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Forderungstransparenz bei Beitragsnachforderung

Verfasst: 11.05.2016, 14:26
von Helmes63
Sehr geehrte Forenfachleute,

... ist eine Zwangsvollstreckung von Kassenbeiträgen als Nachforderung durch die Hauptzollämter oder Vollziehungsbeamten bspw. auch rechtmäßig, wenn die Zusammensetzung der Forderungshöhe für den Schuldner nicht ersichtlich ist ?

Nach meinem Eindruck müsste im Falle einer kompromisslosen Beitragseintreibung hier der § 86a SGG greifen, da die Nachvollziehbarkeit von Rechnungen wichtig ist für deren Rechtmäßigkeit.

ist das soweit zutreffend ?!

Verfasst: 11.05.2016, 15:19
von Czauderna
Hallo,
ich kenne es nur so, dass, bevor ein Vollstreckungsauftrag an das Hauptzollamt gegeben wird, der Beitragsschuldner natürlich und nicht nur einmalig, eine detaillierte Forderungsaufstellung erhält. Ab der Abgabe an das HZA. ist die Kasse dann außen vor (meine ich jedenfalls), d.h. dass nun das HZA die Forderung eintreibt und auch die weiteren Zinsen berechnet.
Wenn ich die Frage richtig deute, dann wurde wohl hier eine Zwangsvollstreckung beantragt durch die Kasse, ohne dass dem Schuldner klar war, dass er Schulden hat, geschweige denn wie hoch diese sind ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 11.05.2016, 22:49
von broemmel
Na helmes63,

bist Du endlich in allen anderen Foren gesperrt? Oder warum kommen hier wieder unsinnige Anfragen?

Wenn Du Fragen zum 86 SGG hast solltest Du mal bei Google "86 sgg helmes63 " eingeben.

Im übrigen sollten das alle machen die hier versuchen ernsthaft zu antworten.

Der User sollte doch schon bekannt sein.

indirekte Stundungsmöglichkeit ... eine Überlegung

Verfasst: 12.05.2016, 18:33
von Helmes63
Czauderna
Die *** ist richtig. Die Gläubiger-Abtretung zwingt den Schuldner offenkundig nur mit dem HZA zu verhandeln. Eine andere Frage die sich stellt : kann eine Stundung auch über den Gläubiger erfolgen. Schließlich kann der ja auch entsprechende Weisung an die Vollstreckungsbehörde geben. Diese Überlegung ist im normalen VOllstreckungsverfahren gar nicht vorgesehen ?!

Boemmel : Deine Aussagen werde ich zukünftig grds. nicht mehr kommentieren wegen der destruktiven Grundeinstellung. Deine These ist unsachlich und entspricht auch nicht der Wahrheit.

Verfasst: 12.05.2016, 23:21
von vlac
Hallo,

es ist zwar grundsätzlich, theoretisch, möglich Ratenzahlungsvereinbarungen auch nach Beginn der Vollstreckung noch direkt mit dem Gläubiger zu vereinbaren, doch weder im Zivilrecht noch bei Verwaltungsvollstreckungen müssen sich die Gläubiger darauf einlassen, und bei einer Krankenkasse würde es wirklich davon abhängen, wie lange die Sache schon läuft, und ob eine hinreichende Aussicht besteht, dass sich der Schuldner auch an die vereinbarte Ratenzahlung hält. Denn wenn das nicht passiert, hat man den Aufwand, die Sache zurück ans HZA zu schicken. Dementsprechend sieht es meist so aus, dass die Gläubiger wollen, dass Vereinbarungen mit Gerichtsvollziehern oder HZA-Beamten geschlossen werden, weil die mehr Möglichkeiten haben, den Schuldner von der Notwendigkeit regelmäßiger Zahlungen zu überzeugen. So kann beispielsweise zwangsweise eine Eintragung ins Schuldnerregister erfolgen, was normalerweise beim Schuldner ziemliche Energien freisetzt; nimmt hingegen der Gäubiger die Vollstreckung zurück, vereinbart eine Ratenzahlung, und der Schuldner zahlt nicht, dann steht man wieder auf Anfang.

