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Rückforderung Beiträge KSK und Elternzeit
Verfasst: 01.03.2016, 22:36
von artsy
Hallo liebe Leute,
zum Sachverhalt:
ab 1.4.2015 bis zum 1.9.2015 war ich vom Arbeitsamt abgemeldet und im verlängerten Auszahlungszeitraum vom Elterngeld. Ich bin selbstständig und normalerweise über die Künstlersozialkasse versichert.
Durch Nichtwissen meinerseits hatte ich mich für diesen Zeitraum von der KSK abgemeldet, da ich fälschlicherweise davon ausging das die Beiträge durch das Elterngeld abgedeckt sind. Leider ein Irrtum.
Nun habe ich eine Rückforderung seitens der BKK von 800 EUR für diesen Zeitraum - allerdings erst JETZT erhalten.
Wäre ich früher informiert wurden hätte ich mich bei er KSK wieder anmelden können...
Wie ist nun die rechtliche Lage in diesem Fall, hätte meine KK mich früher informieren sollen? Eine Rüchwirkende Änderung bei der KSK ist leider nicht möglich.
Vielleicht hat jemand einen Tipp. VIELEN DANK!!!!
(Leider habe unverhältnismäßig schlechte Service Erfahrung mit der Securvita)
Verfasst: 03.03.2016, 09:43
von Bully
Hallo artsy,
wie kommt man auf so einen Bolzen sich bei der KSK abzumelden,
oder hast du Deine Selbständigkeit aufgegeben ??????
oder nur Zeitweise unterbrochen, ohne Abmeldung ????
In welcher Form, hast Du dich den bei der KSK abgemeldet,
einfaches Schreiben " hiermit melde ich mich ab "
oder mit Nachweis das die Selbständigkeit aufgegeben wurde ??????
Sollte Deine Abmeldung, mit dem Nachweis " Aufgabe der selbständigen Tätigkeit erfolgt sein,
wirst Du es, m M nach, unter Lehrgeld verbuchen müssen
Sollte die Abmeldung, allerdings von der KSK, ohne entsprechenden Nachweis von Dir, bearbeitet worden sein,
tja, in dem Fall hat die KSK ein Problem.
gemäß § 1 KSVG besteht eine Versicherungspflicht, dementsprechend ist es von der KSK zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
Gruß Bully
Verfasst: 03.03.2016, 10:58
von artsy
Hallo Danke für die Antwort,
ich hatte leider fälschlicherweise angegeben das mein "Gewerbe" ruht. Zeitweilige Unterbrechung. Da ich zu diesem Zeitpunkt im verlängerten Auszahlungszeitraum des Elterngeldes war. Und damit davon ausging das ich keinerlei oder nur sehr wenig anrechnungsfreie Einnahmen haben darf (auch ein Irrtum). Und davon ausging das die Elterngeldstelle die Sozialversicherung übernimmt ( leider auch ein Irrtum, weil bei selbstständigen nicht der Fall) Nur deshalb habe ich das Kreuz an der falschen Stelle gemacht.
Leider nicht rückwirkend durch die KSK korrigierbar!
Dumm gelaufen, zumal ich über die KSK im Elterngeldbezug gesetzlich versichert gewesen wäre und somit Krankenkassen beiträge übernommen worden wären.
Meine Frage ist nur ob meine KRANKENKASSE BKK mich hätte früher informieren müssen (schon im Jahr 2015 und nicht erst jetzt) über meine zu zahlenden Beiträge. So hätte ich mich wieder bei der KSK versichern können!
Ich bin es halt gewohnt wie früher bei der TK rechtzeitig über neue Gegebenheiten informiert zu werden. Und nicht erst ein Jahr später!???
Vielleicht plädiere ich im nachhinein auf schlechte Beratung seitens meiner KK?
Das ist schon krass, rückwirkend dürfen KK bis zu mehrern Jahren Beiträge rückfordern, bei der KSK ist eine rückwirkende "Anmeldung" trotz nachweislicher Einnahmen nicht möglich...
