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GKV im Ruhestand

Verfasst: 24.03.2016, 00:48
von protel
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur KV im Ruhestand
Leider findet man im Internet die widersprüchlichsten Aussagen.

Sachverhalt:
Ich selbst war u.a. als Angestellter von 1977 bis 2000 (Alter 16-39Jahre) in der GKV versichert. Von 2001 bis 2015 (Alter 40-54 Jahre) war ich dann privat (PKV) versichert. Im Jahr 2015 (54 Jahre) bin ich unter die Beitragsbemessungsgrenze gefallen und wurde wieder pflichtversichert. Die PKV ist gekündigt. Ich habe somit keine 90% der Vorversicherungszeit in der 2 Hälfte der gesamten Erwerbstätigkeit erfüllt.
Nun meine Frage.
Werde ich im Ruhestand/Rentner (in ca.10 Jahren) in der GKV bleiben können oder muss ich dann wieder in der PKV versichert sein?

Danke und viele Grüße
Peter

Verfasst: 24.03.2016, 08:11
von Czauderna
Hallo,
Du kannst in die PKV aber du musst nicht, d.h. nach Ende der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer kannst du dich nahtlos in der GKV weiter versichern. Grundlage für deine Beitragsbemessung bilden grundsätzlich dann deine regelmäßigen Einkünfte, u.a. natürlich auch deine Rente. Da die Krankenversicherung der Rentner für dich nicht möglich ist, kannst du beim Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss beantragen, der dir dann zusammen mit der Rente ausgezahlt wird.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 24.03.2016, 11:28
von RHW
Hallo protel,

wenn man die 90% Vorversicherungszeit erfüllt, wird man als Rentner versicherungspflichtig in der "Krankenversicherung der Rentner" (=KVdR). Dann sind nur folgende Einnahmen beitragspflichtig:
- gesetzliche Rente (Beiträge werden von der Rentenversicherung direkt von der Rente abgezogen; etwa die Hälfte der Beiträge aus der Rente zahlt die Rentenversicherung)
- rentenähnliche Einnahmen (z.B. Betriebsrente, Zahlungen aus einer Direktversicherung)
- Einnahmen aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit

Es gelten keine Mindestbeiträge.


Wenn man die 90% nicht erfüllt, sind alle Einnahmen beitragspflichtig (z.B. auch Miet- und Zinseinnahmen). Aus Minijobs sind Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Unter Umständen sind auch die Einnahmen des Ehegatten beitragspflichtig. Beiträge werden mindestens aus 968 Euro berechnet. Die komplette Beitragszahlung erfolgt durch den Versicherten. Zu den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente zahlt die Rentenversicherung auf Antrag einen Zuschuss.

Gruß
RHW

Alles richtig, was bisher geschrieben wurde

Verfasst: 25.03.2016, 00:34
von GS
hallo Protel,

dem Jahrgang 1961 kann es aber egal sein, was die 90%-Regelung hergibt.

Wenn er in ca. 12 Jahren in die Rente rennt, wird es darauf nicht mehr ankommen. Alle Rentner werden mit allen Einnahmen beitragspflichtig sein, und eine Beitragsbemessungsgrenze wird es nicht mehr geben.

So 2017/2018 wird dieser Begriff als ernster Kandidat für das "Unwort des Jahres" promoviert werden - und natürlich gewinnen. Alles andere kommt dann automatisch ...

Gruß von
Gerhard