Ruhensregelung § 16 Abs. 3a SGB V / Feststellung der Hilfebe
Verfasst: 06.05.2016, 11:58
Ich denke mal, dass sich sehr viele säumige Beitragszahler aufgrund von Beitragsrückständen in der sog. Ruhensphase befinden. Bestimmte Leistungen gibt es natürlich auch in der Ruhensphase.
Die Ruhensphase endet, wenn alle Rückstände bezahlt, eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung oder das Mitglied "hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII" wird oder ist.
Wie wird in der Praxis die "Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII" nachgewiesen? Der Wortlaut des Gesetzes stellt einzig und allein auf den Begriff der rechnerischen Hilfebedürftigkeit ab und nicht ggf. auf den tatsächlichen Bezug der SGB II oder SGB XII-Leistungen.
Das BSG hat sich jetzt mit so einem Fall beschäftigt und dies auch noch sinngemäß so festgehalten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat:
15
3. Ist eine KK - wie hier die Beklagte - nach § 16 Abs 3a S 2 SGB V entsprechend § 16 Abs 2 S 2 KSVG ermächtigt, das Ruhen der Leistungen festzustellen, wenn der gesetzlich geregelte Beitragsrückstand trotz Mahnung besteht (vgl dazu Peters in Kasseler Komm, Stand September 2015, § 16 SGB V RdNr 27), muss sie dementsprechend prüfen und feststellen, dass der betroffene Versicherte nicht hilfebedürftig ist oder dies mit der Ruhensanordnung oder in der Folgezeit wird. Das LSG hat hierzu ebenso wie die Beklagte keine Feststellungen getroffen, obwohl der Kläger geltend gemacht hat, hilfebedürftig zu sein. Das LSG wird die gebotenen Feststellungen nunmehr nachzuholen haben.
Die Ruhensphase endet, wenn alle Rückstände bezahlt, eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung oder das Mitglied "hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII" wird oder ist.
Wie wird in der Praxis die "Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII" nachgewiesen? Der Wortlaut des Gesetzes stellt einzig und allein auf den Begriff der rechnerischen Hilfebedürftigkeit ab und nicht ggf. auf den tatsächlichen Bezug der SGB II oder SGB XII-Leistungen.
Das BSG hat sich jetzt mit so einem Fall beschäftigt und dies auch noch sinngemäß so festgehalten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat:
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3. Ist eine KK - wie hier die Beklagte - nach § 16 Abs 3a S 2 SGB V entsprechend § 16 Abs 2 S 2 KSVG ermächtigt, das Ruhen der Leistungen festzustellen, wenn der gesetzlich geregelte Beitragsrückstand trotz Mahnung besteht (vgl dazu Peters in Kasseler Komm, Stand September 2015, § 16 SGB V RdNr 27), muss sie dementsprechend prüfen und feststellen, dass der betroffene Versicherte nicht hilfebedürftig ist oder dies mit der Ruhensanordnung oder in der Folgezeit wird. Das LSG hat hierzu ebenso wie die Beklagte keine Feststellungen getroffen, obwohl der Kläger geltend gemacht hat, hilfebedürftig zu sein. Das LSG wird die gebotenen Feststellungen nunmehr nachzuholen haben.