Verfasst: 04.03.2016, 08:56
von Bully
Hallo artsy,
artsy hat geschrieben:
Vielleicht plädiere ich im nachhinein auf schlechte Beratung seitens meiner KK?
tja, da Du aber schon nach dem KSVG versichert warst, dürfte es Dir also bekannt sein, das einzig und alleine die KSK Dein Ansprechpartner ist
( § 11 KSVG )
oder waren Dir NUR die Feinheiten beim Elterngeld nicht bekannt ???
artsy hat geschrieben:
zumal ich über die KSK im Elterngeldbezug gesetzlich versichert gewesen wäre und somit Krankenkassen beiträge übernommen worden wären.
da stellt sich die alles entscheidene Frage, WANN und WIE hast Du davon erfahren ????
hat die KSK Dir mitgeteilt, das bei entsprechenden Einnahmen das KSVG wieder in Kraft tritt ????
hat Dir die KSK eventuell INFO-Material zu kommen lassen ????
z.b. hat Dir die KSK das geschickt, ???
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... D=fogyhypq
ZITAT:
Der Fortbestand der Versicherungspflicht nach dem KSVG in Zeiten der Kindererziehung hängt davon ab, ob die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit fortgesetzt oder wegen der hohen zeitlichen Inanspruchnahme durch die Betreuung des Kleinkindes
eingestellt bzw. in nicht mehr berufsmäßigem Umfange ausgeübt wird
Die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit wird nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder aufgenommen
In diesem Fall besteht die Versicherungspflicht nach dem KSVG im Anschluss an den Mutterschaftsgeldbezug beitragspflichtig fort. Die Beiträge richten sich nach dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen.
Wird der KSK anlässlich der Geburt des Kindes kein geändertes Einkommen gemeldet,sind Beiträge nach denselben Berechnungsgrundlagen zu zahlen wie vor der Geburt des Kindes
artsy hat geschrieben:
Meine Frage ist nur ob meine KRANKENKASSE BKK mich hätte früher informieren müssen (schon im Jahr 2015 und nicht erst jetzt) über meine zu zahlenden Beiträge.
So hätte ich mich wieder bei der KSK versichern können!
ja selbstverständlich, hätte Sie informieren müssen, wenn Ihr zudem bekannt war, Das Du Einnahmen HAST, und das Deine Einnahmen eine Vs nach dem KSVG rechtfertigen,
hätte Sie Dich ohne wenn und aber, an die KSK verweisen MÜSSEN
artsy hat geschrieben:
Das ist schon krass, rückwirkend dürfen KK bis zu mehrern Jahren Beiträge rückfordern, bei der KSK ist eine rückwirkende "Anmeldung" trotz nachweislicher Einnahmen nicht möglich...
Kleiner Irrtum, in Deinem Fall ( ich setze entsprechende Einnahmen voraus )ist ein rückwirkende Versicherung nach dem KSVG möglich und auch durchsetzbar.
tja, viele Wege führen nach Rom, und hier sind es Zwei,
ich würde beide gleichzeitig beschreiten,
die Wege vereinen sich zu einem späteren Zeitpunkt sowieso.
Gruß Bully
Verfasst: 04.03.2016, 17:36
von artsy
Hallo Bully,
vielen Dank für die Antwort, das hilft mir sehr!!
hat Dir die KSK eventuell INFO-Material zu kommen lassen ????
kam, aber erst im September 2016. Mit dem Hinweis das der Elterngeldbezug nun endet.
Die Frage ist ob wenn Einnahmen seitens der KK berechnet werden, automtisch das KSVG gilt und ich wieder versichert bin, auch nachträglich.
Kann ich meine künstlerische Tätigkeit bei der KSK ruhen lassen und gleichzeitig Einnahmen beziehen? Ist das möglich?
