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Selbständige u. abhängige Beschäftigung; Künstlersozialkasse

Verfasst: 22.03.2016, 15:58
von figuralis
Hallo,

ich bin neu hier und hoffe auf Hilfe bei einem etwas komplizierten Anliegen.
Mein Mann ist Berufsmusiker (Organist, Komponist) und einerseits selbständig tätig, andererseits abhängig bei verschiedenen Kirchengemeinden im Rahmen von geringfügigen kurzzeitigen Tätigkeiten beschäftigt.

Bislang war er Mitglied der Künstlersozialkasse, die aufgrund seiner Gewinnangaben die Beiträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einzog. Nun stellte sich bei einer Überprüfung heraus, dass sein Gewinn unterhalb der Mindesteinkunftsgrenze von EUR 3.900 pro Jahr liegt. (Wir hatten übersehen, dass die KSK auch den steuerlich geltend gemachten Übungsleiterfreibetrag abzieht). Nun droht der Rauswurf aus der KSK und damit die Frage nach der künftigen Krankenversicherung.

Würde mein Mann aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit bei der Krankenkasse Beiträge entrichten, welcher Betrag (Gewinn aus EÜR) wird zugrundegelegt und zu welchem Prozentsatz?

Wer entscheidet, was haupt- und was nebenberuflich ist? Er übt ein und dieselbe Tätigkeit halt einmal als Selbständiger (z.B. für Bestatter), und einmal für verschiedenene kirchliche Arbeitgeber aus - Stundenzahl liegt vielleicht bei 15-20 Stunden die Woche gesamt, Aufteilung ist unterschiedlich.

Oder werden auch die Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung bei der Beitragsbemessung einbezogen?

VG
figuralis

Verfasst: 22.03.2016, 16:52
von Czauderna
Halo,
den Status, ob er hauptberuflich Selbständig ist oder nicht, denn stellt seine gewählte Krankenkasse fest. Die Tätigkeiten als Arbeitnehmer scheinen nach der Schilderung jeweils nicht krankenversicherungspflichtig zu sein (kurzzeitig und geringfügig). Wie hoch der zukünftige Beitrag sein wird hängt also von der Statusfeststellung der Kasse ab. Wenn die Kasse auf nicht hauptberuflich Selbständig entscheidet, dann gilt für die freiwillige Versicherung eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit 968,33 €,
was einem monatlichen Beitrag von ca. 160,00 € ausmacht (kommt auf die Kasse an) - bei hauptberuflicher Selbständigkeit dagegen gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit 2178,75 € (wenn die Haertefallregelung greift sind es 1452,50 €).
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.03.2016, 17:32
von figuralis
Danke für die schnelle Antwort. Laut Steuerbescheid sind die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit höher, lagen 2014 aber nur bei knapp 2000 EUR im Jah (nach EÜR), brutto waren es 5.100 EUR. Kannst Du noch etwas dazu sagen, wann die Härtefallregelung greift?

Die Steuerpflichtigen Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung lagen bei 2.000 EUR, ebensoviel aus Minijob-Einnahmen.
Bei der KSK bezahlen wir gerade mal 55 € im Monat (KV und PV), das Dreifache wäre schon bitter :-(

VG
Figuralis

Verfasst: 22.03.2016, 22:01
von Czauderna
figuralis hat geschrieben:Danke für die schnelle Antwort. Laut Steuerbescheid sind die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit höher, lagen 2014 aber nur bei knapp 2000 EUR im Jah (nach EÜR), brutto waren es 5.100 EUR. Kannst Du noch etwas dazu sagen, wann die Härtefallregelung greift?

