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Verheiratet nach Studienabschluss zurück zur GKV o. Job ?
Verfasst: 20.04.2016, 11:55
von hampi67
Hallo, ich habe momentan folgende Situation:
Mein Sohn (26 Jahre) hat sein Studium erfolgreich abgeschlossen.
Er ist seit einem Jahr verheiratet und seine Ehefrau hat das Studium früher abgeschlossen und arbeitet - sie ist in der GKV versichert.
Mein Sohn hat die Erklärung bzgl. PKV zu Beginn des Studiums abgegeben und ist seitdem privat versichert.
Mit erfolgreicher Verteidigung seiner Diplomarbeit hat er sein Studium beendet und auch die Exmatrikulationsurkunde wurde auf dieses Datum ausgestellt.
Jetzt hat seine Frau einen Antrag auf Familienversicherung in der GKV gestellt, da die Voraussetzungen für die Erklärung zur PKV ja jetzt entfallen sind und die PKV auch gekündigt wurde.
Der Arbeitsbeginn für meinen Sohn wird aber erst in ca. 3 Monaten sein, d.h. er ist momentan erwerbslos und wird von seiner Frau versorgt.
Seitens der Hochschule werden monatlich Meldungen an die Krankenkassen verschickt mit den Namen der Studenten, die ihr Studium beendet haben.
Nun stellt sich aber die GKV quer und besteht auf dem Gesetzestext, dass eine Aufnahme in die GKV erst zum Ende des laufenden Semesters möglich wäre. d.h. Das Ende des Semesters für meinen Sohn mit Exmatrikulation wird nicht anerkannt, obwohl an allen anderen Stellen meine Sohn kein Student mehr ist und auch keinen Studentenausweis mehr hat.
Gibt es irgendwo ein Urteil o.ä. Referenz welche die GKV dazu bewegen könnte meinen Sohn familienversichert aufzunehmen?
Verfasst: 20.04.2016, 12:33
von GerneKrankenVersichert
Ich gehe davon aus, dass die Kasse deinem Sohn und seiner Frau die Rechtsgrundlagen mitgeteilt hat. Aus diesem Grund erspare ich sie mir jetzt. Die Kasse hat richtig entschieden, meines Wissens gibt es da kein Hintertürchen oder Schlupfloch.
kein Hintertürchen
Verfasst: 20.04.2016, 12:59
von hampi67
Die Aussage mit dem "richtig entschieden" teile ich nicht ! An ausnahmslos allen Stellen wird mein Sohn als verheirateter erwerbsloser Ingenieur eingestuft und behandelt, wieso sollte dann ausschließlich die GKV hier eine Ausnahme machen und den einzigen Umstand, nämlich das Ende des laufenden Semesters hier zu ungunsten meines Sohnes auslegen, obwohl die Tatsachen dem entgegen stehen.
Für meinen Sohn ist das laufende Semester beendet, da er exmatrikuliert wurde, und das nicht durch Eigenverschulden aufgrund verpatzter Prüfungen oder Studienabbruch, sondern durch erfolgreichen Anschluss. In diesem Falle sollte doch die Gesetzesauslegung im Sinne des Absolventen erfolgen - oder liege ich da falsch?
Im Falle meines Sohnes würde m.E. eine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegen obwohl alle Voraussetzungen für eine Familienversicherung eigentlich vorliegen.
Verfasst: 20.04.2016, 13:33
von GerneKrankenVersichert
Es geht nicht darum, ob du oder ich eine Aussage teilen oder nicht, sondern darum, ob aufgrund der gesetzlichen Vorschriften richtig entschieden wurde.
Die Voraussetzungen der Familienversicherung liegen nicht vor, da noch eine Befreiung von der Versicherungspflicht existiert, die eine Familienversicherung ausschließt.
Die Versicherungspflicht und damit die Befreiung von dieser endet erst einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem er eingeschrieben war (§ 190 Abs. 9 SGB V). Die Regelung, dass die KVdS mit der Exmatrikulation endet, wurde 1995 gestrichen.
