Meine KK berechnet das monatliche Einkommen aus
1. Arbeitsentgelt und 2. Versorgungsbezüge
lt. krankenkasseninfo.de ist die Reihenfolge jedoch
1. Arbeitsentgelt 2. ausgezahlte Rente -und 3. Versorgungsbezüge
Da bei mir Arbeitsentgelt und ausbezahlte Rente die Bemessungsgrenze überschreitet, wären aus den Versorgungsbezügen kein Beitrag zu bezahlen. Bei den unterschiedlichen Beitragssätzen wirkt sich die Berechnung der KK für mich negativ aus.
Welche rechtliche Grundlage begründet die Reihenfolge lt. krankenkasseninfo.de?
KVR Rangordnung der Beitragserstattungen
Moderator: Czauderna
Hallo,
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 231 Erstattung von Beiträgen
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben.
(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet.
vielleicht hilft dir das weiter oder kanntest du das schon ?
Gruss
Czauderna
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 231 Erstattung von Beiträgen
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben.
(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet.
vielleicht hilft dir das weiter oder kanntest du das schon ?
Gruss
Czauderna
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Mein Problem bei der Sache ist, dass in § 230 nicht vom Arbeitsentgelt gesprochen wird sondern lediglich von Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen. In § 231 wird wird zunächst in Satz 1 auf die Reihenfolge Arbeitsentgelt - Versorgungsbezüge - Arbeitseinkommen verwiesen. In Satz 2 kommt zusätzlich die Berücksichtigung der Rente zur Sprache mit dem Hinweis, dass "die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat". Die Formulierung "mit den übrigen" gibt zunächst keine Rangfolge. Auf krankenkasseninfo.de wird als Reihenfolge 1.Arbeitseinommen, 2. Rente, 3. Versorgungsbezüge und 4. Arbeitseinkommen aufgeführt. Gibt es zu dieser Reihenfolge einen rechtlich belastbaren Verweis, eine Durchführungs-verordnung o. ä.?
Gruß
Nüddele
vielen Dank für die schnelle Antwort. Mein Problem bei der Sache ist, dass in § 230 nicht vom Arbeitsentgelt gesprochen wird sondern lediglich von Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen. In § 231 wird wird zunächst in Satz 1 auf die Reihenfolge Arbeitsentgelt - Versorgungsbezüge - Arbeitseinkommen verwiesen. In Satz 2 kommt zusätzlich die Berücksichtigung der Rente zur Sprache mit dem Hinweis, dass "die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat". Die Formulierung "mit den übrigen" gibt zunächst keine Rangfolge. Auf krankenkasseninfo.de wird als Reihenfolge 1.Arbeitseinommen, 2. Rente, 3. Versorgungsbezüge und 4. Arbeitseinkommen aufgeführt. Gibt es zu dieser Reihenfolge einen rechtlich belastbaren Verweis, eine Durchführungs-verordnung o. ä.?
Gruß
Nüddele
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Bedeutet folgende Rangfolge:§ 230 SGB V Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
1. Arbeitsentgelt
2. Versorgungsbezüge
3. Arbeitseinkommen
bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Davon getrennt
1. Rente bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Kommt es dann insgesamt zu einer Beitragsbelastung über der Beitragsbemessungsgrenze, werden die zuviel gezahlten Beiträge aus der Rente erstattet. Im Grunde genommen ergibt sich dadurch die Rangfolge:
1. Arbeitsentgelt
2. Versorgungsbezüge
3. Arbeitseinkommen
4. Rente
Diese Regelung mit der Erstattung aus der Rente hat verfahrenstechnische Gründe. Zwischen Renten- und Krankenversicherung ist kein Meldeverfahren vereinbart, mit dem der Rentenversicherung die maximal beitragpflichtige Rentenhöhe mitgeteilt werden kann. Zwischen den Zahlstellen der Versorgungsbezüge und den Krankenkasse gibt es ein solches Verfahren.