Die Steuerpflichtigen Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung lagen bei 2.000 EUR, ebensoviel aus Minijob-Einnahmen.
Bei der KSK bezahlen wir gerade mal 55 € im Monat (KV und PV), das Dreifache wäre schon bitter :-(

VG
Figuralis
Hallo,
ich kann dir nur meine oersönliche Einschätzung geben, und selbst da kann es passieren, dass ich deswegen angegangen werde, weil "Bauchgefühl" bei bestimmten Mit-Experten hier im Forum nicht gern gelesen wird, geschweige akzeptiert - da gilt nur das Gesetz und sonst nix.
Also, nach meiner Einschätzung, aufgrund deiner Schilderung sehe ich dich nicht als hauptberuflich selbständig, auch deshalb, weil ich davon ausgehe, dass du durch deine diversen Tätigkeiten auch wöchentlich 20 Stunden gebunden bist.
Wenn also deine Kasse meiner Einschätzung folgt, dann musst du dich mit der Härtefallregelung nicht mehr beschäftigen.
Sieht dich die Kasse dagegen als hauptberuflich Selbständig - dann sieht die Sache anders aus - beim Härtefall werden (vereinfacht ausgedrückt) die tatsächlichen Vermögensverhältnisse von dir und denen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen geprüft, wenn dort weniger als ca.10.000 € am Ende stehen, dann kann die verminderte Mindestbeitragsbemessungsgrenze angesetzt werden.
Mein rat, erst mal eine Kasse suchen und dann den Status prüfen lassen.
Gruss
Czauderna

Danke!

Verfasst: 22.03.2016, 22:44
von figuralis
Wir legen jetzt erst mal Widerspruch bei der KSK ein, bis Ende April greift noch die Versicherung dort. Härtefall käme bei uns nicht in Frage, aber ohnehin haben wir ja noch etwas Zeit bei der Kassensuche.
VG
Figuralis

Re: Selbständige u. abhängige Beschäftigung; Künstlersozialk

Verfasst: 23.03.2016, 09:04
von Bully
Hallo,
figuralis hat geschrieben:
ich bin neu hier und hoffe auf Hilfe bei einem etwas komplizierten Anliegen.
Mein Mann ist Berufsmusiker (Organist, Komponist) und einerseits selbständig tätig, andererseits abhängig bei verschiedenen Kirchengemeinden im Rahmen von geringfügigen kurzzeitigen Tätigkeiten beschäftigt.

Bislang war er Mitglied der Künstlersozialkasse, die aufgrund seiner Gewinnangaben die Beiträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einzog. Nun stellte sich bei einer Überprüfung heraus, dass sein Gewinn unterhalb der Mindesteinkunftsgrenze von EUR 3.900 pro Jahr liegt. (Wir hatten übersehen, dass die KSK auch den steuerlich geltend gemachten Übungsleiterfreibetrag abzieht).

Nun droht der Rauswurf aus der KSK und damit die Frage nach der künftigen Krankenversicherung.
tja, da hätte ich noch eine Frage,
ich gehe davon aus, das Dein Mann schon länger nach dem KSVG versichert ist, also kein Berufsanfänger mehr,

diese Unterschreitung der Mindesteinkunftsgrenze wurde die einmalig festgestellt , oder sprechen wir von mehreren Jahren ??????

denn Innerhalb von 6 Jahren kann es bis zu zweimal unterschritten werden.
figuralis hat geschrieben: Wer entscheidet, was haupt- und was nebenberuflich ist? Er übt ein und dieselbe Tätigkeit halt einmal als Selbständiger (z.B. für Bestatter), und einmal für verschiedenene kirchliche Arbeitgeber aus - Stundenzahl liegt vielleicht bei 15-20 Stunden die Woche gesamt, Aufteilung ist unterschiedlich.
was ich hierbei nicht so ganz verstehe, Dein Mann übt ein und dieselbe Tätigkeit aus,

warum ein Teil in einem abhängigen Beschäfttigungsverhältnis ????

