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Rückwirkender Krankenkassenwechsel

Verfasst: 30.05.2016, 15:28
von Mimmi
Hallo zusammen,
hoffe das dass das richtige Unterforum für mein Anliegen ist.

Ich bin Arbeitgeber und erhalte seit Anfang des Jahres fast monatlich Schreiben diverser Krankenkassen mit der Aufforderung Mitarbeiter rückwirkend umzumelden.
Diese Mitarbeiter haben vor Eintritt die Krankenkasse gewechselt bzw. wollten wechseln und haben bei der alten KK nicht oder nicht fristgerecht gekündigt.
So weit das bestehende Mitarbeiter betrifft, ist das zwar nervig, wird aber umgesetzt.

Mittlerweile habe ich Fälle auf dem Tisch die lange ausgeschiedene Mitarbeiter betreffen.

Aktuell soll ich einen Mitarbeiter ummelden der in den Monaten August und September 2015 bei uns beschäftigt war....

Meine Motivation hier Fälle aus eigentlich abgeschlossenen Jahren wieder aufzufröseln hält sich mehr als in Grenzen.
Zumal theoretisch auch der ein höherer Zusatzbeitrag entstehen kann, auf dem ich sitzen bleibe.

Die Krankenkasse ist der Meinung ich sei zu den Ummeldungen verpflichtet, kann das aber nicht belegen. Der Grund ist, dass es halt so ist. :roll:

Kämpft hier jemand mit ähnlichen Konstellationen und weiß auf welcher Grundlage das geschieht bzw. wie lange die Krankenkassen ein Recht auf Rückrechnungen/Ummeldungen bei ausgeschiedenen Mitarbeitern haben?

Verfasst: 30.05.2016, 16:52
von vikingz
Hallo,

nun ja, Grundlage ist u.a. das Recht zum Kassenwechsel, evtl. auch das sog. Clearingstellenverfahren (=jährlicher Mitgliederabgleich unter den Kassen). Die Rechtsgrundlage ist also für jeden Fall einzeln zu klären, wenn man das will. Ohne, dass man jetzt direkt das ganze Betriebsprüfungs-SGB IV aufmacht, das führt in der ersten Antwort zu weit.

Die Frage nach "vor dem Eintritt" fällt ins Auge.

Branchen mit hoher Fluktuation - Zeitarbeit, Saisonarbeit - bieten erfahrungsgemäß mehr Bereinigungsbedarf, ansonsten ist eine auffällige Häufung anhand der Fragestellung eigentlich nicht zu erklären.

Die reine Verjährungsfrist für Beiträge liegt zumindest bei vier Kalenderjahren, 2015 ist also so gesehen noch kein Altfall.

Verfasst: 31.05.2016, 08:58
von ippuj
Da müßte man wirklich etwas tiefer einsteigen.

Wenn im sog. "Clearing-Verfahren" festgestellt wird, daß die Meldung an die falsche Kasse erging, ist das auf jeden Fall zu korrigieren.

Wenn ein Kassenwechsel während der Beschäftigung geplant war, jedoch dem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vor dem Wechseltermin vorlag, ist der Wechsel nicht zustande gekommen und es gibt keine Meldung (diese Fälle habe ich täglich mehrfach).

Wenn der Mitarbeiter bei Beschäftigungsbeginn nicht die richtige Kasse angegeben hat (Vorlage der Mitgliedsbescheinigung), ist leider etwas Recherche durch den Arbeitgeber erforderlich, um diese zu ermitteln. Einfach eine auswählen ist zwar im SGB vorgesehen, aber nur als Notlösung. Dann landet der Fall wahrscheinlich wieder im Clearing-Verfahren.

Ansonsten kann ich vikingz nur zustimmen. Ich arbeite im Personalwesen der Leiharbeit und es hat einen Grund, weshalb wir die Leute im Bereich Sozialversicherung brauchen, die wir haben. Zur Zeit wird es noch schlimmer, da mehr Arbeitnehmer aus dem Ausland eingestellt werden (Sprachproblem, Unverständnis für hiesige rechtliche Rahmenbedingungen) und im Bereich der unqualifizierten Arbeitnehmer sich viele absolut keine Gedanken über den Bereich Krankenversicherung machen.