Wenn der HZA-Beamte schon in der Wohnung steht, hat man ohnehin meist nur noch die Wahl zwischen Ratenzahlung mit dem HZA vereinbaren und dem Offenbarungseid, der dann auch die Bonität für absehbare Zeit schrottet.

Verfasst: 13.05.2016, 13:32
von Czauderna
Hallo,

und sind wir mal realistisch, warum sollte eine Kasse sich darauf einlassen ? - einen Ratenzahlungsplan mit dem Schuldner abschliessen und dann die Vollstreckung zurückzunehmen - ich persönlich würde das schon fast als grob fahrlässig seitens des Kassenmitarbeiters beurteilen, aber, das ist nur meine Auffassung.
Gruss
Czauderna

GV : Handlungsoptionen & Worst-Case-Szenrio

Verfasst: 20.05.2016, 11:06
von Helmes63
Czauderna : das habe ich so nicht gesagt !

Eine Ratenzahlungsregelung kann nur Bestandteil des Zwangsvollstreckungsverfahrens sein, dass weiß man auch ohne tiefgreifende Kenntnisse des Sozialversicherungsrechtes.

1) ob eine Forderungstilgung auf Grund eines Ratentilgungsplans
in max. 12 Monaten abgeschlossen sein muss, weiß ich aber leider immer noch nicht.

2) Erzwingungshaft
Für mich wäre aber noch folgendes wissenswert : mal angenommen der Schuldner verweigert die Vermögensauskunft. Wäre das ein Grund für den Gerichtsvollzieher eine Erzwingungshaft zu veranlassen ?!

3) m. E. nicht : die Verfahrensweise scheint so zu sein, dass eine verweigerte Vermögensauskunft dazu führt, dass der Schuldner dann zu einer eV aufgefordert wird.

> verweigert er auch diese kommt es zu einer Sachpfändung weil dem GV nichts anderes übrig bleibt. Ist das soweit korrekt ?!

Verfasst: 20.05.2016, 11:45
von Czauderna
Hallo,
was die Vollstreckungsstelle alles darf oer nicht darf, dass kann die allenfalls jemand sagen, der sich beurflich damit befasst oder sich zumindest gut in der Materie auskennt - ob das die hier tätigen Experten sind, da habe ich so meine Zweifel - das ist ein Krankenkassenforum.
Was ich allerdings sagen kann, dass wir grundsätzlich nur solchen Ratenzahlungsplänen zugestimmt haben, die innerhalb von 12 Monaten zur Tilgung der Restschuld führten.
Gruss
Czauderna

Ermessen und Kooperativität

Verfasst: 23.05.2016, 14:48
von Helmes63
Ach Ja : spreche mit dem GV Deines Vertrauens ...

> das ist ja auch wahrscheinlich eine Ermessenfrage und eigentlich kein richtiges Thema für ein Krankenkassenforum.

> am Ende hängt es wie so häufig auch von der Kooperativität des Schuldners ab ; diese Grundregel kann man auch bei den ARGEN anwenden.

... oder ist das eine Fehleinschätzung ?!

Re: Ermessen und Kooperativität

Verfasst: 23.05.2016, 19:33
von Czauderna
Helmes63 hat geschrieben:Ach Ja : spreche mit dem GV Deines Vertrauens ...

> das ist ja auch wahrscheinlich eine Ermessenfrage und eigentlich kein richtiges Thema für ein Krankenkassenforum.

> am Ende hängt es wie so häufig auch von der Kooperativität des Schuldners ab ; diese Grundregel kann man auch bei den ARGEN anwenden.

... oder ist das eine Fehleinschätzung ?!
Hallo,
ja, ist es - denn warum sollte eine Kasse die Vollstreckung zurücknehmen wenn der Schuldner auch mit der Vollstreckungsbehörde eine Ratenzahlung vereinbaren kann - der Schuldner hat die Wahl, entweder alles auf einmal zahlen oder der Vollstreckungsstelle einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreiten. Hätte er das mit der Kasse machen wollen, dann wäre dazu im Vorfeld genügend Zeit gewesen.
Gruss
Czauderna