warum ändert Ihr es nicht, wenigstens soweit bis das KSVG wieder greift ???
figuralis hat geschrieben: Wir legen jetzt erst mal Widerspruch bei der KSK ein, bis Ende April greift noch die Versicherung dort.
eine gute Idee, mit der passenden Begründung, die Ihr ja habt und die auch keiner von der Hand weisen kann, bleibt Dein Mann auch weiterhin nach dem KSVg versichert.
figuralis hat geschrieben: Bei der KSK bezahlen wir gerade mal 55 € im Monat (KV und PV), das Dreifache wäre schon bitter Sad
Nö, Ihr braucht ja auch garnicht in den sauren Apfel beißen :)
Gruß Bully

Das Leid mit der KSK

Verfasst: 23.03.2016, 10:39
von figuralis
Nein, mein Mann ist kein Berufsanfänger (noch 5 Jahre bis zur Rente ...). Das Mindesteinkommen wurde zweimal unterschritten, weil wir einfach einen Denkfehler hatten: Abzug des Übungsleiterfreibetrags bei selbständiger Tätigkeit - die den Großteil ausmacht; der kann aber auch alternativ bei der abhängigen Beschäftigung geltend gemacht werden, ist aber mit mehr Aufwand verbunden.

Die Kirche als Arbeitgeber darf Organisten, wenn sie regelmäßig spielen oder vertreten, nicht mehr auf Honorarbasis beschäftigen, sondern muss sie anstellen. Das hat sich die KSK ausgedacht, die ja bei den Selbständigen 50% der Beiträge übernimmt - so werden die 50% vom Arbeitgeber Kirche getragen.

Wirklich verstehen muss man das alles nicht: Bezahlt der Bestatter oder das kirchliche Krankenhaus meinen Mann, ist das selbständige Tätigkeit, ist es die Kirche, ist es abhängige Beschäftigung.

Ich hoffe sehr, dass der Widerspruch erfolgreich ist, die Dame bei der KSK am Telefon gestern war sehr unfreundlich ("Ds kann ja jeder sagen, dass er mehr verdient oder dass er den Übungsleiterfreibetrag nicht mehr geltend macht") ...

LG
figuralis

Re: Das Leid mit der KSK

Verfasst: 23.03.2016, 12:49
von Bully
Hallo figuralis,
figuralis hat geschrieben: Das Mindesteinkommen wurde zweimal unterschritten,
2 x unterschritten innerhalb 6 Jahren, daraufhin möchte die KSK die Versicherungspflicht beenden, upps

öfter NICHT, oder liegen der KSK andere Nachweise vor ??????
schau mal,
https://www.gesetze-im-internet.de/bund ... gesamt.pdf

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht
mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt.


nun, hier sollte mal die KSK schriftlich begründen, warum Sie bei Euch von dem § 11, Abs. 3 KSVG abweicht



figuralis hat geschrieben: Ich hoffe sehr, dass der Widerspruch erfolgreich ist, die Dame bei der KSK am Telefon gestern war sehr unfreundlich ("Ds kann ja jeder sagen, dass er mehr verdient oder dass er den Übungsleiterfreibetrag nicht mehr geltend macht") ...
unfreundlich, sind aber nicht alle Ma der KSK, ich habe auch schon mit anderen sehr hilfreichen Ma gesprochen.

interessant ist allerdings diese Aussage, die Du leider, nicht beweisen kannst, letztendlich wird die Rechsstelle derartige Aussagen bestreiten,
darum alles relevante nur Schriftlich

("Ds kann ja jeder sagen, dass er mehr verdient oder dass er den Übungsleiterfreibetrag nicht mehr geltend macht") ...

das ist eine Aussage, so etwas macht man nicht, da Sie genau wusste das hier Aufklärung und Beratungsbedarf vorlag.
Auch Sie ist als Ma der KSK, nach dem SGB verpflichtet, zur Auskunft, Aufklärung und Beratung.

eventuell solltet Ihr mal Akteneinsicht ( § 25 SGB x )beantragen, die müsst Ihr nicht in den Räumen der KSk vornehmen, die könnt Ihr auch bei Euch im Rathaus, Gemeindeverwaltung etc. einsehen.

