommensteuerbescheides aus der Fami fliegen.
Verfasst: 28.06.2016, 18:06
von logos2
@D-S-E: Besten Dank für die ergänzenden Hinweise.
Letztlich bliebe aber, wie schon erörtert, der Betroffene bei einer EK-Überschreitung weiterhin in der GKV - dann aber nicht mehr in der Familienversicherung, sondern als freiwillig Versicherter mit dem Gesamteinkommen (bzw. fikt. Mindesteinkommen)?
Zusatzfragen:
Die GKV legt bei Selbständigen also schlicht nur die jährliche EKSt-Erklärung zugrunde,
dividiert durch 12 Monate, unabhängig von deutlichen Einkommensschwankungen
innerhalb eines Jahres?
Was ist, wenn der Betroffene nachträglich aus der Familienvers. fliegt, zu dem Zeitpunkt
inzw. aber für ihn konkret absehbar ist, daß die EK-Grenze künftig nicht mehr
überschritten wird. Kann er dann sofort einen neuen Antrag zur Familienversicher. stellen,
u. muß die GKV zustimmen, obwohl im lfd. Jahr mangels eines aktuellen EKSt-Bescheides
noch kein konkreter Nachweis möglich ist?
Irgendwie ist das alles verbürokratisierter, praxisfremder Mist.
Verfasst: 28.06.2016, 19:42
von Czauderna
Hallo,
wie soll man das verstehen "..aber für ihn konkret absehbar ist" - wer sieht das - doch wohl nur er - und wie belegt er diese Annahme gegenüber der Kasse ?.
Die Verteilung der Summen des Einkommensteuerbescheides auf 12 Monate gilt auch nur dann, wenn die Selbständigkeit auch 12 Monate bestand. Gerade bei selbständigen kann in der Regel keine monatliche Zuordnung vorgenommen werden (wann wurde die Arbeitsleistung erbracht und wann wurde diese vom Kunden bezahlt) - und selbst wenn man es könnte, dann wäre folgender Fall denkbar - Arbeitseinkommen Januar = 0,00 €, Februar 500,00 €, März 300,00 €, April 1000,00 € - also Januar Familienversicherung, Februar eigene Versicherung, März wieder Familienversicherung und April wieder eigene Versicherung - und das wäre kein bürokratischer Mist ?.
Und wie schon geschrieben stand - rückwirkend fliegt man nur dann aus der Familienversicherung wenn man sich nicht selbst gemeldet hat oder zu spät, denn in den Familienfragebögen steht drinnen, dass man Einkommensveränderungen der Kasse melden muss.
Frage - wie hättest du es denn gerne geregelt ?.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 29.06.2016, 13:41
von logos2
Dank für alle erhellenden Hinweise, die im Ergebnis teils aber unbefriedigend bleiben.
Im übrigen ist es müßig, zur Schlußfrage @Czauderna Erörterungen führen, denn natürlich gibt es bessere Lösungen, mit denen Bürokratenhirne aber überfordert sein dürften.
Verfasst: 29.06.2016, 14:23
von Czauderna
@logos2 - das kann ich so nicht gelten lassen - wenn ich mich über etwas beschwere und es für bürokratisch halte, dann sollte ich doch für mich einen Lösungsvorschlag haben, also wie es meiner Auffassung nach besser und einfache ginge. Aber gut, eine ausschweifende Diskussion darüber ist wohl wirklich nicht unbedingt sinnvoll an dieser Stelle.
Gruss
Czauderna