Eine Kasse, die die Familienversicherung bei dieser Konstellation trotzdem durchführt, muss bei einer Prüfung durch das BVA mit empfindlichen Nachzahlungen an den Gesundheitsfonds rechnen. Und diese Fälle sind genau die, auf die ein Prüfer sich zuerst stürzt.
Danke für die Ausführungen
Verfasst: 20.04.2016, 13:50
von hampi67
Besten Dank für die Erläuterung.
Ich denke damit ist nun klar, dass im Falle des Studienabschlusses am Anfang eines Semesters mit nicht anschließend nahtlosem Übergang in eine Beschäftigung ein privat versicherter Absolvent gegenüber einem GKV-versicherten deutlich finanziell benachteiligt wird, was m.E. lt. Grundgesetz nicht so sein sollte.
Zum Glück ist eine baldige Anstellung bei meinem Sohn absehbar. Mein Vertrauen in die Gerechtigkeit vor dem Gesetz ist allerdings erschüttert.
Verfasst: 20.04.2016, 16:05
von vikingz
Im Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wird ganz ausdrücklich auf den Verlust der Zugehörigkeit zur GKV hingewiesen, und die Befreiung gibts es auch nur auf Antrag, d.h. auf eigenen Wunsch, für die Vorteile, die einem der Gesetzgeber damit ebenso zugesteht.
Mit dem Grundgesetz holt man hier schon ganz arg weit aus.
Verfasst: 20.04.2016, 16:19
von hampi67
Wollen wir mal die Kirche im Dorf lassen. Dass ein Wechsel zurück in GKV nach unterzeichnung der Erklärung zur PKV während der Dauer des Studiums nicht möglich ist, das ist völlig korrekt.
ABER !
Dass die Erklärung einen Wechsel unmöglich macht NACHDEM das Studium erfolgreich beendet wurde und somit die Voraussetzungen für die o.g. Erklärung weggefallen sind, das ist nicht nachzuvollziehen und gehört m.E. im Gesetz korrigiert.
Diese Korrektur ließes sich, wenn der Gesetzgeber gewillt wäre (ist eraber nicht), einfach herbeiführen. Wenn per Definitiion das für den Studenten reale Semesterende herangezogen würde statt dem per Definition festgelegten Semesterende auf dem Papier.
Einen Studentenausweis und evtl. Vergünstigungen kann der Absolvent nicht mehr wahrnehmen, wohl aber muss er ohne eigenes Einkommen zahlen.
Re: Danke für die Ausführungen
Verfasst: 20.04.2016, 18:13
von GerneKrankenVersichert
hampi67 hat geschrieben:Besten Dank für die Erläuterung.
Ich denke damit ist nun klar, dass im Falle des Studienabschlusses am Anfang eines Semesters mit nicht anschließend nahtlosem Übergang in eine Beschäftigung ein privat versicherter Absolvent gegenüber einem GKV-versicherten deutlich finanziell benachteiligt wird, was m.E. lt. Grundgesetz nicht so sein sollte.
Zum Glück ist eine baldige Anstellung bei meinem Sohn absehbar. Mein Vertrauen in die Gerechtigkeit vor dem Gesetz ist allerdings erschüttert.
Diese Äußerungen sind schon unfreiwillig komisch. Mit Studienbeginn auf die eigenen Vorteile achten und sich privat versichern und hinterher nach dem Grundgesetz rufen, wenn plötzlich die GKV-Versicherten Vorteile haben. Es sind halt zwei verschiedene Systeme und die Zeiten, in denen man je nach Lebenssituation hin- und herwechseln konnte, sind glücklicherweise vorbei.
Verfasst: 21.04.2016, 08:26
von Rossi
Jooh, GerneKrankenVersichert.
Die Regelung, dass die Mitgliedschaft als Student nicht mit der Exmatrikulation beendet wird, sondern mit Ablauf des Semesters wurde 1995 geändert!
Kennst Du den Hintergrund dieser Änderung bzw. die Begründung zum Gesetzentwurf dazu?!
Die Regelung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geändert. Tja und eine Verwaltungsvereinfachung soll setzt zum Nachteil des Betroffenen gehen und dann auch noch hinsichtlich einer Befreiung im Rahmen der Familienversicherung?!?!?