Gruß Bully

Die liebe KSK

Verfasst: 23.03.2016, 13:11
von figuralis
Die KSK beruft sich darauf, dass angesichts des zweimaligen Unterschreitens in den Jahren 2012 und 2013 die Angaben für 2015 und die Hochrechnung für 2016 "nicht glaubhaft" sind.

Die wirklich unfreundliche Dame - ich weiß, es gibt da auch nette Mitarbeiter - meinte ganz klar, dass uns nur ein Überschreiten des Mindesteinkommens in 2014 helfen werde. Da lag es aber leider drunter (wegen des Abzugs des Übungsleiterfreibetrags und auch noch von Fahrtkosten).

Damit sind dann ja die dreimal erreicht :( Damit bleibt halt doch offen, ob die KSK jetzt erst einmal die Versicherungspflicht verneint und ein kompletter Neuantrag gestellt werden muss, oder ob sie einen Spielraum hat, angesichts höherer Einkünfte in 2015 das Versicherungsverhältnis bestehen zu lassen.

Der schriftliche Widerspruch ist schon im Kasten, jetzt müssen wir halt warten.
LG
figuralis

Re: Die liebe KSK

Verfasst: 23.03.2016, 13:45
von Bully
figuralis hat geschrieben:Die KSK beruft sich darauf, dass angesichts des zweimaligen Unterschreitens in den Jahren 2012 und 2013 die Angaben für 2015 und die Hochrechnung für 2016 "nicht glaubhaft" sind.

Die wirklich unfreundliche Dame - ich weiß, es gibt da auch nette Mitarbeiter - meinte ganz klar, dass uns nur ein Überschreiten des Mindesteinkommens in 2014 helfen werde. Da lag es aber leider drunter (wegen des Abzugs des Übungsleiterfreibetrags und auch noch von Fahrtkosten).

Damit sind dann ja die dreimal erreicht :( Damit bleibt halt doch offen, ob die KSK jetzt erst einmal die Versicherungspflicht verneint und ein kompletter Neuantrag gestellt werden muss, oder ob sie einen Spielraum hat, angesichts höherer Einkünfte in 2015 das Versicherungsverhältnis bestehen zu lassen.

Der schriftliche Widerspruch ist schon im Kasten, jetzt müssen wir halt warten.
LG
figuralis
Hallo figuralis,

tja, 3x Mindesteinkommen unterschritten innerhalb von 6 Jahren,
der Drops ist gelutscht.
wann habt Ihr Widerspruch eingereicht, jetzt im April 2016 ??

ich verstehe einens NICHT, warum Ihr warten wollt !!!!!!

ich würde einen NEUANTRAG stellen

Der Widerspruchausschuss dürfte in der 1 oder 2 Märzwoche getagt haben,die nächste Sitzung wird Anfang Juni sein, in der dann Euer Widerspruch erörtert wird, der Bescheid dürfte dann Ende Juli Anfang August 2016 zugestellt werden

Dann habt Ihr eventuell schwarz auf weiß vor Euch liegen,das Euer Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird.

dann stellt Ihr im August 2016 einen Neuantrag, und in der Zwischenzeit bezahlt Ihr höhere Beiträge in der GKV, die Ihr NICHT erstattet bekommt.
( Differenzbetrag KSK / GKV )

Gruß Bully

Verfasst: 23.03.2016, 14:18
von figuralis
Die Mitteilung, dass mein Mann nicht weiterversichert werden kann, aber eine Widerspruchsfrist besteht, kam in der letzten Woche - viel früher hätten wir also keinen Widerspruch einlegen können.

Die Auskunft, dass die Versicherungspflicht zum 30.4. enden soll, habe ich nur telefonisch, nicht schriftlich, und einen Neuantrag kann man doch nicht stellen, wenn man noch drin ist, oder?

