Wiedereintritt in die GKV

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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thomas.h
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Wiedereintritt in die GKV

Beitrag von thomas.h » 17.05.2016, 14:44

Hallo.

Ich bin seit längerer Zeit nicht krankenversichert, möchte jetzt aber wieder eintreten. Hier die (ungewöhnliche) Vorgeschichte in Kurzform:

10.2001 - 4.2011 Eingeschrieben an einer Hochschule
10.2003 Ende des Versicherungsverhältnisses (obwohl eigentlich Familienversichert)
2.2005 meinem Vater (über den ich versichert war) wird gekündigt
4.2007 Einführung der Pflichtversicherung in Deutschland

Dass ich nicht versichert bin habe ich erst 2007 erfahren (zu dem Zeitpunkt war ich 27 Jahre alt), als meine Versichertenkarte ablief und ich bei der Versicherung nachgefragt habe was los ist. Dass ich schon seit 2003 nicht mehr versichert war, obwohl meinem Vater 2005 gekündigt wurde, liegt laut Versicherung daran, dass mein Vater die nötigen Studienbescheinigungen nicht eingereicht hatte.

Seit 2011 wohne ich wieder bei meinen Eltern und helfe im Betrieb mit, allerdings bin ich nicht angestellt, habe also so gesehen kein Einkommen.

Nun hatte ich ein freundliches (aber natürlich unverbindliches) Gespräch mit der Versicherung, zu dem ich ein paar Fragen habe.

Ich kann zu einem Mindestbeitrag von 137 Euro (+ Pflegeversicherung) versichert werden. Das ist ok, aber zusätzlich könnten Rückzahlungen in Höhe von 6000 Euro auf mich zu kommen. Das ist natürlich erstmal ein Schock.

Gibt es hier jemanden, der mir erklären kann, wie dieser Betrag berechnet wird?

Mir wurde noch gesagt, dass bei einer privaten Versicherung keine Rückzahlungen anständen, ich bin mir allerdings nicht sicher, ob eine PKV in meinem Fall überhaupt möglich ist oder Sinn macht?

Vielen Dank,
Tom

Rossi
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Beitrag von Rossi » 17.05.2016, 16:31

Vorab; eine PKV wird dich nicht nehmen. Die PKVén machen in der Regel eine klare Systemabgrenzung in solchen Fälle (langjährig nicht versichert). Du gehörst in die GKV, da Du zuletzt gesetzlich versichert gewesen bist.

Du musst grundsätzlich ab dem 01.04.2007 (Beginn der Versicherungspflicht) nachzahlen. Allerdings gibt es Verjährungsfristen.

Heute kann die GKV nur noch Beiträge ab dem 01.12.2011 nachfordern.

Wenn Du rückwirkend keine Leistungen in Anspruch nimmst, dann musst Du für die Zeit vom 01.12.2011 - bspw. 30.04.2016 (Anzeige zur Versicherungspflicht ab der GKV am 20.05.2016) nur einen ermäßigten Beitrag nachzahlen. Dies sind ca. pro Monat 50,00 €. D.h. für den Zeitraum vom 01.12.2011 - 30.04.2016 ca. 5.300,00 €.

thomas.h
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Beitrag von thomas.h » 17.05.2016, 22:07

Vielen Dank für die Antwort.

Allerdings rechne ich:

01.12.2011 - 30.04.2016 sind 54 Monate und 54 * 50 sind 2700 Euro.

Im Gespräch mit der Versicherung wurde zur Berechnung der Rückzahlungen auch der Termin 4.2007 genannt, also etwa 108 Monate, was dann mit den von Ihnen genannten 50 Euro zu der im ersten Beitrag genannten Summe von knapp 6000 Euro führen könnte.

---
Nachtrag: ich habe gerade ein wenig über Verjährung nachgelesen. Z.B. http://www.helpster.de/verjaehrung-der- ... ten_133410

Ich habe ja seit 2007 von dem Problem gewusst und auch dass Versicherungspflicht besteht.

Zitat aus dem Link von oben: "Eine Ausnahme zur Verjährungsfrist stellen Fälle dar, in denen Sie mutwillig Krankenkassenbeiträge zurückbehalten haben. Hier beläuft sich die Frist auf 30 Jahre."

Trifft das hier nicht zu?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.05.2016, 23:23

Hallo,
schwer zu sagen - ich denke aber eher nicht. Die Kasse wird dir keinen Vorsatz unterstellen. Es heißt zwar "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", aber die Kasse wird hier mit Sicherheit keine Handlung unterstellen, die eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Folge hätte - du bist mit einer eventuellen Nachzahlung schon gestraft genug.
Gruss
Czauderna

thomas.h
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Beitrag von thomas.h » 18.05.2016, 10:43

Wie würde ich damit denn an die Versicherung herantreten? Schon mit dem Aufnahmeantrag oder erst wenn ich die Aufforderung zur Nachzahlung bekomme?

Und wenn das mit der Verjährung stimmt, müsste das die Versicherung nicht schon von sich aus berücksichtigen?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.05.2016, 11:28

Jooh Günter

Zitat:
"Unwissenheit schützt nicht vor Strafe"


oder

"ignorantia legis non ex cusat"



sprach der Lateiner.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nur im Strafrecht oder bei Ordnungswidrigkeiten.

Wir sind hier aber im Sozial- und Beitragsrecht und dort gilt als lex speciales der § 25 Abs. 1 SGB IV.

Die 30-jährige Verjährungsfrist tritt nur dann wenn, wenn das Mitglied die Beiträge "vorsätzlich vorenthalten" hat. Dies setzt auf jeden Fall die Rechtskenntnis der Beitragspflicht voraus. Und genau die, kann ich derzeit noch nicht erkennen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.05.2016, 11:31

Also, wenn die Kasse meint, dass hier die 30-jährige Frist gilt, dann muss die Kasse auch den Tatbestand des Vorsätzlichkeit begründen. Auf die Begründung bin ich mal gespannt.

Ich würde bereits jetzt im sog. Aufnahmeverfahren auf die vierjährige Verjährungsfrist hinweisen, ansonsten möge die Kasse bitte die Gründe für den Vorsatz benennen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.05.2016, 11:32

Hallo Rossi,

womit wir mal wieder einer Meinung wären.
Gruss
Czauderna

thomas.h
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Beitrag von thomas.h » 20.05.2016, 14:14

Ich habe den Antrag mit der Bitte um Prüfung auf Verjährung nun abgegeben und es wurde mir auch schon bestätigt, dass das normalerweise genau so gehandhabt wird. Auch der Termin 01.12.2011 wurde genau so benannt.

Vielen Dank nochmal.

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