Erst im September hat sich die KK gemeldet und wollte plötzlich Nachweise über Einnahmen. Die Einnahmen für diesen Zeitraum wurden seitens der KK mit monatl. 945 EUR berechnet.
Der KSK habe ich meine Einnahmen jetzt erst mitgeteilt, wurde aber abgelehnt.
Vielen Dank! Etwas komplizierte Materie.
Verfasst: 04.03.2016, 19:01
von Bully
artsy hat geschrieben:
Der KSK habe ich meine Einnahmen jetzt erst mitgeteilt, wurde aber abgelehnt.
Kann ich meine künstlerische Tätigkeit bei der KSK ruhen lassen und gleichzeitig Einnahmen beziehen? Ist das möglich?
Hallo artsy,
das die KSK ablehnt, ist in Deinem Fall normal,( rückwirkende VS )
WANN kam der Bescheid denn, mit Rechtsbelehrung ????
ABER DU bist jetzt wieder nach dem KSVG versichert ODER ???
Tatigkeit ruhen lassen und gleichzeitig Einnahmen erzielen,
NÖ, das ist nicht möglich, da es sich beim KSVG um eine Pflichtversicherung handelt, allerdings liegt die Meldepflicht bei DIR.
Wenn es so einfach wäre, Tätigkeit ruhend melden bei der KSK (ohne Abmeldung )und man ist aus dem KSVG raus, ja das wäre ein Patenrezept, dann würden anhängige gerichtliche Verfahren sich von selbst erledigen.
ja, einige wollen in der KSK rein, aber viele wollen auch wieder raus.
artsy hat geschrieben:
Die Frage ist ob wenn Einnahmen seitens der KK berechnet werden, automtisch das KSVG gilt und ich wieder versichert bin, auch nachträglich.
NEIN automatisch nicht.
hier musst Du aktiv werden, und das schnell bei der KSK, bezügl. Deiner Meldepflicht,falls Du es noch NICHT getan hast, sonst könnte § 36 KSVG grüßen,
und bei Deiner KK ebenfalls, bevor diese Mobil wird
Gruß Bully
Verfasst: 04.03.2016, 22:22
von artsy
WANN kam der Bescheid denn, mit Rechtsbelehrung ????
Antrag auf Rückwirkende Überprüfung am 28.1.2016, mit der Schilderung der entsprechenden Einnahmen in diesem Zeitraum.
Der Bescheid das ich trotz Einnahmne nicht rückwirkend KSK versichert werden kann, kam am 4.2.2016. Daraufhin bin ich nun in den Widerspruch gegangen.
Zitat:
"Eine versicherungsrechtliche Beurteilung für zurückliegende Zeiträume erfolgt durch die KSK nicht"
ABER DU bist jetzt wieder nach dem KSVG versichert ODER ???
Seit Sept. 2015 bin ich wieder KSK versichert.
Ich wusste es einfach nicht. Ich dachte mit dem Elterngeld ruht automatisch die KSK und habe mich abgemeldet... -rechtsverdreher-
Grüße Artsy
Verfasst: 05.03.2016, 15:51
von Bully
artsy hat geschrieben:
Antrag auf Rückwirkende Überprüfung am 28.1.2016, mit der Schilderung der entsprechenden Einnahmen in diesem Zeitraum.
Der Bescheid das ich trotz Einnahmne nicht rückwirkend KSK versichert werden kann, kam am 4.2.2016. Daraufhin bin ich nun in den Widerspruch gegangen.
Seit Sept. 2015 bin ich wieder KSK versichert.
Ich wusste es einfach nicht. Ich dachte mit dem Elterngeld ruht automatisch die KSK und habe mich abgemeldet... -rechtsverdreher-
Hallo artsy,
ja, ist doch in Ordnung,
artsy hat geschrieben:
Nun habe ich eine Rückforderung seitens der BKK von 800 EUR für diesen Zeitraum - allerdings erst JETZT erhalten.
dann schau mal, was der gute alte Finkenbusch so sagt,
http://www.finkenbusch.de/?p=826
Zitat:
Die Beratung ist dem Sozialleistungsberechtigten auf Grund eines entsprechenden Antrags (vgl. § 19 Satz 1 SGB IV) oder von Amts wegen zu erteilen.