Zudem ist es immens schwierig, jetzt im März auch nur irgendwie halbwegs zuverlässig zu sagen, wo mein Mann in 2016 wieviel arbeiten wird, das ändert sich wirklich ständig, und die freundliche Dame sprach davon, dass es unbedingt Belege brauche. Verstehe ich ja auch, aber Bestatter x weiß ja jetzt nicht, wie viele Leute in diesem Jahr sterben, bei denen mein Mann dann spielen wird ....

So, genug gejammert, ich mach mich jetzt noch mal schlau.
LG
figuralis

Verfasst: 23.03.2016, 18:33
von heinrich
man versucht ja immer steuerlich so viel Ausgaben zu produzieren wie möglich. Fahrkosten , Materialbeschaffung usw usw

hätte man evt. nicht so stark betreiben sollen, das Ganze Ausgaben produzieren. Ich weiß nicht , ob man das noch ändern kann.

Ob der Steuerbescheid schon bindend ist, ob man dies noch ändern kann.

Verfasst: 23.03.2016, 18:46
von zeckerlrund
Was Heinrich sagt.
Dass mein Mann als Rentner mit sehr wenigen Einkünften noch immer seinen Zuschuss von der KSK bekommt (für den wir sehr dankbar sind) hat er dem Steuerberater zu verdanken. Muss man halt ein etwas jonglieren bis es passt.
Geht vielleicht noch ein Widerspruch gegen den aktuellen Steuerbescheid?

Verfasst: 23.03.2016, 19:03
von figuralis
Ja, hinterher ist man immer schlauer. Ob der Steuerbescheid bindend ist, werde ich mal beim FA erkunden - wir müssten dann natürlich nachzahlen, aber vielleicht freuen die sich dann ... Ich hatte mich eh gewundert, dass gerade 2014 neben dem Ü-Freibetrag auch Fahrtkosten anerkannt wurden.

Heute habe ich mit einer etwas netteren Mitarbeiterin bei der KSK gesprochen, die zumindest nicht gleich sagte, dass der Widerspruch total sinnlos ist und uns riet, parallel einfach eine Neuaufnahme zu beantragen, damit wir nicht bei Ablehnung zu lange viel in die GKV einzahlen müssen.

VG
Figuralis

Verfasst: 24.03.2016, 08:46
von Bully
Hallo,

@ heinrich, ja klar vom Grundgedanken her gebe ich Dir vollkommen Recht.
jetzt ist es aber nun mal so, das Kind liegt im Brunnen.
mich interessiert im Moment nur der Zeitfaktor, nicht der Bescheid aus 2014 selbst wenn bei eine Änderung,dann die Vorgaben nach dem KSVG dabei erfüllt WÄREN, bin ich nicht davon überzeugt das dieser Bescheid bis zum 30.04. vorliegt.

Das zum 30.04.2016 der Rauswurf aus der KSK letztendlich vollzogen wird
das sagen schon die gesetzlichen Vorgaben.
Kurzum, 2x wird eine Unterschreitung des Einkommens geduldet, beim
3 x geht der Daumen nach unten.

Für mich ist entscheidend der Bescheid aus 2015, wenn dieser den Vorgaben entspricht, muss der Neuantrag zum 01.05. 2016 positiv beschieden werden.
figuralis hat geschrieben:
angesichts höherer Einkünfte in 2015

Heute habe ich mit einer etwas netteren Mitarbeiterin bei der KSK gesprochen, die zumindest nicht gleich sagte, dass der Widerspruch total sinnlos ist und uns riet, parallel einfach eine Neuaufnahme zu beantragen, damit wir nicht bei Ablehnung zu lange viel in die GKV einzahlen müssen.
das ist ja das was ich Dir auch schon sagte,
diesen gut gemeinten Rat von der KSK, solltet Ihr beherzigen, jaa
deutlicher kann Sie es doch nicht mitteilen, ODER ??


ich wünsche Euch viel Erfolg, und alles Gute

und allen zusammen hier, ein frohes Osterfest.

Gruß Bully