Ich zitiere mal aus einer einschlägigen Kommentierung zum § 190 Abs. 9 SGB V:
Rz. 44
Das ursprünglich in der Vorschrift geregelte frühere Mitgliedschaftsende mit der Exmatrikulation ist durch Art. 1 Nr. 5 des 3. SGB V-ÄndG v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) mit Wirkung zum 19.5.1995 gestrichen worden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/340 S. 9) soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dadurch auch für den Fall der Exmatrikulation während des laufenden Semesters die Mitgliedschaft erst 7 Monate nach der letzten Einschreibung oder Rückmeldung enden.
Da das Mitgliedschaftsende in Abs. 9 wie in den anderen Absätzen jedoch das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten regelt und mit der Exmatrikulation der hochschulrechtliche Status als Student endet, entfällt damit auch diese Voraussetzung für die Krankenversicherungspflicht als Student, zumal in § 190 nur die Fälle des regelmäßigen Endes einer Pflichtmitgliedschaft geregelt sind (vgl. Rz. 3) und nach erfolgter Exmatrikulation die Gründe für das Ende der Mitgliedschaft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht greifen.
Für die Fälle der Aufgabe oder Beendigung des Studiums und der deswegen erfolgenden Exmatrikulation erweist sich die Streichung dieses vorzeitigen Mitgliedschaftsendes als problematisch; insbesondere im Verhältnis dieser Versicherungspflicht zu anderen Versicherungspflichten und der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, die nicht dementsprechend angepasst wurden. (Zum Verhältnis der KVdS bei Hausverbot für die Uni zur Versicherungspflicht als Beschäftigter vgl. BSG, Urteil v. 29.9.1992, 12 RK 24/92, SozR 2-2500 § 6 Nr. 2.)
Wäre Abs. 9 in diesem einer Mitgliedschaftsfiktion ähnlichen Sinn als zwingend und unabhängig vom Status eines Studenten zu verstehen, müsste die studentische Mitgliedschaft trotz Exmatrikulation als vorrangig auch gegenüber der Versicherungspflicht als Beschäftigter durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung angesehen werden und eine mögliche Familienversicherung wäre zwingend ausgeschlossen (vgl. Rz. 46). Für die Fälle der Exmatrikulation wegen Wechsels der Hochschule und der Herstellung des durchgängigen Versicherungsschutzes hätte es der Streichung der Vorschrift nicht bedurft, da dann durch die Neuimmatrikulation die Mitgliedschaft wieder mit dem Semester beginnen würde und bei verspäteter Meldung ansonsten nachgehende Leistungsansprüche nach § 19 beständen.
Völlig klar; der Wortlaut des Gesetzes ist aber zunächst ziemlich eindeutig. Ob man jetzt auch noch in die inhaltliche Auslegung (was wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung) gehen darf, muss dann offensichtlich das Gericht entscheiden. Die Kasse beruft sich auf den Wortlaut.
Tja, vor Gericht und auf hoher See, weiss man nie wohin die Reise geht.
Verfasst: 21.04.2016, 08:37
von hampi67
Vielen Dank Rossi für deine Ausführungen, deiner Meinung kann ich mich nur anschließen.
Die letzten Kommentare von GerneKrankenVersichert hingegen waren weder hilfreich noch zielführend.
Die Diskrepanz im Gesetz - was wirklich gemeint war und was geschrieben steht wird an dieser Stelle besonders deutlich. Eine Klarstellung kann hier sicherlich nur durch Klage erreicht werden, und das ist es mir ehrlich nicht wert wegen 3 Monaten Übergangszeit.
Das wäre mal in einem ähnlichen Fall, wo die Aufnahme einer Tätigkeit für den Absolventen noch nicht klar geklärt ist, eine Profilierungsmöglichkeit für einen jungen aufstrebenden Anwalt
.
Ich denke wir können an der Stelle hier die Diskussion anschließen. Danke an alle Beitragenden.
Verfasst: 21.04.2016, 11:10
von Czauderna
Hall,
okay, dem kann entsprochen werden - ich mach dann mal zu.
Gruss
Czauderna