Der Sozialversicherungsträger hat von Amts wegen tätig zu werden, wenn sich aus einem konkreten Verwaltungskontakt ein Beratungsbedarf in seinem eigenen Leistungsbereich oder in einem Leistungsbereich außerhalb seiner Zuständigkeit ergibt. Ggf. ist der Sozialleistungsberechtigte an die zuständige Stelle zu verweisen.
Dabei ist davon auszugehen, dass ein Sozialversicherungsträger nicht von Amts wegen für jeden einzelnen Versicherten eine an alle Eventualitäten angepasste individuelle Beratung vornehmen kann, sondern lediglich eine solche, die sich auf Grund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt,
etwa wenn eine klar zu Tage liegende Dispositionsmöglichkeit besteht, die so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde.
Da Du schon nach dem KSVG versichert warst, das musste Deiner,
WAR Deiner Krankenkasse aus Ihren eigenen Akten bestens bekannt, ebenfalls war Deiner KK ja bekannt das Du Einnahmen in dieser Zeit erzielt hast.
und trotz allem Wissen, hält Deine KK es für unnötig, Dich an die KSK
zu verweisen.
Das ist schon fast bewundernswerd, mit welcher Dreistigkeit hier Deine KK
versucht höhere Beiträge zu bekommen,
besonders wenn ich mir den Differenzbetrag ( KSK Gesamtbeitrag / KK-Beitrag )
ansehe,
da arbeitet Deine KK wohl nach dem Motto " Kleinvieh macht auch Mist "
Die besseren Karten hälst Du in der Hand,aber was Du letztendlich machst liegt
einzig und allein bei DIR
Gruß Bully
Verfasst: 05.03.2016, 18:52
von artsy
Ganz wirklich großes DANKESCHÖN!
Hilft mir sehr weiter. Hab das ganze nochmal als mittlerweile 2. Nachtrag an KK gesendet! Es geht mir halt um das Prinzip und das ich meiner Meinung nach unzureichend beraten wurden bin. KK oder KSK zahl ich gerne nur in angemessener Form. Mal schauen wie schnell die Mühlen mahlen.
Dürfte meine KK damit drohen, trotz jetztigem zwischenzeitlichen ALG2 Bezug, mir meine Versicherungsleistung zu kündigen oder das Zollamt zu schicken, obwohl unter der Pfändungsgrenze? Meiner Weinung nach nicht...
Hatte halt als Notmaßnehme eine Ratenzahlg. vereinbart -. mit krassen 6% Zinsen, allerdings noch kein Feedback bekommen.
Vielen Dank!! und Grüße, gutes Forum!
Verfasst: 06.03.2016, 19:17
von Bully
hallo artsy,
wünsche Dir viel Erfolg, und sag mal Bescheid wie es ausgegangen ist .
Gruß Bully
Verfasst: 09.03.2016, 22:59
von artsy
Ja das mache ich! Vielen Dank und Grüße!
Verfasst: 24.03.2016, 11:45
von RHW
Hallo artsy,
habe ich das richtig verstanden:
- es bestand Krankenversicherungspflicht über die KSK?
- zum letzten Tag der KSK-Pflicht wurde bereits Elterngeld bezogen?
Dann bleibt die Versicherungspflicht nach § 192 SGB V erhalten. Beiträge können dann nur aus bestimmten Einnahmen berechnet werden. Wenn diese Einnahmen nicht vorhanden sind, können keine Beiträge gefordert werden.
Ggf. bestehen bei der Krankenkasse keine Erfahrungen mit den versicherungsrechtlichen Besonderheiten bei Künstlern.
Gruß
RHW